Fax-Werbung gilt als unlauterer Wettbewerb, sofern sie ohne Einwilligung der Empfängerinnen und Empfänger erfolgt oder gar ein ablehnender Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet wird.
Rechtsgrundlage bildet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das solche Fax-Werbung als verbotene Massenwerbung unter Strafe stellt.
Als Anwaltskanzlei erhalten wir immer wieder Fax-Werbung. Ich stellte deshalb Strafantrag gegen zwei «Fax-Spammer»:
Strafbefehl: Verurteilung wegen mehrfachem unlauterem Wettbewerb
Im ersten Fall wurde der Absender, ein Unternehmer in der Schweiz, mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland im Kanton Zürich wegen mehrfachem unlauterem Wettbewerb verurteilt:
Der Beschuldigte musste mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. o und lit. u UWG eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 80 Franken, das heisst 1’600 Franken, bezahlen. Die Bestrafung erfolgte demnach nicht bedingt.
Dazu kamen Verfahrenskosten von 1’160 Franken, die der Beschuldigte ebenfalls bezahlen musste. Die Verurteilung führte ausserdem zu einem Eintrag im Strafregister.
In unserem Fall wurde das Tatvorgehen wie folgt beschrieben:
«Der Beschuldigte versandte […] namens der von ihm beherrschten Einzelfirma […] mit Hilfe eines auf seinem Geschäftscomputer HP Pro 6305 installierten Faxservers von seiner Geschäftsadresse […] unter der Faxnummer 055 264 12 86 ein Faxschreiben mit Werbung für einen ‹Münz-Zähler› […], wobei er zufolge unterlassener beziehungsweise völlig unzureichender Pflege und Aktualisierung des […] Adress- und Nummernverzeichnisses zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte […] durch die unerwünschte Zusendung von Werbesendungen […] in seiner Geschäftstätigkeit gestört wurde. Überdies unterliess es der Beschuldigte wissentlich und willentlich, […] Empfänger […] mit einem gut sichtbaren Hinweis auf eine unproblematische sowie kostenfreie Möglichkeit zur Ablehnung […] aufmerksam zu machen.»
Die Beschreibung überzeugt nicht, denn der Absender hätte unsere Faxnummer gar nie für Werbung verwenden dürfen. Eventualvorsatz genügte zwar für die Verurteilung, aber eigentlich hätte das Tatvorgehen als vorsätzlich beschrieben werden müssen. Allenfalls hatte der Staatsanwalt – vermutlich nicht zu Unrecht – Mitleid mit dem «Fax-Spammer». Fax-Werbung dieser Art wirkt eher verzweifelt, aber vielleicht sprechen jene, die Fax überhaupt noch verwenden, eher auf solche Werbung an …
Im gleichen Strafverfahren ging Fax-Werbung für Kartonschachteln und Tragetaschen zehn Mal auch an die Handynummer eines geschädigten Unternehmers, der ebenfalls Strafantrag erhoben hatte – vermutlich, weil er sich die nervigen Faxtöne nicht mehr länger anhören wollte …
Der Absender hatte dafür die Faxnummern 055 264 12 73, 055 264 12 83 und 055 264 12 86 verwendet.
Sistierungsverfügung: Unbekannte Täterschaft im Ausland
Beim zweiten «Fax-Spammer» hatte auch ein Anwaltskollege Strafantrag aufgrund von Fax-Werbung für ein «Allgemeines Wirtschaftsregister» erhoben. Man spricht in diesem Zusammenhang von Registerbetrug beziehungsweise Registerhaien.
Die Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl erliess eine Sistierungsverfügung, das heisst das Verfahren wurde vorläufig eingestellt (Art. 314 StPO):
«Die polizeilichen Ermittlungen haben […] ergeben, dass die Nummern […] auf die Firma J2 Global Ireland Limited, mit angeblichem Sitz an der Mürtschengasse 27 in [80]48 Zürich registriert sind. Die Nummern […] konnten zu einem [d]eutschen Callcenter zurückverfolgt werden.
Die Firma J2 Global Ireland Limited ist dem Einwohnermeldeamt Zürich nicht bekannt und es besteht auch kein entsprechender Eintrag im kantonalen Handelsregister. An der Mürtschengasse 27 sind entsprechend auch keine Hinweise auf diese Firma […] zu finden. Bei der Firma handelt es sich um einen Telekommunikationsanbieter mit Hauptsitz in Irland mit Firmenverbindungen nach Kalifornien und Hong Kong.»
Und weiter:
«Aus früheren polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Firma J2 Global Ireland Limited, welche bereits damals mit inkriminierten Fax-Schreiben in Verbindung gebracht wurde, ist bekannt, dass diese Nummernblöcke bei Schweizer Providern anmiete und diese dann weiter anbiete. Dabei sei es für jedermann ein Leichtes, auf www.j2global.com eine Internet-Faxnummer erhältlich zu machen und zwar einerseits Fax-Nummern weltweit und andererseits auch CH-Faxnummern mit frei wählbarer Vorwahl. Trotz umfangreichen Recherchen und Ermittlungen konnte die Täterschaft hinter diesen Faxschreiben nicht ermittelt werden. Aufgrund der Erkenntnisse muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass sich die eigentlich strafrechtlich relevanten Handlungen der unbekannten Täterschaft nicht auf dem Territorium der Schweiz abgespielt haben.»
Ergebnis:
«Unter diesen Umständen ist das Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft zu sistieren, bis neue Erkenntnisse vorliegen.»
Und:
«Die Bemühungen zur Ermittlung der beschuldigten Person werden bis zum Eintritt der Verjährung fortgesetzt. Das Verjährungsdatum ist schon heute vorzumerken.»
Gemäss Sistierungsverfügung tritt die Verjährung der Strafverfolgung am 18. Oktober 2026 ein.