Fidget Spinner-Marken, aber kein Markenschutz für Fidget Spinner

Foto: Defekter Fidget Spinner

Im letzten Sommer sorgten Fidget Spinner-Abmahnungen für Aufregung.

Zur Erinnerung: Die Einzelfirma esons hatte drei Fidget Spinner-Marken in der Schweiz hinterlegt und liess andere Fidget Spinner-Verkäufer anwaltlich abmahnen. Allerdings waren die Marken zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz noch gar nicht geschützt …

Seit Anfang Jahr sind die Fidget Spinner-Marken in der Schweiz nun geschützt.

Aber der Markenschutz gilt ausdrücklich nicht für Fidget Spinner, wie beispielsweise die Waren- und Dienstleistungsliste (WDL) für die Wortmarke FIDGET SPINNER (Markennummer 711749) für Nizza-Klasse 28 zeigt (mit Hervorhebungen):

«Sportartikel, ausgenommen Kreisel und Handkreisel jeglicher Art; Turn- und Sportartikel, ausgenommen Kreisel und Handkreisel jeglicher Art; Drohnen (Spielwaren); Mobiles (Spielwaren); Plastikspielzeug, ausgenommen Kreisel und Handkreisel jeglicher Art; Spiele, Spielwaren und Spielzeug, ausgenommen Kreisel und Handkreisel jeglicher Art.»

Auch bei der Wortmarke HAND SPINNER (Markennummer 711750) gilt der Markenschutz für allerlei Spielzeug und Sportartikel «ausgenommen Kreisel und Handkreisel jeglicher Art».

Bei der dreidimensionalen Fidget Spinner-Marke (Markennummer 711748) fehlt der Markenschutz für Spielzeug vollständig.

Fidget Spinner-Marken, aber kein Markenschutz für Fidget Spinner-Spielzeug

Im Ergebnis verfügt esons nun zwar über drei Fidget Spinner-Marken in der Schweiz, kann aber keinen Markenschutz für Fidget Spinner-Spielzeug beanspruchen.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hatte vermutlich die Markenhinterlegung beanstandet. Art. 2 lit. a MSchG schliesst den Markenschutz für (beschreibende) Zeichen, die Gemeingut sind, aus.

Hingegen verfügt esons in der Schweiz nun unter anderem über das ausschliessliche Recht, «alkoholfreie Getränke» (Nizza-Klasse 32) und «E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung […] für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art» (Nizza-Klasse 35) als «Fidget Spinner» zu bezeichnen. Das gleiche Recht kann esons unter anderem für den Verkauf von «Erfrischungsgetränke» in Fidget Spinner-Form beanspruchen.

Allerdings muss esons seine drei Fidget Spinner-Marken tatsächlich gebrauchen. Ansonsten kann nach fünf Jahren der Markenschutz nicht mehr beansprucht werden (Art. 12 MSchG).

Das grosse Fidget Spinner-Geschäft ist in jedem Fall vorbei. esons hat tausende Fidget Spinner an Lager, die zum Teil mit 90 Prozent Rabatt und mehr verkauft werden (Screenshot). Ich habe gleich einige Fidget Spinner bestellt …

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