Mimimi: Deutscher Rechtsanwalt verrechnet 1000 Franken pro Stunde und geht gegen «Abzocke»-Vorwurf vor Gericht

Foto: Banknoten und Münzen

Ein Wirtschaftsanwalt, «61 Jahre alt, gebürtiger Deutscher, Anwalt», erhob Strafantrag, weil ihn ein gegnerischer Jurist der «Abzocke» beschuldigt hatte. Der Rechtsanwalt hatte die Noch-Ehefrau des erwähnten Juristen als Scheidungsanwalt vertreten und dafür einen Stundensatz von 1000 Franken (rund 860 Euro) vereinbart.

Vor Gericht war der Scheidungsanwalt chancenlos, wie die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) berichtet. Wo lagen die Probleme?

Darf man einen Berufsmann der «Abzocke» beschuldigen? (Ja!)

In strafrechtlicher Hinsicht war der Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) nicht erfüllt:

«[…] ‹Abzocke› sei kein strafrechtlich relevanter Begriff; er habe sich in den vergangenen Jahren gewandelt und habe viel von seinem ursprünglich verletzenden Gehalt eingebüsst. Damit stand der Freispruch bereits fest, das Gericht ging dennoch weiter in seiner Begründung. Der Kontext sei klar ein beruflicher gewesen, weshalb von einer Verletzung der persönlichen Ehre nicht die Rede sein könne. […]»

Das zuständige Bezirksgericht Zürich wandte damit die langjährige – auch bundesgerichtliche – Rechtsprechung an, wonach sich der strafrechtliche Ehrenschutz nicht auf die Herabsetzung als Berufsmann oder Geschäftsmann bezieht. Wieso der deutsche Wirtschaftsanwalt glaubte, diese Rechtsprechung gelte in der vorliegenden Angelegenheit ausnahmsweise nicht, schreibt die NZZ nicht.

Darf man einen Stundensatz von 1000 Franken vereinbaren? (Ja!)

Weiter liess es sich das Gericht nicht nehmen, den vereinbarten Stundensatz als «überrissen» zu kritisieren:

«Ein Stundenansatz von 1000 Franken sei auch in den Augen des Gerichts überrissen. Während die Richterin dies aussprach, ging dem Kläger das Wort ‹Neid› über die Lippen.»

Ein solcher Stundensatz – dazu kommen noch Auslagen und gesetzliche Mehrwertsteuer – ist tatsächlich sehr hoch. Wieso die Mandantin keine erfahrene Scheidungsanwältin mandatiert hatte, die vermutlich zu einem wesentlich tieferen Stundensatz gearbeitet hätte, erklärt die NZZ nicht. Der Jurist behauptete vor Gericht, seine Frau habe über Geldsorgen geklagt. Allerdings wollte sich die Mandantin das Honorar offensichtlich ursprünglich leisten und die Aussagen der Gegenpartei in einem Scheidungsverfahren sind mit Vorsicht zu geniessen.

Im freien Rechtsmarkt halte ich es für legitim, dass sich Anbieter hochpreisig positionieren – und damit das wirtschaftliche Risiko tragen, nicht genügend Kundschaft zu finden. Umgekehrt gibt es – genauso legitim – viele Anwaltskollegen, die sich im Scheidungsmarkt als bezahlbare Anbieter für den Mittelstand positionieren oder im Massengeschäft primär für Mandanten tätig sind, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Anwaltskosten deshalb vom Staat bezahlt werden. Bei nicht anwaltlichen Anbietern im Internet kann man sich zu Preisen von insgesamt unter 1000 Franken bei einer Scheidung helfen lassen.

War die Richterin neidisch? (Vermutlich!)

Mit der Vermutung, die Richterin sei neidisch, lag der Wirtschaftsanwalt vermutlich richtig. Immer wieder mögen Richter und Staatsanwälte prozessierenden Anwälten selbst die tiefen Honorare, die bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtspflege sowie nur für einen Teil der geleisteten Arbeit bezahlt werden, nicht gönnen.

Ein Grund dafür liegt vermutlich darin, dass einerseits der anwaltliche Stundensatz mit dem eigenen Stundenlohn verwechselt wird. Der Fehler ist übrigens auch der NZZ passiert, die fälschlicherweise von einem «Stundenlohn von 1000 Franken» schreibt. Die NZZ hat den Fehler – trotz Hinweis! – bislang nicht korrigiert. Andererseits gehen Arbeitnehmer, die für jede am Arbeitsplatz verbrachte Stunde bezahlt werden, häufig fälschlicherweise davon aus, dass sei bei einem Rechtsanwalt genauso, und unterschätzen ausserdem die Kosten für den eigenen Arbeitsplatz.

Muss ein Rechtsanwalt mit Kritik leben können? (Mimimi!)

Ein Rechtsanwalt darf nicht erwarten, von einer Gegenpartei gelobt zu werden. Heftige Kritik der Gegenpartei kann ein Zeichen dafür sein, dass ein Rechtsanwalt die Interessen seiner Mandantschaft erfolgreich und mit dem notwendigen Engagement vertritt. Der Umgang mit solcher Kritik ist im Anwaltshonorar inbegriffen.

Ein Rechtsanwalt, der Mandanten findet, die ihn für seine verrechenbaren Stunden mit 1000 Franken entschädigen, kann sich glücklich schätzen. Kritik an einem hohen Stundensatz darf kein Anlass sein, ein Strafverfahren in eigener Sache loszutreten. Der Wirtschaftsanwalt in dieser Angelegenheit hätte mit einem gönnerhaften Lächeln oder mit einem kurzen Hinweis auf seinen wirtschaftlichen Erfolg reagieren können.

Leider scheint der Wirtschaftsanwalt bislang keine Einsicht zu zeigen und erklärte gegenüber der NZZ, das «Urteil ‹bis vor Bundesgericht› weiterziehen» zu wollen:

«Wenn ein Wirtschaftsanwalt ungestraft als Abzocker bezeichnet werden kann, stimmt etwas nicht mehr in der Welt.»

Ich wage die Prognose, dass der Wirtschaftanwalt weder vor dem Obergericht des Kantons Zürich als nächste Instanz noch vor dem Bundesgericht als höchstes Gericht in der Schweiz erfolgreich sein wird.

Bild: Pixabay / stevepb, Public Domain-ähnlich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.