Urteil: Vorratsdatenspeicherung bleibt in der Schweiz vorläufig zulässig

Bild: Grünes, alles überwachendes Auge

Die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz bleibt vorläufig zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil A-4941/2014 vom 9. November 2016, die entsprechende Beschwerde der Digitalen Gesellschaft abzuweisen.

Gemäss Urteilsbegründung sieht das Bundesverwaltungsgericht in der Vorratsdatenspeicherung einen schweren Eingriff in die Grund- und Menschenrechte, insbesondere in das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Form von Massenüberwachung aber dennoch für zulässig:

«[Die Vorratsdatenspeicherung ist] jedoch mit Art. 15 Abs. 3 BÜPF in hinreichend bestimmter Weise im Gesetz selbst vorgesehen, durch das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt und mit Blick insbesondere auf die im Datenschutzrecht vorgesehenen Mechanismen zum Schutz vor Missbrauch von Personendaten auch verhältnismässig. […]»

Die Urteilsbegründung erstreckt sich über 90 Seiten. Mit dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz über die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte in folgender Besetzung: Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

Beschwerde der Digitalen Gesellschaft gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz

Für die Digitale Gesellschaft hatten sechs Personen Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz erhoben, weil sie darin einen schweren und unzulässigen Eingriff in ihre Menschenrechte sehen. Beschwerdeführer sind unter anderem zwei Journalisten und Nationalrat Balthasar Glättli.

Mit der Vorratsdatenspeicherung wird von allen Menschen in der Schweiz für mindestens sechs Monate gespeichert, wann, mit wem, wie und wo sie kommuniziert haben. Für jede Person in der Schweiz wird anlasslos und verdachtsunabhängig ein detailliertes Profil erstellt. Die Vorratsdatenspeicherung nimmt auch keine Rücksicht auf das Anwaltsgeheimnis, das Arztgeheimnis oder den Quellenschutz von Journalisten.

Gemäss Medienmitteilung der Digitalen Gesellschaft blendet das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil wesentliche Aspekte aus. Es übergeht demnach insbesondere, dass nicht zu rechtfertigen ist, die Vorratsdaten der gesamten schweizerischen Bevölkerung ohne Anlass und Verdacht zu sammeln.

Ein Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht als höchstes Gericht in der Schweiz ist möglich. Sollte auch das Bundesgericht die Vorratsdatenspeicherung für zulässig erklären, könnte die Digitale Gesellschaft an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangen. Zahlreiche höchste Gerichte in Europa, unter anderem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), haben die Vorratsdatenspeicherung bereits für unzulässig erklärt.

Bild: Pixabay / TBIT, Public Domain.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.