Hausfriedensbruch: Besucherin wollte Gefängnis nicht verlassen

Cartoon: Polizisten mit Schlagstöcken im Gefängnis

Es kommt selten vor, dass jemand ein Gefängnis nicht freiwillig verlassen möchte und dadurch Hausfriedensbruch begeht. Es kommt noch seltener vor, dass jemand unbedingt in ein Gefängnis zurückkehren möchte und dadurch nochmals Hausfriedensbruch begeht.

Nun musste das Schweizerische Bundesgericht einen solchen Fall in einem Gefängnis im Kanton Thurgau beurteilen (Urteil 6B_507/2017 / 6B_508/2017 vom 8. September 2017).

Gemäss Sachverhalt hatte die Beschwerdeführerin A. einen Insassen im Kantonalgefängnis besucht und sich dann nicht nur geweigert, das Gefängnis wieder zu verlassen …

«[…] Die Vorinstanz stellt fest, der Oberaufseher habe am 2. April 2014 um ca. 16.00 Uhr die Polizei gerufen, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das Kantonalgefängnis zu verlassen […]. Die drei Kantonspolizisten hätten […] sie aufgefordert, das Kantonalgefängnis zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert […]. Die Beschwerdeführerin habe von einem Sitzstreik gesprochen und gesagt, sie gehe nicht freiwillig und leiste passiven Widerstand. Nach dreimaliger vergeblicher Aufforderung hätten die drei Kantonspolizisten die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis getragen. Draussen hätten sie sie losgelassen und mitgeteilt, sie müsse den Platz verlassen. […]»

… sondern A. musste auch davon abgehalten werden, das Gefängnis erneut zu betreten:

»[…] Dem habe die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet. Sie sei unverzüglich aufgestanden und schnellen Schrittes in Richtung Kantonalgefängnis zurückgegangen. Der Beschwerdegegner […] sei ihr nachgegangen, habe sie vor der Schleuse abgefangen und im Transportgriff bis zu ihrem Auto begleitet. Sie sei eingestiegen und zusammen mit dem dort auf sie wartenden Begleiter weggefahren.»

Urteil: Keine Polizeigewalt, sondern gerechtfertigter Zwang

A. machte in der Folge geltend, sie sei ein Opfer von erniedrigender Behandlung und Polizeigewalt geworden. Sie forderte eine Anklage wegen Drohung, Entführung, Freiheitsberaubung und Nötigung, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die beteiligten Polizisten eingestellt hatte.

Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Thurgau, gelangte tatsächlich zum Ergebnis, dass die beteiligten Polizisten mit ihrem Verhalten die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung erfüllt hatten. Das Verhalten sei aber gerechtfertigt gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen durfte:

«[…] Die Vorinstanz erwägt, zwar erfülle das Verhalten der Beschwerdegegner die Straftatbestände der Nötigung und der Freiheitsberaubung, doch sei es gerechtfertigt, weshalb die entsprechenden Strafverfahren zu Recht eingestellt worden seien. Indem die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, das Kantonalgefängnis zu verlassen, habe sie einen Hausfriedensbruch begangen. Als sie in das Gefängnis habe zurückkehren wollen, habe sie einen weiteren Hausfriedensbruch versucht.»

Und:

«[…] Die Beschwerdegegner […] seien in ihrer Eigenschaft als Kantonspolizisten berechtigt gewesen, zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude, in dem das Kantonalgefängnis untergebracht sei, nochmals betrete. Die Beschwerdegegner seien nach dreimaliger Aufforderung berechtigt gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin als Störerin unmittelbaren Zwang anzuwenden, um die Störung zu beenden. Dies sei zunächst dadurch geschehen, dass sie die Beschwerdeführerin aus dem Kantonalgefängnis hinaustrugen. Da die Beschwerdeführerin sofort wieder habe zurückkehren wollen, seien sie ohne weitere Androhung befugt gewesen, diesen erneuten möglichen Angriff der Beschwerdeführerin auf das Hausrecht angemessen abzuwehren. Es sei verhältnismässig gewesen, der Beschwerdeführerin nachzueilen, sie an der Rückkehr in das Gebäude zu hindern, sie zur Sicherstellung, dass sie es nicht nochmals versucht, im Polizeigriff zu ihrem Auto zu führen und sie dort aufzufordern, einzusteigen und sich vom Kantonalgefängnis zu entfernen.»

Nicht einschlägig: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

A., die anwaltlich vertreten war, half dabei auch nicht, dass sie sich auf das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (PrALR) von 1794 (!) berief:

«Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.»

Das Bundesgericht hielt nüchtern fest, dass das PrALR offensichtlich nicht einschlägig sei, sich seine Beurteilung aber auch bei einer allfälligen Anwendung nicht ändern würde.

Und A. half vermutlich auch nicht, unter anderem auch mit der «Bereitschaft politischer Randgruppen zu Terror», dem «Gefahrenpotential, welches von Technik, Chemie und Biologie ausgeht» und den «Problemen der Überfremdung» zu argumentieren …

(Auch via strafprozess.ch.)

Hinweis: Obiger Beitrag erschien in leicht veränderter Form ursprünglich am 17. Oktober 2017 unter dem Titel «Hausfriedensbruch: Polizisten müssen Besucherin aus Gefängnis tragen» im Justillon.

Bild: Pixabay / BarbaraDesign, Public Domain-ähnlich.

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