Handelsregister: Vorsicht, Anwalts­geheimnis!

Foto: Verstaubte Akten

Das Handelsregister ist öffentlich (Art. 10 HRegV) – und zumindest in den Kantonen Basel-Stadt und Zürich von A bis Z im Internet abrufbar.

Die Abrufbarkeit und Öffentlichkeit von Handelsregisterbelegen geht immer wieder vergessen.

So reichte vor einiger Zeit ein Basler Unternehmen ein Sitzungsprotokoll ein, das sich unter Namensnennung mit einer fristlosen Entlassung wegen sexueller Belästigung befasste. Das Unternehmen verletzte den ehemaligen Arbeitnehmer damit vermutlich in seiner Persönlichkeit.

Ein Missgeschick unterlief auch Anwaltskollegen, die gegenüber dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich offenlegten, welche Mandanten ihnen noch wieviel Geld schuldeten (im Original nicht geschwärzt und verpixelt):

Dokument: Liste von offenen anwaltlichen Honorarrechnungen

Recherchierende Journalistinnen und Journalisten schätzen das Handelsregister als Informationsquelle. Auch Kriminelle nutzen das Handelsregister, denn sie können die zahlreichen persönlichen Angaben wie Ausweisnummern, Geburtsdaten, Privatadressen und Unterschriften zum Beispiel für Identitätsdiebstahl und Social Hacking nutzen.

Immerhin sieht die einschlägige Handelsregisterverordnung vor, dass nicht vollständige Protokolle, sondern nur die relevanten Protokollauszüge eingericht werden können (Art. 23 HRegV). Unternehmen sollten diese Möglichkeit im eigenen Interesse nutzen.

Bild: Pixabay / Free-Photos, Public Domain-ähnlich.

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