Deutsche AGB-Bestimmungen mit Abmahngarantie

Bild: Brennender 100 Euro-Schein

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die abmahnsicher sind, werden häufig gewünscht.

Faktisch sind abmahnsichere AGB aber nicht möglich, denn man kann nicht verhindern, dass Dritte dennoch abmahnen. Bei sorgfältig formulierten AGB, die nicht einseitig ausgestaltet sind, kann man solche Abmahnungen aber immerhin als unberechtigt abwehren.

Umgekehrt gibt es AGB-Bestimmungen, die – zumindest in Deutschland – mit hoher Wahrscheinlich zu Abmahnungen führen.

Gerade unpassende AGB-Bestimmungen, die aus dem Internet zusammenkopiert werden, beinhalten häufig eine eigentliche Abmahngarantie. Auch E-Commerce-Anbieter in der Schweiz, die sich an deutsche Konsumentinnen und Konsumenten richten, können von solchen Abmahnungen betroffen sein.

Trusted Shops hat 15 AGB-Bestimmungen, die gemäss deutscher Rechtsprechung unzulässig sind und dadurch auch unlauteren Wettbewerb darstellen, in einem Whitepaper gesammelt. Einige Beispiele:

  • Gerichtsstandsvereinbarung: «Eine Klausel wie ‹Gerichtsstand ist XY› ist gegenüber Endverbrauchern unwirksam. […]»
  • Gutscheinverfall: «Das OLG München erklärte die Begrenzung von Gutscheinen auf ein Jahr für unwirksam, weil dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren abweichen.»
  • Salvatorische Klausel: «In § 306 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass im Falle der Verwendung von unwirksamen AGB-Klauseln an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten. In vielen AGB finndet man aber sogenannte ‹Salvatorische Klauseln›, mit welchen entweder dieser Gesetzeswortlaut wiederholt wird (wodurch diese Klausel also überflüssig ist) oder mit welchen von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen wird, sodass diese salvatorische Klausel selbst unwirksam ist und deren Verwendung abgemahnt werden kann.»
  • Transportgefahr: «Bei Geschäften mit Verbrauchern trägt der Händler immer die sog. Transportgefahr. Das bedeutet, dass er dem Verbraucher den Kaufpreis erstatten muss, wenn die Ware unterwegs verloren geht oder zerstört wird. […] Die Klausel ‹Transport auf Gefahr des Käufers.› ist vom LG Landau als unzulässig und damit wettbewerbswidrig eingestuft worden.»

In der Schweiz geniessen Konsumentinnen und Konsumenten wesentlich weniger Schutz als in Deutschland. Es lohnt sich aber dennoch, auf die Konsumentenfreundlichkeit und Rechtssicherheit von AGB zu achten, denn ansonsten droht ein Reputationsschaden durch negative Medienberichterstattung und schlechte Online-Bewertungen.

Bild: Pixabay / «WolfBlur», Public Domain.

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