Facebook vs. StressBook: Verwechslungsgefahr wegen Markenbestandteil «book»

Bild: Offene Augen, wobei ein Auge anstelle der Iris das Facebook-Logo zeigt

Aufgrund einer Beschwerde von Facebook muss das Startup StressBook AG für seine Wortmarke StressBook (Markennummer 663952) auf den Markenschutz unter anderem für Software verzichten:

Facebook war mit einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise erfolgreich. In der Folge hat StressBook bereits angekündigt, auf eine andere Marke zu wechseln. Facebook konnte sich auf zwei Wortmarken von 2006 und 2007 (Markennummern P-550735 und P-571174) berufen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil B-681/2016 vom 23. Januar 2018 zum Ergebnis, dass zwischen den beiden Marken zumindest teilweise eine «markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr» besteht.

Massgeblich war gemäss Urteilsbegründung der zweite Wortteil «book» der Marken von Facebook und StressBook:

«Ob die aus einem verwechselbaren und aus einem genügend unterscheidbaren Bestandteil zusammengesetzte Wortmarke vom Markenschutz ausgeschlossen ist, hängt vom Eindruck ab, den sie als Ganzes erweckt.

Die angefochtene Marke übernimmt den zweiten Wortteil der Widerspruchsmarken [von Facebook] vollständig. Sie ersetzt den ersten einsilbigen Wortteil der Widerspruchsmarken (‹face›) durch einen anderen einsilbigen Wortteil (‹stress›). Obwohl sich der erste Wortteil der angefochtenen Marke sowohl bezüglich Anzahl Buchstaben als auch bezüglich Sinngehalt von demjenigen der Widerspruchsmarken unterscheidet, führt die Übernahme des zweiten Wortteils zu einer starken Ähnlichkeit der beiden Marken:

Dies gilt insbesondere phonetisch, da der Ausspracherhythmus und der Zischlaut direkt vor dem zweiten Wortteil gleich sind.

Bei starken Marken genügt eine blosse Teilidentität, um im Bewusstsein der Konsumenten die Gedankenverbindung zum bekannten Zeichen hervorzurufen. Die Ausstrahlung einer Marke erhöht die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Konsumenten ähnliche Drittzeichen als Serienzeichen missdeuten oder als Kennzeichen gleichwertiger, austauschbarer Ersatzprodukte auffassen […].

Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarken [von Facebook] und der Ähnlichkeit der Produkte erscheint insbesondere die mittelbare Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall hoch. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Marken zwar als zwei verschiedene Zeichen angesehen werden, aber nicht zwei unterschiedlichen Herstellern zugeordnet werden.

Die vorliegend relevanten Marken bestehen jeweils aus einem Wort mit zwei Teilen, dessen zweiter Teil ‹book› ist. Dies kann als ein gemeinsames Stammelement der Marken und damit als Hinweis auf eine gemeinsame Herkunft aufgefasst werden […]. Angesichts des hohen Bekanntheitsgrades und der hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken [von Facebook] ist deshalb von einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr auszugehen. […]»

Erhöhte Kennzeichnungskraft von FACEBOOK

Das Bundesgericht bestätigte ausserdem eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marken von Facebook:

«Die Marken ‹FACEBOOK› sind insgesamt in der Schweiz so bekannt, dass sie eine eigenständige Bedeutung erlangt haben, und sich die wenigsten Personen der wörtlichen Übersetzung bewusst sind. An dieser erhöhten Kennzeichnungskraft der Marken hat auch der Wortteil ‹book› teil […]. Dies bestätigt die von [Facebook] in Auftrag gegebene und dem Gericht eingereichte demoskopische Umfrage, bei der 76 % aller aktuellen und potentiellen Nutzer von sozialen Netzwerken (entspricht dem relevanten Verkehrskreis) den Wortanfang ‹FACE…› und 62 % das Wortende ‹…BOOK› zu ‹FACEBOOK› ergänzten.

Selbst wenn die Widerspruchsmarken [von Facebook] damit als leicht beschreibend angesehen würden, wäre diese ursprüngliche Schwäche durch ihre Bekanntheit geheilt […]. Den Marken kommt damit als bekannte Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu.»

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als Vorinstanz hatte die Widersprüche von Facebook gegen StressBook noch vollumfänglich abgewiesen.

Facebook vor Gericht nur teilweise erfolgreich, aber …

Facebook war vor dem Bundesverwaltungsgericht – wie erwähnt – nur teilweise erfolgreich. So konnte Facebook beispielsweise den Gebrauch der eigenen Marken für Büroarbeiten, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung nicht glaubhaft machen. Erfolgreich war Facebook aber in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen:

  • Nizza-Klasse 9: Software;
  • Nizza-Klasse 42: Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

Im Ergebnis obsiegten Facebook und StressBook jeweils ungefähr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten von 7’000 Franken wurden deshalb den Parteien zu gleichen Teilen auferlegt. Ausserdem wurden die Parteikosten wettgeschlagen, das heisst keine Partei wurde verpflichtet, die Anwaltskosten (oder einen Teil davon) der anderen Partei zu bezahlen.

… teilweiser Erfolg hilft StressBook nicht weiter

Der teilweise Sieg hilft StressBook allerdings nicht weiter, wie die Handelszeitung schreibt:

«Mit dem Urteil wird die Marke ‹Stressbook› für die Klasse ‹Software› gelöscht – damit wird eine weitere Verwendung der App unter dem bisherigen Namen praktisch verunmöglicht.»

Immerhin hätte StressBook – so die Handelszeitung – die Möglichkeit gehabt, mit Facebook eine Abstandsvereinbarung zu schliessen:

«[…] hatte Facebook angeboten, von einer Beschwerde abzusehen, wenn sich die Startup-Gründer in einer Vereinbarung bereit erklärt hätten, ihr Tätigkeitsfeld nicht auf soziale Netzwerke auszuweiten. Die Jungunternehmer sprachen sich jedoch gegen eine solche Vereinbarung aus, weil sie die Argumentation von Facebook für absurd hielten – und auf den gesunden Menschenverstand der Richter setzten. […]»

Das Beispiel zeigt – unabhängig vom Markenrecht –, dass man nicht darauf setzen sollte, dass Richterinnen und Richter den eigenen «gesunden Menschenverstand» teilen.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte in folgender Besetzung: Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Hat Facebook nun ein Monopol auf Marken, die mit «book» enden?

Anwaltskollege Bernhard Volken kritisiert das – rechtskräftige – Urteil:

«Der Richterspruch wirft in Fachkreisen Fragen auf. Denn er führt faktisch dazu, dass alle Markenkreationen, die mit ‹book› enden, hierzulande von Facebook monopolisiert und abgeschossen werden können. ‹Das Urteil erstaunt mich›, sagt Markenrechtsexperte Bernhard Volken. ‹Zum einen stellt es den Grundsatz in Frage, dass der Wortanfang eine Marke prägt. Zum anderen unterscheiden sich die beiden Marken in der Phonetik, im Erscheinungsbild und im Sinngehalt.›

Die Verwechslungsgefahr erscheine daher eher gering, so Volken. Die Marke Facebook geniesse zweifelsohne wegen seiner Bekanntheit über einen hohen Schutzbereich. ‹Die Berühmtheit der Marke kann aber nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein.› Dies falle in die Zuständigkeit ziviler Gerichte.»

(Via Andreas Von Gunten, vielen Dank für den Hinweis!)

Bild: Pixabay / geralt, Public Domain.

Ein Kommentar

  1. Viele werden dieses Urteil kritisieren. Insbesondere auch wenn man in Betracht zieht, dass das Fratzenbuch aus zwei weit verbreiteteten Wörtern des Allgemeingebrauchs zusammengesetzt ist: Gesicht & Buch…

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