Markenrecht: Fidget Spinner-Abmahnungen von esons Christoph Muster

Foto: Fidget Spinner

Fidget Spinner, deutsch Handkreisel, erfreuen sich neuerdings grosser Beliebtheit. Angeblich sollen die Handkreisel die Konzentration fördern, zum Beispiel bei hyperaktiven Kindern und Jugendlichen.

Nun lässt ein schweizerischer Anbieter von solchen Handkreiseln, die Einzelfirma esons Christoph Muster in Wetzikon, andere Fidget Spinner-Verkäufer anwaltlich abmahnen. Christoph Muster versucht, durch seinen Rechtsanwalt die Verwendung der Bezeichnung «Fidget Spinner» verbieten zu lassen.

Der Rechtsanwalt, die entsprechende Abmahnungen versendet, verweist dabei auf eine angebliche schweizerische Marke FIDGET SPINNER. Gleichzeitig melden sie einen Auskunftsanspruch an, erwähnen aber auch die Möglichkeit einer – wohl kostenpflichtigen – Lizenz. Die Abmahnungen gingen anscheinend an zahlreiche Empfängerinnen.

Abmahnungen mit Fragezeichen

Es gibt in der Schweiz noch gar keine registrierte Wortmarke FIDGET SPINNER. Lediglich ein entsprechendes Gesuch 55950/2017 ist seit dem 12. Mai 2017 hängig.

Christoph Muster versucht, die Bezeichnung «Fidget Spinner» insbesondere für Spiele, Spielwaren und Spielzeug in Nizza-Klasse 28 schützen zu lassen. Ausserdem beansprucht Christoph Muster unter anderem auch alkoholfreie Getränke (Nizza-Klasse 32) und E-Commerce (Nizza-Klasse 35).

Ob «Fidget Spinner» in der Schweiz überhaupt als Marke für Spielzeug geschützt werden kann, ist fraglich. Art. 2 lit. a MSchG schliesst den Markenschutz für (beschreibende) Zeichen, die Gemeingut sind, aus.

In jedem Fall wirkt ein allfälliger Markenschutz nicht rückwirkend, sondern es besteht ein Weiterbenützungsrecht gemäss Art. 14 MSchG. Auf den ersten Blick gibt es keine Rechtsgrundlage für die Abmahnungen und damit auch keinen Grund, sich von diesen Abmahnungen einschüchtern zu lassen, Auskunft zu erteilen oder Fidget Spinner aus dem Sortiment zu nehmen.

Neben FIDGET SPINNER sind von Christoph Muster weitere Gesuche für die Registrierung der Wortmarke HAND SPINNER (56443/2017) und für eine dreidimensionale Marke, die drei Widget Spinner zeigt (56445/2017), hängig. Christoph Muster versucht anscheinend, jeglichen Verkauf von Handkreiseln, die im gängigen Fidget Spinner-Aussehen daherkommen oder als HAND SPINNER beziehungsweise HAND SPINNER bezeichnet werden, in der Schweiz zu kontrollieren.

Nach eigenen Angaben hat Christoph Muster bereits 50’000 Fidget Spinner in der Schweiz verkauft.

Offenlegung: Steiger Legal vertritt mehrere schweizerische Fidget Spinner-Verkäufer, die von esons Christoph Muster abgemahnt wurden.

Nachtrag: Auf seiner fidgetspinner.ch-Website behauptet Christoph Muster bereits, «Fidget Spinner» sei seine geschützte Marke, verwendet das ®-Symbol und behält sich alle Rechte vor. Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, inwiefern «Fidget Spinner» bereits eine geschützte Marke von Christoph Muster sein soll, da in der Schweiz bislang keine entsprechende Marke im Markenregister eingetragen ist.

Bild: Wikimedia Commons / Florian Schäffer, CC BY-SA 4.0 (international)-Lizenz.

33 Kommentare

  1. Ich finde diesen Schlussatz a la «Ich mache Sie aufmerksam…» einfach nur widerlich. Weshalb muss der Anwalt dem Adressaten auszugsweise unter die Nase binden, wie er angeblich instuiert wurde? Weil er ihn damit künstlich unter Druck setzen möchte. Für mich hat das Ganze einen nötigenden, und da es ja offensichtlich um finanzielle Interessen geht, auch einen erpresserischen Charakter. Vielleicht kann man ██████ zugute halten, dass Immaterialgüterrecht nicht gerade sein täglich Brot ist. Und man muss halt schauen, wo man bleibt, wenn man in ████████████ «direkt beim Bahnhof» praktiziert.

  2. Super Beitrag, besten Dank! Wir erhielten ebenfalls eine Abmahnung von esons.ch. Für KMU kann dieser Brief schon beängstigend und irreführend sein. Besonders wie einschüchternd das ganze von der ██████ ████████ geschrieben wird. Fast schon wie eine Drohung. Das wäre ein interessanter Beitrag für das schweizer Fernsehen. Nochmals besten Dank an Herr Steiger für diesen Beitrag.

  3. Wir erhielten auch so eine Abmahnung. Wir waren sehr erstaunt, dass jemand auf solche Ideen kommt. Auch der Ton des Schreibens gefällt uns gar nicht. Wir hoffen, dass alle Mitbewerber bei diesem Thema an einen Strang ziehen, auch wenn man in Konkurrenz zueinander steht. Wir finden: Dieses Geschäftsgebahren ist doch sehr fragwürdig.

  4. Der Brief grenzt schon an Erpressung. Freunde wird sich Herr Muster von Esons.ch damit nicht machen. Wenn man einmal einen Blick auf sein Sortiment wirft wird man sofort fündig. Er bietet viele illegales Produkte an. BAKOM, Starkstrominspektorat usw. sollten sofort fündig werden.

    Wie heisst es so schön: Wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen.

    Leben und leben lassen mein guter Herr Muster!

  5. Vielen Dank für Ihren Beitrag Herr Steiger!

    In der Abmahnung wird indirekt behauptet, dass wir «widerrechtliche Ware» an Lager führen. Zum jetzigen Zeitpunkt eine Frechheit.

  6. Auch wir wurden von dieser Kanzlei abgemahnt. Ich erachte die Wortwahl und die Forderungen, gerade auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Gesuch um Markenschutz noch gar nicht stattgegeben wurde, als den Tatbestand der Nötigung erfüllend.

    Evtl. könnte man ein gemeinsames Vorgehen gegen Esosns bzw. seinem Anwalt koordinieren. Wir wären sofort dabei.

    1. Wir wurden ebenfalls abgemahnt. Es wundert uns schon sehr welche Praktiken manche Unternehmen anwenden. Bei einer Sammelklage sind wir dabei. Auch wenn wir alles Konkurrenten sind, geht so etwas wohl klar zu weit. Ein Beitrag im Kasensturz oder Ähnlichem wäre sicher noch Interessant.

  7. Interessant finde ich auch, dass der Christoph Muster insgesamt vier Marken im Mai 2017 angemeldet hat:

    Fidget Spinner: Hinterlegungsdatum 12.05.2107
    Hand Spinner: Hinterlegungsdatum 25.05.2017
    Bildmarke: Hinterlegungsdatum 25.05.2017
    esons: Hinterlegungsdatum 15.05.2017

    Die Marke esons wurde bereits eingetragen, obwohl das Gesuch später eingereicht wurde als das Gesuch für die Marke Fidget Spinner. Zeigt das nicht auch, dass es sich bei der Marke Fidget Spinner gar nicht um einen Selbstläufer handelt, sondern dass hier eine genauere Prüfung stattfindet?

    1. @Roger Martin:

      Die ersten drei erwähnten Marken sind im Beitrag oben verlinkt. «esons» ist nicht verlinkt, weil die Marke vorliegend nicht von Bedeutung ist.

      Die Eintragung von «esons» ist tatsächlich schnell erfolgt. Allenfalls hat Herr Muster die Expressgebühr von 400 Franken für eine beschleunigte Behandlung durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) bezahlt.

      Bei den anderen Marken gehe ich auch davon aus, dass die Markenprüfung kein Selbstläufer ist (siehe dazu auch meinen obigen Beitrag).

    2. @Roger gut beobachtet. Wenn die Onlineanmeldung sauber/korrekt ausgefüllt wird geht die Eintragung in der Regel tatsächlich sehr schnell sogar ohne die Express-Gebühr. Es sei denn der gewünschte Begriff wird als kritisch bewertet für die angemeldeten Klassen und muss genauer unter die Lupe genommen werden – wie dies bei Fidget und Hand Spinner der Fall ist -> wird niemals durchkommen :-)
      P.S. eine Sammelklage klingt interessant, falls dies möglich ist.

  8. Dieser Christopf Muster ist ja ein «glatter Vogel»; mein Sohn (13j) hat bei ihm bestellt und da fidgetspinner.ch diese Order weder bestätigt noch auf Emails reagiert hat, wurde die Bestellung vom Sohnemann per Mail wieder storniert.
    Geliefert hat er nun doch und weigert sich, die Artikel zurückzunehmen.
    Passt irgendwie alles zum Geschäftsgebaren – werde mir den Shop mal etwas genauer ansehen…

  9. Sehr geehrte Damen und Herren, auch wir haben hier eine Abmahnung erhalten.
    Wir haben natürlich sofort beim Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum angerufen.
    Man hat uns gesagt das die Zuständige Person der sich hier auskennt leider nicht anwesend wäre jedoch wüsste man hier bescheid. Somit haben schon einige mehr sich dot wohl beschwert!
    Unser Patent Anwalt meint auch zu diesem Brief das es sehr merkwürdig ist. Oh ja dieser Herr macht sich jetzt wirklich sehr unbeliebt bei allen Händlerkollegen!

  10. Auch ich bin Empfängerin dieses schönen Briefes. Allerdings hat der Brief mich eher amüsiert. Ein Anruf beim Amt für geisitiges Eigentum brachte dann auch die endgültige Klarheit (der zuständige Mitarbeiter war schon recht genervt).
    Herr Muster dürfte sich wohl ziemlich ins Bein geschossen haben. Spannens übrigens seine Preise für Michael Kors Handyhüllen.. Ein Schelm wer denkt der Herr handelt mit Plagiaten….

    1. Der liebe Herr Muster verkauft seit Jahren Fakes und ist den Behörden auch nicht unbekannt. Das Vorgehen passt zu ihm und seiner Person. Hoffe er fliegt damit auf die Nase :))

  11. Ich freue mich sehr, dass sich derart viele Schreiber und vor allem Shops melden.

    Ich habe Herr Steiger in dieser Sache engagiert und wäre froh, wenn sich allenfalls, sollte Herr Muster und sein Anwalt ernst machen, sich einige der hier schreibenden mir anschliessen.

    Das Gebaren von Herrn Muster ist einfach nur eine Frechheit.

    1. Herr Haug – wir sind dabei. Ein solches Vorgehen wie von esons / Muster tolerieren wir in keiner Art und Weise. Da stehen wir als Konkurrenten zusammen.

  12. Auch wir haben eine Abmahnung erhalten. Christoph Muster kriegt von uns postwendend eine Rechnung (Aufwände für rechtliche Abklärungen). ██████ ████████ Anwälte (████████) erhalten eine entsprechende Google Rezensionen für das Drohschreiben und den Erpressungs-Versuch.

  13. In Deutschland gibt es auch 3 Anmeldungen die noch offen sind für die Eintragung der Marke Fidget Spinner. Hoffen wir Mal das diese alle nicht durchgehen.

    Gruß

    Pascal

  14. Zu behaupten, die Marke sei geschützt, und das entsprechende Schutzzeichen zu verwenden, obwohl dies gar nicht stimmt, riecht für mich nach unlauterem Wettbewerb, das widerrechtliche Abmahnen nach Erpressung. Vielleicht wäre eine Strafanzeige die richtige Antwort?

  15. Dubiose Firmenpolitik!! Auch als Kundin habe ich mit diesem Shop-Betreiber bezüglich den Spinnern eigenartige Erfahrungen gemacht! Bestellt mit 24h Lieferung auf Rechnung, war am nächsten Tag nichts in der Post. Nachgefragt, Versand würde am Montag erfolgen, die Spinner seien am Mittwoch bei mir. Nichts erhalten, nachgehakt, Lieferverzögerung, kämen so bald wie möglich. Eine Woche später nachgehakt, keine Antwort. Zwei Tage danach Zahlungserinnerung für nicht erhaltene Ware erhalten. Gemailt, ohne Ware keine Bezahlung. Keine Antwort. Am 6.6. Bestellung storniert, wiedrum keine Reaktion! Eine Woche später (gestern) Versandanzeige erhalten. Gemailt, dass ich die Bestellung storniert hätte, und dass das Paket ungeöffnet zurück ginge. Keine Antwort. Telefonisch ist seit Wochen niemand erreichbar. Ich weiss nicht, wie die ticken. Die AGB entsprechen übrigens auch nicht den Angaben auf Thrusted Shops! Die Abmahnung an Shop-Betreiber die den Namen Fidget Spinner benutzen, setzen dem ganzen noch die Krone auf. Meiner Meinung nach ein Fall für die Öffentlichkeit (ev. Kassenssturz), resp. aus Käufersicht für den Konsumentenschutz.

  16. Herr Muster versendet jetzt via Inkasso Service Easymonitoring AG Zahlungserinnerungen für nie gelieferte Ware! (s. meinen obenstehenden Beitrag). Die Firma hat mir bestätigt, dass sie meine Rücksendung erhalten hätten, und verlangten 10 Franken Unkosten-Beitrag. Da ich eine Woche zuvor storniert hatte, meldete ich mich per Mail und nach nochmaliger Rechnung per Telefon, dass ich nichts bezahlen würde. Vom Inkasso Service habe ich nun eine Rechnung über CHF 84.45 erhalten!! Kann man diesem Menschen nicht irgendwie den Kopf zurecht rücken? Das ist doch kein normals Geschäftsgebahren?

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