Kein Scherz: Berichtigung der DSGVO kurz vor Geltung am 25. Mai 2018

Foto: Geschreddertes PapierAb dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU). Einige Wochen vor der Geltung erfolgt nun eine Berichtigung der DSGVO, die auch die deutschsprachige Fassung betrifft.

Mit den meisten Anpassungen werden Schreibfehler korrigiert, zum Beispiel «natürliche und oder juristische Person» bei der Begriffsbestimmung «Unternehmen» gemäss Art. 4 Ziff. 18 DSGVO. Mit einigen Anpassungen wird aber auch der Inhalt der DSGVO verändert, wie Anwaltskollege Carlo Piltz mit verschiedenen Beispielen aufzeigt, unter anderem:

«In ErwG 145 geht es um die Klagemöglichkeit Betroffener gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Derzeit wird hier noch, zum Ort, an dem Klage eingereicht werden kann, vorgegeben: ‹des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat›. In der offiziellen Berichtigung wird nun ‹Aufenthaltsort› durch ‹in dem die betroffene Person wohnt› ersetzt. Auch dies ist meines Erachtens nach nicht nur eine marginale sprachliche Anpassung. Denn den ‹Aufenthaltsort› wird man weiter verstehen können als den reinen ‹Wohnort›. Der Knaller ist aber, dass der entsprechende Artikel, Art. 79 Abs. 2, nicht angepasst wird. Dort heißt es ‹in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat›. Also ändert der Gesetzgeber nun den ErwG 145 abweichend zu der Vorgabe in dem entsprechenden Artikel.»

Anwaltskollege Piltz schreibt von einem schlechten Scherz und fragt sich, «was nun Unternehmen denken, die zwei Jahre lang mit dem Text der DSGVO gearbeitet, Geld und Zeit investiert haben, und nun, einen Monat vor Anwendbarkeit eine textlich und auch inhaltlich angepasste DSGVO serviert bekommen.» Für Betroffene kann die DSGVO tatsächlich «gesundheitsschädlich» sein.

Anwaltskollege David Vasella hat ein Vergleichsdokument zur Berichtigung veröffentlicht. Die Artikel und Erwägungsgründe zum räumlichen Anwendungsbereich (Art. 3 DSGVO) und zum EU-Datenschutz-Vertreter (Art. 27 DSGVO), die aus schweizerischer Sicht besonders wichtig sind, wurden – soweit ersichtlich – nicht berichtigt.

Bild: Pixabay / stux, Public Domain.

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