Notwehr mit dem Taschenmesser: Grab oder Gefängnis?

Foto: Clown-Maske

In Berlin stach ein Teenager einen «Horror-Clown» nieder, nachdem er von diesem erschreckt worden war. Der Teenager wurde vorläufig festgenommen und die Polizei warnt vor «Selbstjustiz von Betroffenen.»

Anwaltskollege Hugo Feuz in Bern nahm die «Horror-Clown»-Meldungen zum Anlass für einen ausführlichen Beitrag über Notwehr. Das Thema wird anhand eines aktuellen und dramatischen Gerichtsfalles spannend aufgearbeitet. Eine wichtige Rolle spielte ein Schweizer Taschenmesser

«[…] R hatte Q am Kragen gepackt, schlug, stiess und schüttelte ihn. Q wehrte ab, so gut es ging und konnte immerhin sein Schweizer Sackmesser hervorklauben und öffnen. […] H. versucht angesichts des Taschenmessers schliesslich R. wegzuziehen. […] Q hat tatsächlich das kleine Taschenmesser in der Hand – nach hinten gerichtet. Er hebt die Hand schützend vor sich. Nun schaut die Klinge nach vorn, F beachtet das Messer nicht, beachtet die die Warnung nicht, läuft dabei buchstäblich ins Messer und verletzt sich dabei schwer, wie man später im Spital feststellt.»

… und Q wurde anscheinend spektakulär in der Anwaltskanzlei von Anwaltskollege Feuz verhaftet:

«[…] Filmreif preschen die zivilen Polizisten mit ihrem BMW SUV in verbotener Fahrtrichtung – ohne Blaulicht oder Horn – vor die Kanzlei. Ebenso filmreif wird Q verhaftet, wie es die täglichen US Serien vormachen. Die schnoddrig arrogante Antwort auf mein Ansinnen, gleich mitfahren und von Anfang an bei jeder Untersuchungshandlung dabei sein zu wollen, macht dem Serien-Vorbild alle Ehre. Die Untersuchungsbehörden halten sich nicht an die elementarste gesetzliche Vorschrift: Das Recht auf den Anwalt der ersten Stunde. […]»

Das ernüchternde Fazit von Anwaltskollege Feuz lässt aufhorchen:

«Wer angegriffen wird, hat die Wahl zwischen Grab oder Gefängnis. Wer sich mit einem Sackmesser schützen will, nimmt in Kauf, dass der Angreifer verletzt wird. […] Weit haben wir es gebracht. Das Angriffsopfer muss unter Androhung jahrelanger Gefängnisstrafen zu der Gesundheit und Integrität der Angreifenden Sorge tragen, die ihrerseits genau dies beim Opfer gefährden.»

Notwehr ist im schweizerischen Strafrecht in Art. 15 f. StGB geregelt, Notstand in Art. 17 f. StGB.

Bild: Flickr / Amanda Hirsch, CC BY 2.0 (generisch)-Lizenz.

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