Empfehlung vom Rechtsanwalt: Unternehmen sollten nicht in einem Adressfeld notieren, dass sie eine Kundin nicht bedienen oder einem Kunden keinen Kredit gewähren möchten.
Beim vorliegenden Beispiel staunte der Empfänger aber nicht nur über den Vermerk «nicht bedienen kein Kredit» in der Adresse. Der Empfänger hatte noch gar nie Kontakt mit dem betreffenden Unternehmen. Im Brief informierte das Unternehmen seine «Kundschaft» über die Geschäftsübergabe an ein anderes Unternehmen.
Auch ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren (Art. 8 DSG) half nicht weiter. Das Unternehmen konnte sich nicht erklären, wie Name und Adresse des Empfängers in die Adressliste geraten waren, versicherte aber, die Personendaten zu löschen.