Rapidshare wegen Gehilfenschaft zu Urheberrechtsverletzungen vor Gericht

Logo: Rapidshare («RAPIDSHARE EASY FILEHOSTING»)

Mitte September 2018 wird am Strafgericht Zug verhandelt, ob einzelne Personen, die gemäss Anklage in leitenden Funktionen für «Gesellschaft A» tätig waren, wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz verurteilt werden.

Aus den Informationen, die das Gericht veröffentlicht hat, ergibt sich, dass es um Rapidshare gehen muss. Rapidshare war ein Sharehoster und zählte «zu den erfolgreichsten und gleichzeitig umstrittensten Webseiten der Welt.»

Zeitweise war Rapidshare der Lieblingsgegner von Rechteinhabern und Unterhaltungsindustrie. Das Strafverfahren im Kanton Zug, wo die RapidShare AG weiterhin im Handelsregister eingetragen ist, stellt vermutlich eine «Altlast» aus dieser Zeit dar.

«Kunden hätten diese Dienste genutzt, um in grosser Zahl urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen, und den dazugehörigen Link unrechtmässig in einschlägigen Linksammlungen, Blogs und Foren publiziert.»

Anfang 2015 war Rapidshare am Ende und stellte den Betrieb ein, auch nach zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen mit Rechteinhabern wie der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA. 2013 bereits hatte sich das Ende abgezeichnet, nachdem zahlreichen Mitarbeitern gekündigt worden war.

Das Strafgericht Zug veröffentlichte folgende Informationen zu den geplanten drei bis vier Verhandlungstagen am 12., 13., 18. und 25. September 2018:

«Gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz

Gemäss Anklageschrift soll die Gesellschaft A einem unbeschränkten Kundenkreis File-Hosting-Dienste zur Verfügung gestellt haben. Kunden hätten diese Dienste genutzt, um in grosser Zahl urheberrechtlich geschützte Werke hochzuladen, und den dazugehörigen Link unrechtmässig in einschlägigen Linksammlungen, Blogs und Foren publiziert. Die Beschuldigten X, Y und Z seien aufgrund ihrer leitenden Funktionen für die Gesellschaft A verpflichtet gewesen, sich darum zu kümmern, dass sich diese sowie deren verantwortliche Personen an das schweizerische Urheberrechtsgesetz hielten. Im Wissen um die vorerwähnte Urheberrechtsproblematik seien die Beschuldigten X, Y und Z für die Gehilfenschaft der Gesellschaft A zu den von deren Kunden im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 begangenen Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz strafrechtlich persönlich verantwortlich.»

(Vielen Dank an Leser A. für seinen Hinweis via Facebook!)

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