Instant Messaging und Social Media: Wie vermeidet man Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft?

Bild: Cybercrime-Polizisten

Wie vermeidet man Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn man Instant Messaging und Social Media nutzt?

Auf Einladung der FDP.Die Liberalen in Regensdorf plauderte Rechtsanwalt Martin Steiger aus dem anwaltlichen Nähkästchen und gab Empfehlungen aus der Praxis. Im Vordergrund stand der unerwünschte Kontakt aufgrund von verbotenen Inhalten wie insbesondere Pornografie. Ein solcher Kontakt ist auch für Geschädigte und Opfer unerwünscht, selbst wenn es gelingt, den Täter zu überführen.

Vorsicht, viele Risiken durch verbotene Inhalte

Pornografie ist in der Schweiz grundsätzlich legal. Hingegen sind insbesondere Inhalte, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen oder mit Tieren zeigen, strafbar. Strafbar ist unter anderem der Konsum von solchen Inhalten (Art. 197 Abs. 5 StGB):

«Wer Gegenstände oder Vorführungen […], die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»

Der Straftatbestand trifft auch Personen, die nicht im Darknet nach Kinderpornografie suchen. Inhalte, die im Ausland auf legitimen Websites verfügbar sind, können in der Schweiz verboten sein, und mit der Grösse von Bilder- und Video-Sammlungen steigt die Wahrscheinlichkeit für verbotene Inhalte.

Ausserdem werden häufig verbotene Inhalte per Instant Messaging, zum Beispiel in WhatsApp-Gruppen, verbreitet. Dazu zählen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und Sexting unter Jugendlichen. Bei Mobbing und Stalking im digitalen Raum ergibt sich vielfach eine Mischung aus verschiedenen verbotenen Inhalten.

Weitere Risiken für unerwünschten Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben sich aus Äusserungen und Inhalten, die als Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) oder Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) qualifiziert werden. Auch wer letztlich nicht verurteilt wird, empfindet ein Strafverfahren normalerweise als äusserst belastend.

Empfehlungen: Und wenn es schon zu spät ist?

Dokument: Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl

Wenn es schon zu spät ist, zum Beispiel wenn der unerwünschte Kontakt mit der Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung am frühen Morgen stattfindet, sollte man die Aussage zumindest vorläufig verweigern. Die Aussageverweigerung ist ein ausdrückliches Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO).

Die Verweigerung der Aussage ist anspruchsvoll, aber die Erfahrung zeigt, dass sich die meisten Beschuldigten – auch jene, die glauben, nichts verbergen zu haben – mit ihren Aussagen schaden. In Strafverfahren können auch Wahrnehmungen von Polizisten und nicht nur direkt protokollierte Aussagen verwendet werden.

Ob und wie man aussagt, ist eine Frage der Strafverteidigung. Im Grossraum Zürich hilft im Zweifelsfall Tag und Nacht das Pikett Strafverteidigung unter Telefon +41 44 201 00 10 weiter. Man kann nach der ersten Unterstützung durch einen solchen «Anwalt der ersten Stunde» bei Bedarf zu einem anderen Rechtsanwalt wechseln.

Dokument: Polizei-Fragebogen («Zugangspasswörter erfragen»)

Man muss (und sollte) gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft auch keine Passwörter nennen. Als Vorsichtsmassnahme – in erster Linie gegen Diebstahl – ist es empfehlenswert, sämtliche Geräte zu verschlüsseln und mit einem sicheren Passwort zu versehen. iPhone und iPad beispielsweise sind standardmässig verschlüsselt, aber mit einer vierstelligen PIN häufig leider nicht genügend geschützt.

Hinweis: Mitglieder der FDP Regensdorf erhalten die Präsentation intern.

Bild: Pixabay / Alexas_Fotos, Public Domain.

4 Kommentare

  1. Macht sich ein Familienvater strafbar wenn er besipielsweise das Magazin Playboy auf dem Wohnzummertisch liegen lässt und danachnsein minderjähriges Kind darin blättert?

    1. @Marcel Cattin:

      Ja, Art. 197 Abs. 1 StGB:

      «Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

  2. Ich hatte eine Hausdurchsuchung. Dabei wurde zufällig auch mein Handy mitgenommen. Es gab ein Bild vom Algerienkrieg, dass in einer Whatsapp Gruppe verschickt wurde. Ich finde das Bild ekelhaft. Habe es jedoch versäumt zu löschen, da so viele Nachrichten in dieser Gruppe gepostet wurden. Nun habe ich eine Busse dafür bekommen und Einspruch erhoben. War diese Entscheidung gut oder schlecht?

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