Stimmabdruck: 5 Voraussetzungen für die rechtmässige Verwendung

Foto: Drähte an einem Telefon-Mast

Swisscom und andere Unternehmen identifizieren ihre Kundinnen und Kunden vermehrt über den Stimmabdruck. Swisscom verwendet die Bezeichnung «Voiceprint» und verspricht ein «noch sichereres und einfacheres Hotline-Erlebnis.»

Nun hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlicht, welche Voraussetzungen aus seiner Sicht für den Einsatz von Stimmerkennungsverfahren erfüllt werden müssen:

  1. Geeignetheit und Notwendigkeit: Stimmerkennungsverfahren müssen für den Zugriffsschutz sowohl geeignet als auch notwendig sein. Als Beispiele nennt der EDÖB den «Schutz von geheimnisgeschützten Daten […] wie zum Beispiel im Fernmelde- oder Bankbereich.» Im Freizeitbereich hingegen hält der EDÖB die Verwendung von Stimmerkennungsverfahren für unverhältnismässig.
  2. Information: Die betroffenen Personen müssen transparent und umfassend vorgängig informiert werden.
  3. Einwilligung: Die betroffenen Personen müssen ausdrücklich und freiwillig in die Bearbeitung ihrer Stimmabdrücke einwilligen.
  4. Alternative: Den betroffenen Personen muss eine Alternative, das heisst ein System ohne biometrische Daten, angeboten werden.
  5. Keine Weitergabe: Die gespeicherten Daten dürfen nur für die spezifische Zugriffskontrolle verwendet und nicht an Dritte weitergeben werden.

Gleichzeitig weist der EDÖB darauf hin, dass Stimmerkennungsverfahren durchaus Vorteile bieten können. Der EDÖB betont aber auch die entsprechenden Gefahren:

«[…] Sie bergen aber hinsichtlich der Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte erhebliche Risiken, da biometrische Merkmale untrennbar mit einer Person verbunden sind (permanent und einzigartig). […] »

Mit den oben aufgeführten Voraussetzungen legt der EDÖB das Datenschutzgesetz (DSG) weit aus. Dazu passt der Verweis auf einen kritischen «Beobachter»-Artikel.

Im Zweifelsfall müssen betroffene Unternehmen damit rechnen, dass der EDÖB im Einzelfall seine Empfehlungen gemäss dieser Auslegung erlässt. Bei Unternehmen, die solche Empfehlungen ablehnen oder nicht befolgen, kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen (Art. 29 Abs. 3 u. 4 DSG).

Swisscom-Kunden können «Voiceprint» im Kundencenter deaktivieren («Opt-out»):

Screenshot: Deaktivierung von Voiceprint im Swisscom-Kundencenter

Bild: Pixabay / aitoff, Public Domain-ähnlich.

2 Kommentare

  1. Glauben Sie wirklich daran, Swisscom und all die anderen halten sich an diese Vorgaben? Das Gesetzt zu umgehen oder zu biegen wie es sich grad einer ausdenkt, hat man bei den Banken, in der Autoindustrie und wo sonst noch gesehen. Immer wieder wird einer kommen, der noch tiefer unsere Souveränität eingreift und sie immer weiter aushöhlt. Immer nach dem Motto: «Ist doch alles harmlos. Wer nichts zu verstecken hat, der hat auch nichts zu befürchten». Wir alle haben etwas zu verstecken. Denn wir wollen nicht jeden «Furz» in unserem Leben drin haben. Sehen wir mal wie das dann wird, wenn die ersten über Voiceprint einer Strafverfolgung unterzogen werden. Wer bremst all die Schlaumeier aus, die immer weiter ungefragt in unser Leben eindringen? Das Gesetz? Kaum! Der Gesetzgeber ist selber am gläsernen Bürger interessiert.

  2. Swisscom schreibt nur,dass der Voiceprint ausschliesslich zur identifikation ihrer Kunden verwendet wird. Liegt ja auf der Hand. Dass sie die Daten aber für sich behalten will, davon ist nirgends die Rede. Was sie damit also alles machen darf…

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