Angst vor «Black Friday»-Abmahnungen auch in der Schweiz?

Bild: Preisschild mit Beschriftung «BLACK FRIDAY»In Deutschland herrscht Angst vor «Black Friday»-Abmahnungen. Malte Polzin hat mich gefragt, ob man sich auch in der Schweiz vor solchen Abmahnungen fürchten müsse.

Black Friday bezeichnet in den USA den Freitag nach Thanksgiving, das heisst den vierten Freitag im November. Viele Amerikaner nutzen den Tag als Brückentag und kaufen im grossen Stil ein, worauf viele Anbieter mit Sonderangeboten reagieren. Inzwischen werben auch im deutschsprachigen Europa viele Anbieter mit Black Friday-Rabatten.

In Deutschland liess ein Unternehmen aus Hongkong die Marke «Black Friday» für unzählige Dienstleistungen und Waren als Marke eintragen (Markennummer 302013057574). Wer die Marke ohne Lizenz der Markeninhaberin in Deutschland verwendet, muss deshalb damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Und in der Schweiz?

Wer in der Schweiz für Black Friday-Schnäppchen wirbt, muss sich nicht vor markenrechtlichen Abmahnungen fürchten. «Black Friday» ist – soweit ersichtlich – in der Schweiz nicht als Marke geschützt:

  • Im schweizerischen Markenregister ist keine Wortmarke «Black Friday» registriert. Als internationale Registrierung ist eine Wort-Bild-Marke mit dem schwarzen Text «BLACK-FRIDAY» und einem roten Prozentzeichen unter anderem für die Schweiz hängig (Markennummer 017151771), deren «Black Friday»-Element aber nicht als genügend unterscheidungskräftig erscheint.
  • Dazu kommt, dass Abmahner in der Schweiz ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen und es aufwendig ist, Schadenersatzforderungen durchzusetzen. In Deutschland hingegen sind bei Abmahnungen in vielen Fällen auch oder in erster Linie finanzielle Interessen im Spiel.

Vorsicht walten lassen sollten hingegen schweizerische Anbieter, die im deutschen Markt tätig sind. Da Markenrechte grundsätzlich national gelten, könnten solche Anbieter von Anwaltskollege Alexander Hogertz, dem Rechtsanwalt der Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong, abgemahnt werden. Man riskiert damit, in Deutschland in eine rechtliche Auseinandersetzung verwickelt zu werden, auch wenn die Rechtslage gegen eine markenrechtliche Monopolisierung von «Black Friday» spricht.

Wer in der Schweiz eine «Black Friday»-Abmahnung erhält, sollte – wie bei jeder Abmahnung – die Ruhe bewahren und die Abmahnung sorgfältig prüfen. Im Zweifelsfall kann eine Fachperson wie beispielsweise ein Rechtsanwalt weiterhelfen.

Nebenbei: In Deutschland sind mehrere Löschanträge gegen die deutsche Marke «Black Friday» seit über einem Jahr hängig. In der Schweiz war eine «BLACK FRIDAY»-Wortmarke (Markennummer 459812) bis am 25. Februar 2009 unter anderem für kulturelle und sportliche Aktivitäten geschützt.

Bild: Pixabay / ElisaRiva, Public Domain-ähnlich.

4 Kommentare

  1. Danke für den spannenden Artikel.

    Ein Update wäre schön, in der Zwischenzeit hat sich bei dem «Fall» ja einiges getan und das Urteil ist bereits in der zweiten Instanz..

    1. @Julian:

      Aus meiner Sicht gilt ohne rechtskräftige Markenlöschung in Deutschland weiterhin:

      «Wer die Marke ohne Lizenz der Markeninhaberin in Deutschland verwendet, muss deshalb damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.»

      Habe ich etwas verpasst?

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