Apple hat eine markenrechtliche Niederlage erlitten:
Die Bildmarke für das iTunes-Logo ist mangels Unterscheidungskraft für Software mit Musikfunktionen nicht eintragungsfähig, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.
Die internationale iTunes-Bildmarke scheiterte am absoluten Eintragungshindernis von Art. 2 Abs. 1 lit. a MSchG, wonach Zeichen, die Gemeingut sind, grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen sind. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete die iTunes-Bildmarke unter anderem als eine «weitestgehend originalgetreue Nachbildung einer Musiknote, die unmittelbar und ohne das Erfordernis gedanklicher Zwischenschritte auf die in Anspruch genommenen Waren hinweist.»
Die Vorinstanz, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), hatte argumentiert, das iTunes-Logo würde als «banales Symbol für Software mit Musikfunktionen» wahrgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht sah zwar eine «minimale Gestaltungshöhe», was an der fehlenden Unterscheidungskraft aber nichts ändert:
«[…] Das Design ist nicht derart einprägsam, dass es im Erinnerungsbild der Abnehmer einen Eindruck hinterlässt, welcher die unternehmensbezogene Herkunftsfunktion gewährleisten könnte.»
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Apple kann gegen das Urteil Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, dem höchsten Gericht in der Schweiz, führen.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte in folgender Besetzung: Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.
Volltext: Urteil B-3088/2016 «Musiknote» des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017.
(Via Andreas Von Gunten und Aargauer Zeitung.)