Dennis Skley lässt sich in seinen Abmahnungen gerne als «professionellen Fotografen» bezeichnen. Diese Bezeichnung verwendete Rechtsanwalt Lutz Schroeder unter anderem in einer Abmahnung für den deutschen Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), die ein Bild betrifft, das Zahnarztbesteck zeigt.
Das Bild wurde bei Flickr veröffentlicht, wo auch die Metadaten ersichtlich sind. Demnach wurde ein Nokia Lumia 920-Handy als Kamera verwendet …
Ob ein Bild urheberrechtlich geschützt ist, hängt allerdings nicht von der verwendeten Kamera ab. In der Schweiz ist dafür die Individualität beziehungsweise Schöpfungshöhe gemäss Art. 2 Abs. 1 URG massgeblich:
«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.»
Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Kürzlich entschied ein Gericht beispielsweise gegen den Schutz von Prüfungsaufgaben.
In Deutschland hingegen kann ein solches Bild den sogenannten Lichtbildschutz beanspruchen. In der Schweiz könnte ein solcher Lichtbildschutz im Rahmen der laufenden Urheberrechtsrevision eingeführt werden.
Bild: Flickr / Dennis Skley, «Zahnarzt 318/365», CC BY-ND 2.0 (generisch)-Lizenz.
Dieser merkwürdige «Verband» verlangt auch immer üppigen Schadensersatz wegen Creative Commons-Lizenzen, obwohl die Rechtsprechung da ja auch langsam mal weiter ist.