Urteil: Weiterhin Vorratsdatenspeicherung, aber mit Auskunftsrecht für betroffene Personen

Bild: Visualisierter Datenfluss mit weissen ASCII-Zeichen auf schwarzem Grund

Mit Urteil 1C_598/2016 vom 2. März 2018 lehnt das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz ab, wie die Digitale Gesellschaft mitteilt.

Die Digitale Gesellschaft hatte, getragen von Nationalrat Balthasar Glättli und fünf weiteren Personen, Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung erhoben.

Immerhin: Das Bundesgericht stärkt die Rechte der Betroffenen der Vorratsdatenspeicherung, das heisst die Rechte aller Menschen in der Schweiz. Es hält ausdrücklich fest, dass das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG auch für die eigenen Vorratsdaten gilt.

Vorratsdatenspeicherung: «Der Zweck heiligt die Mittel»

Mit seinem Urteil stellt sich das Bundesgericht gegen die Rechtsprechung von anderen höchsten europäischen Gerichten wie insbesondere dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Für das Bundesgericht – so die Digitale Gesellschaft – heiligt der Zweck die Mittel:

«Der Gesetzgeber in der Schweiz habe sich für ein System einer allgemeinen und umfassenden Vorratsdatenspeicherung entschieden. Würde die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz entsprechend eingeschränkt, könne diese in der heutigen Form – so das Bundesgericht – nicht mehr stattfinden.»

Mit dem revidierten Überwachungsgesetz BÜPF, das seit dem 1. März 2018 in Kraft ist, wurde die anlasslose und verdachtsunabhängige Massenüberwachung in der Schweiz weiter ausgebaut. Die Vorratsdatenspeicherung kann nun auch alle abgerufenen Webseiten der letzten sechs Monate umfassen, wie das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) herausgefunden hat:

«Nun wird erstmals klar: Es muss unter Umständen auch gespeichert werden, welche Websites eine Person besucht hat. Das heisst: Die Aufzeichnung des gesamten Surfverhaltens in Mobilfunk- und WLAN-Netzen kann nötig werden.»

Digitale Gesellschaft: Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Norbert Bollow, Präsident der Digitalen Gesellschaft und einer der Beschwerdeführer, hat angekündigt, dass die Digitale Gesellschaft mit ihrer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangen wird:

«Das Bundesgericht argumentiert, es gäbe noch kein Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Genau deshalb geht unser Kampf in Strassburg weiter.»

Grundlage für diese Beschwerde bildet die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Ein Kommentar

  1. Das Schlimmste dabei ist, dass in pendenten Strafverfahren Beschuldigten das von der Polizei über den Anzeigeerstatter präventiv ermittelte Persönlichkeitsprofil DIREKT ohne Vorbehalte elektronisch vollumfänglich zugestellt wird, Jahre bevor es der / die betroffene Anzeigeerstatter/in sieht -Fazit: Die präventiven Täterprofile über Privatkläger/ Geschädigte Anzeigeerstatter, unliebsamen Konkurrenten ist für mich das weitere Grösste Problem wo wir wieder beim Kernproblem sind: unser Justiz- Polizei-System ist nicht mehr tragbar und erfüllt ja grundsätzlich nicht einmal die Anforderungen welche Strasburg stellt !

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