«Legal Tech» und Startup-Investoren halten auch bei urheberrechtlichen Abmahnungen Einzug:
Forderungen aus mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen werden von Fotografen und anderen Rechteinhabern akquiriert und danach möglichst effizient – je nach Bedarf selbst, über Inkassobüros und mit Rechtsanwälten – durchgesetzt.
In Deutschland wurde Ende 2015 dafür unter anderem die LAPIXA GmbH gegründet, die beispielsweise Abmahnungen für «Marions Kochbuch» verschickt. Ein anderes Beispiel aus Deutschland ist die COPYTRACK GmbH.
Mit Rechtsanwälten versucht LAPIXA – soweit ersichtlich – eine erfolgsbasierte Honorierung zu vereinbaren, die sich prozentual an den generierten Einnahmen orientiert. Je mehr Einnahmen ein Rechtsanwalt aus Abmahnungen generiert, desto höher ist sein Erfolgshonorar. Allerdings ist nicht jeder Abmahnanwalt bereit, zu einem ausschliesslichen oder teilweisen Erfolgshonorar zu arbeiten.
In der Schweiz sind unter anderem die Anwaltskanzlei Meili Pfortmüller aus Zürich sowie Rechtsanwalt und Notar Beat Lenel aus St. Margrethen für LAPIXA tätig. Aus Deutschland gelangen beispielsweise LAPIXA-Abmahnungen der Anwaltskanzlei Bernzen Sonntag sowie von Rechtsanwalt Sebastian Deubelli in die Schweiz.
In einer aktuellen Abmahnung bezieht sich Rechtsanwalt Lenel auf ein Bild, das mutmasslich vom Fotografen Jan Vincent Kleine stammt, und verweist auf den urheberrechtlichen Schutz. Ausserdem wird gefordert, «zwecks einer aussergerichtlichen, einvernehmlichen Regelung des Schadenersatzes und der Genugtuung» telefonisch den Kontakt mit dem Abmahnanwalt zu suchen.
Für den Fall, dass das Schreiben ignoriert werden sollte, sieht sich Rechtsanwalt Lenel gezwungen, die behauptete «Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend zu machen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen.»
Richtige Reaktion auf LAPIXA-Abmahnungen
Abmahnungen von LAPIXA sollten immer auf ihre Berechtigung hin überprüft werden.
Wer falsch oder gar nicht reagiert, verschlechtert allenfalls die eigene Rechtsposition. So hilft es insbesondere nicht, den Gegenanwalt zu beschimpfen oder überhaupt ohne weiteres zu kontaktieren. Abmahnungen können berechtigt sein und dienen in diesem Fall der Beilegung von urheberrechtlichen Auseinandersetzungen.
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, in Kenntnis der Risiken nicht auf eine Abmahnung zu reagieren. Allenfalls ist aber auch eine Abwehr möglich oder man entscheidet sich zu versuchen, die Angelegenheit aussergerichtlich und einvernehmlich zu klären.
Welches Vorgehen empfehlenswert ist, hängt immer von den Umständen der einzelnen Abmahnung ab. Es wäre deshalb falsch, Abmahnungen in jedem Fall im Altpapier zu entsorgen.