Überwachungsdienst: Mitarbeiter warnte Bekannten vor Strafverfahren

Bild: Schwarzer Umriss einer Person vor einer Wand aus Code beziehungsweise Sonderzeichen in grüner Schrift auf schwarzem Grund

Bei staatlicher Überwachung in der Schweiz gibt es keine wirksame Aufsicht. Man muss deshalb den beteiligten Behörden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die weitgehend hinter verschlossenen Türen tätig sind, vertrauen.

Leider verdienen nicht alle Mitarbeiter dieses Vertrauen, wie ein aktuelles Beispiel beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) zeigt:

Ein Italiener (!), der beim Dienst ÜPF tätig war, warnte einen Bekannten vor einem Strafverfahren, wie Andreas Maurer in der Aargauer Zeitung schreibt:

«Im Januar 2017 tauchte in einem Überwachungsauftrag ein Name auf, den der ÜPF-Mitarbeiter kannte. Er gab die Information weiter: Er warnte einen Kollegen, er solle sich von der verdächtigen Person fernhalten. Es geht um ein Drogenverfahren der Berner Staatsanwaltschaft.»

Der Dienst ÜPF leitet Überwachungsaufträge von Staatsanwaltschaften und weiteren Behörden wie beispielsweise dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) an Swisscom, UPC Cablecom und weitere Telekommunikationsunternehmen weiter. Die Unternehmen müssen ihre Kunden überwachen und die gesammelten Daten dem Dienst ÜPF zur Verfügung stellen.

Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung

Beim Dienst ÜPF gibt es keine wirksame Aufsicht, sondern es findet lediglich eine Selbstkontrolle statt. In jedem Fall wurde der Amtsmissbrauch durch den erwähnten Mitarbeiter nicht vom Dienst ÜPF, sondern von der zuständigen Staatsanwaltschaft bemerkt:

«Doch die Berner Staatsanwaltschaft wurde stutzig und schaltete die Bundesanwaltschaft ein. Carlo Bulletti, leitender Staatsanwalt des Bundes, übernahm den Fall. Er überraschte den Dienst ÜPF mit einer Bürodurchsuchung. […]»

Im Ergebnis wurde der erwähnte Mitarbeiter sofort freigestellt und entlassen. Ausserdem wurde er inzwischen rechtskräftig verurteilt:

«[…] Der 29-Jährige wurde wegen Amtsgeheimnisverletzung und Verstössen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 13500 Franken verurteilt. Auf jeden Fall zahlen muss er Bussen von 650 Franken und die Verfahrenskosten von 11200 Franken.»

Gemäss Nils Güggi, Leiter Recht und Controlling beim Dienst ÜPF, gab es seit 2010 keinen vergleichbaren Vorfall. Es handelt sich demnach um einen bedauerlichen Einzelfall.

Rechtswidrige Zwangsmassnahmen beim Dienst ÜPF?

Anwaltskollege Konrad Jeker fragt sich übrigens, ob die Hausdurchsuchung beim Dienst ÜPF durch die Bundesanwaltschaft rechtswidrig war:

«Dass die Bundesanwaltschaft bei anderen Behörden gar keine Durchsuchungen und schon gar keine Beschlagnahmen anordnen darf, hat der zuständige Staatsanwalt des Bundes (und die Verteidigung, falls es eine gab) vielleicht übersehen. Ich ging davon aus, dass dafür die (nationale) Rechtshilfe zur Verfügung steht. Oder übersehe ich da etwas?»

Bild: Pixabay / tigerlily713, Public Domain-ähnlich.

Ein Kommentar

  1. Willkommen in der Bananenrepublik Schweiz… solche Skandale und Skandälchen deckt die Weltwoche regelmässig auf.

    Nur scheint sich niemand daran zu stossen da Weltwoche=SVP=das Böse schlechthin. Wie kann es sein dass eine Staatsanwaltschaft nicht einmal überprüft ob eine Rechtsgrundlage für Hausdurchsuchung vorhanden ist?

    Aber in einer faktenfreien und kritikresistenten links-grünen Gutmenschen-Gesellschaft erstaunt mich so etwas nicht mehr Hauptsache die internen Abläufe waren zertifiziert CO2-, Fleisch-, Atom-, Impf-, Gen- und Elektrosmogfrei!

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