Basel: Aufregung um Markenschutz von «Bebbi»

Foto: «Bebbi» an der Basler Fasnacht (mit Maske und Flöte)

Ein «Bebbi» ist ein Basler. Ursprünglich die Abkürzung von Johann-Jakob, wie früher viele mächtige und reiche Basler hiessen, darf sich heute jeder Basler als «Bebbi» bezeichnen.

Hingegen dürfen Dienstleistungen und Waren nicht beliebig mit «Bebbi» gekennzeichnet werden, denn gleich drei Basler haben sich «Bebbi» als Marke gesichert:

  • Einerseits hat ein Ladeninhaber namens (Firas) El Qirinawi die Wortmarke «Bebbi» in den Nizza-Klassen 16, 24 und 25 schützen lassen. Die Nizza-Klassen umfassen unter anderem Bekleidungsstücke, Büroartikel und Tischdecken, sofern sie schweizerischer Herkunft sind. Die Marke mit Nummer 653695 ist seit dem 20. September 2013 in der Schweiz für diese Waren geschützt.
  • Andererseits haben der deutsche Beizer Udo Spielmann und der lokale Bierbrauer Andreas Vonder Mühll («Em Basler sy Bier» †) die gleiche Wortmarke «Bebbi» (Markennummer 714159) in allen Nizza-Klassen, die El Qirinawi nicht beansprucht, am 25. Juli 2018 gemeinsam schützen lassen. Die Bandbreite reicht von Kunstharzen im Rohzustand über Musikinstrumente bis zur Erstellung von Horoskopen …

Beizer vs. Bierbrauer: Streit zwischen gemeinsamen Markeninhabern

Gegen die Eintragung der «Bebbi»-Wortmarke von Spielmann und Vonder Mühll wurde Widerspruch eingelegt, allenfalls von El Qirinawi, der «ziemlich schockiert» war. Das Widerspruchsverfahren ist beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hängig.

Gleichzeitig haben sich Spielmann und Vonder Mühll zerstritten. Die beiden Markeninhaber sind sich nicht einig über die Monetarisierung der Marke, wie Prime News schreibt ????:

«Mit der Hilfe eine Zürcher Patentanwalts schützten sie den Begriff ‹Bebbi›. Die Kosten von rund 10’000 Franken teilten sie sich solidarisch. Als die Markeneintragung erfolgt sei, habe Udo auf Alleingang geschaltet, wirft ihm Vonder Mühll vor. Sein Vorgehen sei ‹Schwachsinn› und ‹ein Witz›.

Bei dem schwelenden Konflikt geht es offenbar auch um sehr viel Geld. […] Was die Schulden betreffe, handle es sich um Falschaussagen.[…]

Für ‹Bebbi›-Udo ist das gegenwärtige ‹Getratschte› in der Stadt Ausdruck einer Abwehrhaltung der Basler. ‹Da kommt ein Deutscher und hat eine Idee, auf die sie hier während den letzten 300 Jahren nicht gekommen sind: Den Namen Bebbi zu schützen. Da macht man sich natürlich nicht nur Freunde›.

Was seine geschäftlichen Absichten betreffe, könne er noch nichts Konkretes vermelden. […]»

Markenrecht: «Markendiarrhö» und Erinnerungen an «BEBBI STOMPERS»

In markenrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, wie eine Marke mit derart vielen beanspruchten Waren und Dienstleistungen («Markendiarrhö») überhaupt sinnvoll beansprucht werden kann. Die Gefahr ist gross, dass die Marke durch Nichtgebrauch angreifbar wird (Art. 12 MSchG). Auch stellt sich die Frage, ob «Bebbi» nicht als Gemeingut gilt und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen sein müsste.

In jedem Fall haben Dritte gute Aussichten, sich gegen die markenrechtliche Monopolisierung von «Bebbi» zu wehren und keine Lizenzgebühren bezahlen zu müssen. El Qirinawi darf «Bebbi» ausserdem unabhängig vom eigenen Markenschutz im bisherigen Umfang weiterhin gebrauchen (Weiterbenützungsrecht, Art. 14 Abs. 2 MSchG).

Vor Jahren hatte bereits eine andere «Bebbi»-Marke für Aufregung gesorgt: Die ehemaligen Mitglieder einer Guggenmusik hatten nach einem Streit versucht, den «BEBBI STOMPERS» (Markennummer 456061, inzwischen infolge Nicht-Verlängerung gelöscht) die Teilnahme an der Basler Fasnacht zu verbieten … Erfolglos, wie ihnen ein Markenanwalt von Anfang an hätte erklären können.

Bild: Pixabay / WaltiGoehner, Public Domain.

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