Freispruch: Kein urheberrechtlicher Schutz für Prüfungsaufgaben

Text: Prüfungsaufgabe aus dem Eignungstest für das Medizinstudium (EMS)

Können Sie diese Aufgabe lösen?

Wer Medizin studieren möchte, muss an vielen Universitäten einen Eignungstest absolvieren und Prüfungsaufgaben dieser Art lösen. Grund dafür sind die Zulassungsbeschränkungen («Numerus clausus») für das Medizinstudium.

In der Folge gibt es verschiedene Anbieter, die Vorbereitungskurse anbieten. Solche Anbieter sind auf möglichst zutreffende Übungsaufgaben angewiesen. Sie verwerten insbesondere auf Rückmeldungen von Studentinnen und Studenten, die einen solchen Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) absolviert haben.

Aufgaben für den Eignungstest wurden von der deutschen ITB Consulting GmbH exklusiv für swissuniversities, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, erstellt. Nach dem Eignungstest im Sommer 2014 stellten ITB und swissuniversities fest, dass die Medtest Schweiz GmbH in Aarau verschiedene Aufgaben aus diesem und früheren Eignungstests für ihre Vorbereitungskurse verwendete – darunter auch ältere Aufgaben, die in Deutschland gestohlen worden waren.

In der Folge erhoben ITB und swissuniversities Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung. Am 22. März 2016 wurde der Geschäftsführer und Gesellschafter von Medtest durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mittels Strafbefehl wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung verurteilt (Art. 67 Abs. 1 lit. f. i.V.m. Abs. 2 URG).

Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, so dass sich das Bezirksgericht Aarau mit der Angelegenheit befassen musste.

Mit Urteil ST.2016.194 vom 8. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte in allen Punkten freigesprochen.

Urteilsbegründung: Banale Prüfungsfragen ohne nötige Individualität und statistische Einmaligkeit

«[Es] fehlt den EMS-Fragen die nötige Individualität wie auch die statistische Einmaligkeit. Die Werkqualität der einzelnen Fragen muss deshalb verneint werden. […]»

Bezirksgericht Aarau

Das Urteil wurde durch das Gericht ausführlich begründet. Der Freispruch erfolgte insbesondere, weil die einzelnen Aufgaben beziehungsweise Fragen in der Schweiz keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen.

Prüfungsaufgaben sind – wie alle Werke – nur urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Man spricht im Urheberrecht von der sogenannte Schöpfungshöhe.

Bei Werken, die nicht individuell genug sind, besteht kein Schutz und es ist deshalb auch keine Urheberrechtsverletzung möglich. Solche Werke sind gemeinfrei beziehungsweise Teil der Public Domain.

ITB und swissuniversities hatten vergeblich argumentiert, bei den Prüfungsaufgaben «handle es sich nicht um blosse Wissensfragen, sondern um geistige Schöpfungen von Experten verschiedener Fachrichtungen, welche die spezifische Studierfähigkeit der Kandidaten teste[n]» und aufgrund der «speziellen Konzeption» einen individuellen Charakter aufweisen würden.

Das Gericht äusserte sich dazu unter anderem wie folgt:

«[Es] muss der individuelle Charakter im Werk selbst gesucht werden (BGE 130 III 168). Weiter muss sich die Werkgestaltung vom Alltäglichen, allgemein Üblichen abheben. Es muss als ausgeschlossen erscheinen, dass bei gleicher Aufgabenstellung von einem Dritten das gleiche oder im Wesentlichen gleiche Werk geschaffen wird. Individualität grenzt sich von der Banalität oder routinemässigen Arbeit ab (BGE 134 III 166 und 136 III 225, 229). Das verlangte individuelle Gepräge hängt vom Spielraum des Schöpfers ab. Der Urheber muss den vorhandenen gestalterischen Spielraum ausnützen, um persönliche Entscheidungen zu treffen, die dem Werk seine Individualität verleihen […]. Der Richter hat dennoch ein gewisses Ermessen, um zu entscheiden, was sich vom allgemein Üblichen abhebt. Wenn ein Text zwar einmalig erscheint, aber durch die Sachlogik vorgegeben ist, so ist der Schutz ausgeschlossen […]. Nach dem individuellen fahnden, heisst aber nicht wägen, sondern vergleichen und zwar zwischen dem was ist und dem, was einmal sein könnte. Es ist nicht abzustellen auf Einzelheiten, sondern auf den sich aus der Gesamterscheinung ergebenden Eindruck von Individualität […]. Das Bundesgericht hat zum Werkbegriff klar gemacht, dass die Individualität unabhängig von der Entstehungsgeschichte also auch vom getätigten materiellen oder geistigen Aufwand zur Herstellung zu beurteilen ist (BGE 130 III 718 und 130 III 174 f.)»

«[…] Jedoch ist [die Frage] in sich auch banal, da mit den Grundkenntnissen im Prozentrechnen und der Dreisatzmethode die Antwort auf die Frage gefunden werden kann. […]»

Bezirksgericht Aarau

Das Argument, die Herstellung der Fragen sei ein langwieriger Prozess mit einer zeitintensiven Entwicklung und vielen involvierten Personen liess das Gericht deshalb nicht gelten. Und weiter:

«[Es stellt sich] die Frage, ob ein Dritter in der Lage ist, dieselbe oder eine ähnlich lautende Aufgabe zu konstruieren. Für das Bezirksgericht steht fest, dass ein Dritter durchaus in der Lage ist, bei der Vorgabe eine mathematische Frage zu stellen, in welcher Haare eine Rolle spielen, eine derartige Frage zu entwickeln. Die Frage ist durchaus schwierig, da sie mehrere mathematische Probleme vereint. Jedoch ist sie in sich auch banal, da mit den Grundkenntnissen im Prozentrechnen und der Dreisatzmethode die Antwort auf die Frage gefunden werden kann. Auch lässt sich die Prüfungsfrage danach mit verschiedenen logischen Antwortmöglichkeiten verknüpfen. Wie in diesem Beispiel mit den Antwortoptionen Prozent oder Promille. Hier muss man wissen, wie viel Prozent 1 Promille hat.»

Und:

«[…] Nur weil man sich als Laie nicht vorstellen kann, eine solche Frage zu erstellen, heisst das nicht, dass dies andere Psychologen, Hochschulprofessoren oder Fachvertreter nicht können.»

Fazit:

«[Es] fehlt den EMS-Fragen die nötige Individualität wie auch die statistische Einmaligkeit. Die Werkqualität der einzelnen Fragen muss deshalb verneint werden. Aufgrund dessen, dass die Fragen des EMS kein Werk darstellen, ist der objektive Tatbestand der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung […] nicht erfüllt.»

Ergänzend hielt das Gericht fest, dass die Verwendung der Prüfungsfragen auch dann zulässig gewesen wäre, wenn ein urheberrechtlicher Schutz bestanden hätte. Die Verwendung wäre als Eigengebrauch durch Lehrpersonen im Unterricht qualifiziert worden (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG). Die entsprechenden Werke müssen zwar vorgängig veröffentlicht worden sein, was vorliegend aber dadurch geschah, dass die Prüfungsaufgaben einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht worden waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Dem Verteidiger wurde eine Entschädigung von CHF 16’400.90 brutto zu Lasten der Aargauer Staatskasse zugesprochen. Eine solche Entschädigung deckt erfahrungsgemäss nur einen Teil der tatsächlichen Kosten.

ITB und swissuniversities blieben mit ihren Anträgen auf eine Entschädigung von insgesamt mindestens CHF 123’408.95 für ihre Anwaltskosten erfolglos.

(Via Aargauer Zeitung.)

Bild: Pixabay / tjevans, Public Domain-ähnlich.

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