Lockpicking-Set, Mobilfunk-Störsender und anderes Verbrecherwerkzeug

Foto: Lockpicking-Set (Zufallsfund bei einer Hausdurchsuchung)Lockpicking beschreibt das Aufsperren von Schlössern, ohne dass man einen dafür passenden Schlüssel besitzt, aber auch ohne das jeweilige Schloss zu beschädigen. Lockpicking betreiben nicht nur Geheimdienste und sonstige Sicherheitsbehörden sowie Kriminelle und Schlüsseldienste, sondern es gibt Lockpicking auch als Beschäftigung in der Freizeit.

Lockpicking als Freizeitbeschäftigung ist in der Schweiz legal, kann aber im Kanton Zürich zu Erklärungsbedarf gegenüber der Polizei führen. Grund dafür ist die Strafbestimmung zu «Verbrecherwerkzeug» gemäss § 13 des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG):

«Wer Diebes- oder Mordwerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt oder es einer solchen überlässt, obwohl er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist, wird, wenn die Tat nicht nach anderer Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Busse bestraft. Das Werkzeug wird eingezogen.»

Erhöhter Erklärungsbedarf besteht, wenn die Polizei – zum Beispiel bei einer Hausdurchsuchung am frühen Morgen – nicht nur ein Lockpicking Set, sondern auch noch einen Mobilfunk-Störsender findet. Einbrecher blockieren mit einem solchen Jammer die Mobilfunk-Verbindungen der Alarmanlage, während sie in mit dem Lockpicking-Set versuchen, ein Schloss aufzusperren …

Störsender: Besitz seit Anfang 2018 verboten

Foto: Mobilfunk-Störsender (Zufallsfund bei einer Hausdurchsuchung)

Seit Anfang 2018 ist in der Schweiz nicht nur das Inverkehrbringen und Nutzen von Störsendern, sondern bereits deren Besitz strafbar (Art. 32b Abs. 1 FMG):

«Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben.»

Ausnahmen bestehen für «Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit» sowie für den «Nachrichtendienst des Bundes zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen» (Art. 34 Abs. 1ter FMG).

Bilder: Lockpicking-Set und Störsender (Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen).

Ein Kommentar

  1. Ich interessiere mich für Lockpicking als Schlechtwetter-Hobby. Welches qualitativ hochwertiges Set können Sie empfehlen?

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