Rechtsanwalt lädt Mandantin zum Geburtstag ein – als Bedienung!

Foto: Kellnerin mit Tellern in der Hand

In Basel kam ein Anwaltskollege auf die Idee, eine Mandantin zu fragen, ob sie an seinem Geburtstag als Bedienung tätig sein wolle. Es ging um die Betreuung seiner Gäste an einem Sonntagmorgen in seinem Privathaus.

Die ungewöhnliche Anfrage führt zu einer Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Basel-Stadt:

Die Kommission prüfte in der Folge, ob der Rechtsanwalt mit der Einladung seine Unabhängigkeit gegenüber der Mandantin verletzt hatte. Die Anfrage hatte – so die Kommission – offensichtlich privaten Charakter und stand in keinem Zusammenhang zum Mandat.

«Die Einladung sei gut gemeint gewesen, allenfalls um der Mandantin die ‹Möglichkeit eines kleinen Zusatzverdienstes bieten› zu wollen.»

Die Kommission hielt fest, dass ein Rechtsanwalt ein «objektiv urteilender Helfer» und damit unabhängig sein muss. Wenn Nähe auf einer persönlichen Ebene entsteht, kann – so die Kommission – eine «von rein sachlichen Überlegungen geführte Interessenvertretung» schwierig sein.

Auch bestehe bei Mandanten normalerweise das Bestreben, jede Zurückweisung durch den Rechtsanwalt zu vermeiden, um die Unterstützung nicht zu gefährden. Auch sei unter Umständen gar nicht erkennbar, inwieweit ein Rechtsanwalt im Rahmen der Mandatsführung und inwieweit als Privatperson handle.

Einladung als Bedienung: Gut gemeint, aber …

Im Ergebnis ging die Kommission davon aus, die Einladung sei gut gemeint gewesen, allenfalls um der Mandantin die «Möglichkeit eines kleinen Zusatzverdienstes bieten» zu wollen.

Da beim betreffenden Mandat bloss noch die Rechnungsstellung zu erledigen war, hätte sich etwaiger Druck auf die Mandantin einzig auf eine «wohlwollende Rechnungsstellung» beziehen können. Dafür gab es mit Blick auf den Wortlaut der Einladung aber keinerlei Anzeichen, auch wenn der Rechtsanwalt zum «Armenanwaltstarif» gearbeitet und nach eigener Auffassung einen «immensen Aufwand» geleistet hatte. Die Einladung sei nicht mit der Erwartung verbunden gewesen, dass die Mandantin ohne Entschädigung am Geburtstag servieren solle.

Die Kommission beurteilte die Angelegenheit als «problematisch und zumindest ungeschickt», sah darin aber keinen qualifizierten Verstoss gegen die anwaltlichen Berufspflichten (Entscheid AK.2017.17 vom 9. April 2018).

Allerdings schrammte der Rechtsanwalt nur knapp an einem Disziplinarverfahren vorbei:

Wäre die Einladung nicht zurückhaltend formuliert gewesen und erst bei fast beendetem Mandat erfolgt, hätte die Kommission voraussichtlich eine unzulässige Vermischung von Beruflichem mit Privatem festgestellt und deshalb den Rechtsanwalt bestraft.

Hinweis: Obiger Beitrag erschien in leicht veränderter Form ursprünglich am 24. August 2018 unter dem Titel «Rechtsanwalt lädt Mandantin ein, an seinem Geburtstag als Bedienung tätig zu sein» im Justillon.

Bild: Pixabay / Hans, Public Domain-ähnlich.

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