Neue Regeln für Gewinnspiele und Wettbewerbe in der Schweiz

Foto: Schweizerfranken (Münzen)Für Gewinnspiele und Wettbewerbe, auch im Internet, gelten seit dem 1. Januar 2019 neue Regeln in der Schweiz. Der Grund ist das neue Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), kurz Geldspielgesetz. Es löste unter anderem das bisherige Lotteriegesetz ab.

Bei Gewinnspielen und Wettbewerben werden Preise unter den Teilnehmern verlost oder Teilnehmer können Preise durch Geschicklichkeit gewinnen.

Solche Lotterien und Verlosungen sowie Geschicklichkeitsspiele fallen grundsätzlich unter das Geldspielgesetz, wenn für die Teilnahme ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden oder ein geldwerter Einsatz geleistet werden muss. Solche Gewinnspiele und Wettbewerbe benötigen eine Bewilligung.

Eine solche Bewilligung ist nur mit viel Aufwand oder gar nicht erhältlich. Wer einen Wettbewerb durchführt, sollte deshalb versuchen, gar nicht erst unter das Geldspielgesetz zu fallen. Man entgeht damit dem Risiko, bis Busse bis zu 500’000 Franken bestraft zu werden (Art. 131 BGS).

Es gibt vier Möglichkeiten, mit einem Gewinnspiel oder Wettbewerb nicht unter das Geldspielgesetz zu fallen und damit keine Bewilligung zu benötigen:

Vier Möglichkeiten: Gewinnspiele und Wettbewerbe ohne Bewilligung trotz Geldspielgesetz

Möglichkeit 1: Kein geldwerter Einsatz oder kein Rechtsgeschäft

Wer kein Geldspiel durchführt, fällt mit einem Gewinnspiel oder Wettbewerb überhaupt nicht unter das Geldspielgesetz und benötigt in keinem Fall eine Bewilligung. Kein Geldspiel führt durch, wenn für die Teilnahme kein geldwerter Einsatz und auch kein Rechtsgeschäft vorgesehen ist (Art. 3 lit. a BGS).

Beispiel: Aus allen Personen, die eine Seite auf Social Media liken, werden drei Apple Store-Gutscheine verlost.

Möglichkeit 2: Kein Geldgewinn oder geldwerter Gewinn

Die einfachste Möglichkeit, keine Bewilligung zu benötigen, ist der Verzicht auf einen Geldgewinn oder einen sonstigen geldwerten Vorteil wie beispielsweise einen Gutschein oder einen Sachpreis als Gewinn: Kein geldwerter Gewinn, keine Bewilligungspflicht gemäss Geldspielgesetz (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a BGS).

Beispiel: Aus allen Teilnehmern, die auf einer Website drei Wettbewerbsfragen richtig beantworten, wird eine Person ausgelost und als Gewinner präsentiert.

Möglichkeit 3: Gratis-Teilnahme an Gewinnspiel in den Medien

Medienunternehmen benötigen keine Bewilligung, wenn sie ein Gewinnspiel zur kurzzeitigen Kundenbindung oder Verkaufsförderung durchführen und eine Gratis-Teilnahme möglich, sofern keine Gefahr von exzessivem Geldspiel besteht (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS).

Mit «Medienunternehmen» sind – soweit ersichtlich – Massenmedien wie Fernsehen, Radio und Zeitungen gemeint. «Kundenbindung» bedeutet beispielsweise, dass bezweckt wird, die Zuhörer beziehungsweise Zuschauer an eine einzelne Sendung oder an ein gesamtes Sendungsangebot zu binden. Wie lange «kurzzeitig» dauert, ist gesetzlich nicht definiert.

Der Zugang zum und die Teilnahme am Gewinnspiel muss zu den gleich guten Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes immer auch gratis möglich sein. Als «gratis» gilt auch die Übermittlung gemäss normalen Gebühren, wobei diese Gebühren nicht höher liegen dürfen als die Gebühren für die kostenpflichtige Teilnahme. Eine Teilnahme, die tatsächlich gratis ist, sieht das Geldspielgesetz nicht zwingend vor.

Die Möglichkeit für die Gratis-Teilnahme muss klar sowie unmissverständlich kommuniziert werden sowie genauso leicht verfügbar und zugänglich sein wie die kostenpflichtige Teilnahme. Die Teilnahme über veraltete oder nicht durchgesetzte Technologien wie beispielsweise WAP gilt nicht als «gratis».

Beispiel: Bei einer Fernsehsendung können Zuschauer telefonisch für 90 Rappen pro Anruf an der Verlosung von 10’000 Franken während der Sendung teilnehmen. Der Fernsehsender muss ermöglichen und darauf hinweisen, dass die Teilnahme auch gratis – zum Beispiel über ein Internet-Formular – möglich ist.

Beispiel: Eine Zeitung lockt neue Abonnenten mit der Verlosung einer Traumreise. Die Zeitung muss ermöglichen und darauf hinweisen, dass die Teilnahme auch ohne neues Abonnement möglich ist.

Möglichkeit 4: Teilnahme an Gewinnspiel ausschliesslich durch Kauf von Dienstleistungen oder Waren

Wer zur kurzzeitigen Verkaufsförderung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Kauf von Dienstleistungen oder Waren zu höchstens marktkonformen Preisen verbindet, benötigt keine Bewilligung, sofern keine Gefahr von exzessivem Geldspiel besteht (Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS).

Beispiel: Im Detailhandel nimmt jeder Käufer von Schokolade automatisch an der Verlosung von einem Gutschein für ein Jahres-Abonnement in einem Fitness-Center teil. Die Schokolade kostet gleich viel wie im Vorjahr, als der Kauf nicht mit der Teilnahme an einer Verlosung verbunden war.

Weiterhin: Regeln gemäss Lauterkeitsrecht, Nutzungsbedingungen, …

Unabhängig vom neuen Geldspielgesetz gelten weiterhin die bestehenden Regeln für Gewinnspiele und Wettbewerbe in der Schweiz:

Schweizerisches Lauterkeitsrecht

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsgesetz, UWG) verbietet beispielsweise, bei einem Wettbewerb einen Gewinn zu versprechen, der nur über den Kauf einer Dienstleistung oder Ware, über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer oder die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung eingelöst werden kann (Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG).

Weiter verbietet das UWG unter anderem irreführende Angaben (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) und besonders aggressive Verkaufsmethoden, die Kunden in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG).

Aus dem UWG lässt sich auch die Notwendigkeit von Teilnahmebedingungen ableiten. Die Teilnahmebedingungen müssen unter anderem beinhalten, wer das Gewinnspiel durchführt, wer am Gewinnspiel (nicht) teilnehmen darf, wie lange das Gewinnspiel dauert, was es wie zu gewinnen gibt und wie Ermittlung sowie Benachrichtigung der Gewinner erfolgen. Der Rechtsweg darf ausgeschlossen werden.

Schweizerisches Datenschutzrecht

Bei Gewinnspielen werden Personendaten der Teilnehmer bearbeitet, weshalb das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) eingehalten werden muss. Die Bearbeitung erfolgt häufig nicht nur für den eigentlichen Wettbewerb, sondern über das Gewinnspiel hinaus, zum Beispiel für den Versand von Werbung oder für die Weitergabe an Partner.

So oder so ist immer eine Datenschutzerklärung – allenfalls im Rahmen der Teilnahmebedingungen – erforderlich. Für Werbung per E-Mail («Newsletter») ist ausserdem eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, die bei E-Mail mit «Double Opt-in» dokumentiert werden sollte (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).

Nutzungsbedingungen von Social Media-Plattformen

Bei einem Wettbewerb auf Facebook oder einer anderen Social Media-Plattform gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.

Bei Facebook beispielsweise müssen die Richtlinien für «Promotions auf Seiten, in Gruppen und in Veranstaltungen» eingehalten werden. Demnach ist der Betreiber einer Facebook-Seite unter anderem für die Einhaltung gesetzlicher Regeln verantwortlich, muss Teilnahmebedingungen veröffentlichen, eine vollständige Freistellung von Facebook vorsehen und klarstellen, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zu Facebook steht.

Vergleichbare Richtlinien gibt es bei allen Social Media-Plattformen, so unter anderem bei Instagram, Twitter und YouTube.

Vorsicht, DSGVO und anderes ausländisches Recht!

Bei grenzüberschreitenden Gewinnspielen und Wettbewerb muss das jeweils anwendbare ausländische Recht beachtet werden. Dazu zählt beispielsweise die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Bild: Pixabay / «softcodex», Public Domain-ähnlich.

105 Kommentare

  1. Hallo Martin, heisst das: Alle anderen (also, diejenigen, die nicht unter die Ausnahmen fallen) Wettbewerbe und Verlosungen von Unternehmen und Organisationen würden eine entsprechende Bewilligung bedingen? Sagen wir mal, ich verlose fünf Deodorants-Sticks unter meinen Facebook-Fans – oder habe ich das falsch verstanden?

  2. Guten Tag Herr Steiger
    In der heutigen 20min-Gratiszeitung hatte es eine Migros-Werbung («Das grosse Cumulus-Stempelfieber!»). Ich bin treue Kundin, verfüge aber nicht über ein Smartphone. Nun müsste ich mir eins zulegen um in der Migros-App die Cumulus-Stempelkarte aktivieren zu können… Weitere Informationen (auch über die alternative Teilnahme?) gibts laut Inserat in der App. Die Möglichkeit zu profitieren hängt doch somit vom Kauf bzw. Besitz eines anderen Produkts ab, oder? Ist das zulässig?

    1. @Jasmin:

      Auf den ersten Blick gehe ich davon aus, dass es sich bei den digitalen Stempelkarten der Migros nicht um ein Geschicklichkeitsspiel oder um eine Lotterie handelt.

      Die Frage ist unabhängig davon interessant. Wie begründet die Migros, dass man diese Stempelkarten nur digital nutzen kann?

      1. Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Das wohl eher nicht. Auf der Cumulus-Infoline hat man mir das nicht begründen können. Sei halt einfach so. Bedauerlich. Mir ist jedoch bewusst, dass ich einer Minderheit angehöre, heutzutage, wo 8 von 10 Schweizern/Schweizerinnen ein Smartphone besitzen – Somit fürchte ich, ist meine Frage für den Konsumentenschutz wohl auch kaum von Interesse – Aber das wäre wohl eher das Thema, oder? Ich finde das unfair; Aber es steht mir ja frei mich für oder gegen die Anschaffung eines solchen Geräts und somit das Benutzen der App, wodurch ich profitieren könnte, zu entscheiden.

        1. Guten Tag

          Gerne würde ich an ihre Unterhaltung im ähnlichen Kontext anschliessen und eine Frage dazu positionieren.
          Ich habe oft über das Smartphone bei Blick.ch am Gewinnspiel über den gratis WAP Link am Gewinnspiel teilgenommen über ein online Formular. Kürzlich wollte ich erneut mit dieser Methode teilnehmen. Nun ist ja das neue Gesetz in Kraft und siehe da kein WAP Link mehr zur gratis Teilnahme sondern ein Link auf eine Homepage. Darauf kann ich mir ein PDF Formular herunterladen, muss dieses ausdrucken, ausfüllen und kostenpflichtig (A-Post) einsenden. Dies sind durchaus gänige Schritte aber nicht mehr gratis. Das Porto von 1.- ist jedoch günstiger als die anderen beiden Teilnahmeoptionen (Anruf 1.90/min und SMS 1.90/SMS). Ist das somit legitim? Wird da nicht der Teilnehmer über einen möglichst aufwendigen Weg zur teuereren Teilnahmeoption gedrängt? Geschweige denn, das ein Brief per Post unpraktisch, aufwendig und ökologischer Nonsens ist. Ein E-Mail wäre gratis und um einiges einfacher. Ausserdem bedingt ein Brief per A-Post, das die Gratisteilnahme ein Tag vor Ablauf der Einreichefrist aufgegeben werden muss und somit am letzten Tag der Teilnahmemöglichkeit eine Gratisteilnahme nicht mehr möglich ist. Nun die AGB geben an das der Poststempel massgebend ist, den kriege ich nach Ladenschluss ja nicht mehr. Also bin ich zumindest einige Zeit von der Gratisteilnahme ausgeschlossen und der Wettbewerb läuft noch.

          Bitte stillen sie meinen Wissensdurst etwas.

          Freundliche Grüsse

          JK

          1. Guten Tag

            Hinzu kommt beim Blick, dass pro Couvert explizit nur ein Formular geschickt werden darf. Wenn ich also für die gesamte Familie teilnehmen möchte, muss pro Teilnahme ein separates Couvert verschickt werden!?!?

            Gruss

      2. Guten Tag
        Ich habe Tickets für eine Party gewonnen, nun leider kann ich nicht daran teilnehmen. Kann ich die Tickets verkaufen? Ist dies legal?

        1. @Reber Frieda:

          Ein Weiterverkauf dürfte kaum illegal bzw. strafbar sein. Hingegen sind Tickets häufig persönlich und nicht übertragbar.

          Ich empfehle Ihnen deshalb, in einem Schritt zu prüfen, welche Bedingungen für die Tickets gelten.

          (Solche Bedingungen sind allenfalls nicht rechtswirksam, aber normalerweise lohnt sich der Aufwand, den Rechtsweg zu beschreiten, aus finanziellen Gründen in diesem Fall nicht.)

  3. Sehr guter Artikel Martin Steiger und mit praktischen Beispielen erläutert. Für mich sind die Änderungen und die vier Möglichkeiten klar geworden und jetzt weiss ich auch warum einige der Anbieter immer im Kleingedruckten «Teilnahmen auch ohne Kaufzwang via der E-Mail (…) möglich».

  4. Grüezi Herr Steiger

    Demnach könnte man im Fall 4 einen Fernseher als Preis ausschrieben mit Möglichkeit einer kostenlosen Teilnahme (z.B Versand Postkarte). Die Teilnahme kostet zum Beispiel CHF 5.00 pro Losnummer. Dafür erhält man dann eine Tafel Schokolade. :) Kauft man 2 Lose erhält man 2 Tafel Schokolade oder man schickt 2 Postkarten ein.

    Das ist ja super :)

    Grüsse

    Andreas

  5. Guten Tag Herr Steiger, vielen Dank für den einfach und klar formulierten Artikel mit den anschaulichen Beispielen. Eine Frage konnte ich jedoch nicht abschliessend beantworten: Muss der Gewinn bei einem Gewinnspiel als Summe im Detail angegeben werden?
    Beispiel 1: Wir verlosen 7x 4 Tickets (genauer Gewinn bekannt)
    Beispiel 2: Wer ein Osterei findet, erhält 4 Tickets (es wird nicht bekannt gegeben, wie viele Ostereier es gibt)
    Ist Beispiel 2 zulässig?

  6. Guten Tag Herr Steiger
    Ich habe noch eine Frage zur Aufteilung von Preisen. Wir verlosen 10 Tickets an einem Wettbewerb, welchen wir offline (an Messeständen) wie auch online (Formular auf Webseite) publizieren. Ist es erlaubt für die beiden Kanäle verschiedene Wettbewerbsfragen zu nutzen?
    Herzlichen Dank für ihre Hilfe.

  7. Guten Tag Herr Steiger
    Sehr guter Artikel, besten Dank. Eine Frage bleibt für mich noch offen… Wenn ein Gewinnspiel durchgeführt wird und die Teilnahme mittels einer Teilnahmekarte erfolgt, auf welcher der Teilnehmer seine Angaben einträgt, müssen auf dieser Karte die vollständigen Gewinnspielbedingungen stehen oder kann auch lediglich etwas wie «Mit der Teilnahme anerkennt der Teilnehmer die unter http://www.geschäft.info/bedingungen veröffentlichten Wettbewerbsbedingungen».
    Freundliche Grüsse
    Patrick Brunner

  8. Guten Tag Herr Steiger
    Mich würde interessieren, wie es mit der Verlosung von Spirituosen aussieht. Ist dies in der Schweiz zulässig? (Natürlich mit dem Verweis, dass die teilnehmende Person Volljährig sein muss). Unterscheidet sich hier das Gesetz für unabhängige Gewinnspielseiten im Vergleich zu Spirituosenhändler?

  9. guten Tag Herr Steiger,
    Rubbellos Spiel einer Tankstellen Kette endet am 30. Juni 19.
    Ein Artikel von 5 oder 6 auswählbaren Sofortpreisen wurde einfach gestrichen in einer von mir viel genutzten Tankstelle. Personal darf es nicht aushändigen, ist aber im Regal findbar.Darf nur noch verkauft werden. Ist sowas überhaupt erlaubt?

    1. Guten Tag
      Mal ein Jurist, der sich auch um das Orbit kümmert…..danke
      Sind TWINT-Wettbewerbe zulässig, wie:
      Lade TWINT herunter und du gewinnst 1000 Franken. Ich kann ja nicht Chancengleichheit teilnehmen, wenn ich TWINT schon habe. Andererseits gibts ja keinen Kaufzwang.
      Martin

      1. @Guido:

        Gibt es solche TWINT-Wettbewerbe? Normalerweise gibt es eine Teilnahmemöglichkeit ohne Download der TWINT-App. Aktuelle Beispiel (mit Hervorhebung):

        «Die Gewinnerinnen und Gewinner haben das Recht, vom Gewinn zurückzutreten. In diesem Fall hat sich die Nutzerin oder der Nutzer an den Kundenservice der benutzten TWINT App zu wenden. Kein Kaufzwang. Die kostenlose Teilnahme ist möglich via untenstehendem Online-Formular.»

        https://www.twint.ch/teilnahmebedingungen/

      1. Guten Tag

        Ein wirklich sehr guter Artikel, danke vielmals. Wie sieht es aus, wenn Verlosungen von teuren Produkte zum Kerngeschäft gehören und diese über eine Plattform verlost werden? Man kauft ein Ticket für 20-40.- und hat die Option eine teure Tasche zu gewinnen nachdem man ein einfaches Quiz (eine Frage) gelöst hatte.

        Mit freundlichen Grüßen

  10. Hallo miteinander

    Wenn nun eine Firma einen Wettbewerb macht, bei dem es einen Gutschein über Fr. 1’000 von Swiss zu gewinnen gibt, unterliegt das dann auch dem Geldspielgesetz?

  11. Hallo Zusammen

    Ist es zulässig das man mit einem Wettbewerb für ein Schweizer Openair lediglich 1 Ticket gewinnt, wobei das Openair schon ausverkauft ist?
    So muss man entweder alleine hingehen da niemand im Freundeskreis noch ein Ticket erwerben kann. bzw. auch wenn er es noch könnte wäre es ein gewisser «Kaufzwang».

  12. Sehr geehrter Herr Steiger

    Durch Teilnahme an Umfrageportalen verdiene ich etwas dazu in Form von Cash, Paypal Guthaben oder Gutscheine (amazon, zalando, ticket corner erc.).

    Die Gutscheine würde ich aber gerne auf dem bigi.blog verlosen. Die Zielgruppe sind Architelzurstudenten.

    Der erste Architekturstudent, der uns ein Mail schreibt mit einem Foto des Studentenausweises erhält ei Gutscheincode im Wert von 5€-15€.

    Die Ziele sind zweierlei:
    – «passives» Marketing durch Herumsprechen, dass wir Gutscheine verlosen
    – Sammlung von e-mail Adressen um mit der Zielgruppe in direktem Kontakt zu kommen

    Was müsste ich dabei beachten?
    Oder soll ich ganz die Finger davo n lassen?

    Vielen Dank im Voraus für ein Feeback.

    MfG

    Raffaele
    bigi.blog

    1. @Raffaele:

      Was Sie planen, ist in der Schweiz – soweit ersichtlich – zulässig. Sie müssen aber insbesondere das Geldspielrecht, das Lauterkeitsrecht und das Datenschutzrecht einhalten. Was genau gilt, müsste in Ihrem Einzelfall geprüft und dann umgesetzt werden.

  13. Sehr geehrter Herr Steiger,
    würde dann eine Online-Auktion mit einem Anmeldegebühreinsatz unter das Geldspielgesetzt fallen?
    In vorab besten Dank
    Cosimo

          1. Es gibt ähnliche, wie bidoo.it oder redbid.eu. Hierbei ist die Anmeldung kostenlos, daher meine Frage: was wenn man eine Anmeldegebühr verlangt?

            1. @Cosimo:

              Ich gehe unverbindlich davon aus, dass Gebühren allein schon für die Teilnahme an einer Auktion zwar unüblich, aber zulässig sind.

              Allzu vertrauenswürdig sehen die beiden verlinkten Websites allerdings nicht aus. Aber allenfalls gilt: Andere Länder, andere Sitten …

  14. Sehr geehrter Herr Steiger,
    Super Artikel! Das hat mir sehr geholfen.

    Nur eine Frage, um nachzufragen, ob ich es richtig verstanden habe: Solange die Glücksspiele (z.B. Glücksrad) kostenlos sind und es nur Reduktionen (Coupons 10 -30%) zu gewinnen gibt.
    Dann sind es gewöhnlich Verkaufsförderungsspiele und fallen nicht unter das Geldspielgesetz.

    Beispiel: Migros stellt ein Glücksrad hin, jeder kann kostenlos teilnehmen. Zu gewinnen gibt es entweder Cumulus-Punkte oder Reduktionen (Coupons). Da der Gewinner nicht gezwungen ist den Gewinn einzusetzen, fällt diesen Fall nicht unter das Geldspielgesetz.

  15. Guten Tag Herr Steiger

    Wenn unser Verein in der Schweiz an einem Unterhaltungsabend eine Tombola mit einer Schätzfrage macht, Preis pro Antwort 1-10CHF./Person, ist das dann ohne Bewilligung erlaubt?
    Der maximal mögliche Gewinn für den Verein aus dem Glücksspiel ist 4000CHF. Gibt es eine Vorgabe für den Mindestpreis der Summe der Sachgewinne?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

  16. Hallo Herr Steiger

    Wir haben immer mal wieder Wettbewerbe, die auf einer A5 Karte aufgedruckt sind und an Kunden verteilt werden.
    Reicht bei einem Wettbewerb oder Gewinnspiel auf einem Print-Erzeugnis ein Hinweis auf die AGB’s in Form eines Links oder muss der ganze Text explizit aufgedruckt werden?

    Beste Grüsse

    1. @Berther:

      In Bezug auf die Teilnahmebedingungen empfehle ich Ihnen unverbindlich, die wichtigsten Informationen gemeinsam mit dem eigentlichen Ausschreiben oder Hinweis zu veröffentlichen. Ansonsten bin ich aber der Meinung, dass der Verweis auf online verfügbare Informationen genügt. Man kann damit letztlich besser informieren als mit dem berühmt-berüchtigten Kleingedruckten …

  17. Zum Beitrag eine Frage. Wenn ich an einem Weihnachtsmarkt einen Wettbewerb durchführe. Zbs ein Ratespiel. «Wieviele Ballone sind im Glas» und drei Gewinner ermittle welche dem Resultat am nächsten sind. Ist dies bewilligungspflichtig? ZU gewinnen gibt es ein Kinder-Weihnachtsbaselbuch in dreifacher Ausführung.

    -Teilnahme ist kostenlos und es besteht kein Kaufzwang.
    -Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
    -Mehrfachteilnahmen werden aussortiert
    -Teilnahme nur am Markt möglich
    -Keine Auszahlung des Gewinnes, kein Umtausch
    – Gewinner Vorname / Wohnort wird auf Webseite publiziert
    – Keine Korrespondenz geführt
    -Kundendaten werden für eigenes Marketing verwendet.

  18. Guten Tag Herr Steiger

    Vielen Dank für den klaren und einfach-verständlichen Artikel. Sehr gelungen!
    Meine Frage ist: Wenn man bei einer Spendenaktion unter allen Spendern einen Preis verlost (ähnlich wie bei einer Tombola, je mehr man spendet desto öfter nimmt man teil bzw. desto mehr «Lose» hat man gekauft), man aber auch ohne Spende am Wettbewerb teilnehmen kann, fällt das dann unter das Geldspielgesetz und benötigt eine Lizenz? Oder ist das nur der Fall wenn Geld verlost wird (anstatt einer Reise, Tickets, Gegenstände, etc.)?

    Besten Dank für die Auskunft!
    Freundliche Grüsse

    1. @Philipp:

      Wenn Sie im Einzelfall wissen möchten, ob eine solche Spendenaktion bewilligungspflichtig ist oder nicht, müssen Sie uns direkt kontaktieren beziehungsweise mandatieren. Einschlägig sind in diesem Bereich auch kantonale Bestimmungen, zum Beispiel im Kanton Bern:

      https://www.pom.be.ch/pom/de/index/lotteriefonds/lotteriefonds/lotterien/lottos_und_tombolas.assetref/dam/documents/POM/GS/de/Lotteriefonds/AllgemeineBestimmungenTombola.pdf

  19. Guten Tag meine Frage an Sie wir haben eine Tombola an zwei abend mit je 100 Preisen wir wir nehmen etwa 4000 -. ein. Wert der Tombola ca 4500-. Ist das erlaubt ohne eine Meldung zu machen??

    1. @Konrad Rölli:

      Vermutlich benötigen Sie keine Bewilligung. Ihre Frage lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten, sondern Ihr Einzelfall müsste geprüft werden. Generell gilt:

      «Die Verordnung bestimmt ferner die maximalen Summen aller Einsätze für Kleinlotterien und Tombolas fest (sogenannte Plansummen). Angesichts der Kritik in der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Plansumme bei Tombolas von 25 000 auf 50 000 Franken und bei Kleinspielen zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung von 400 000 auf 500 000 Franken erhöht. Falls ein Spiel die Kriterien für eine Tombola erfüllt, die Summe aller Einsätze aber 50 000 Franken übersteigt, kann das Spiel als Kleinlotterie durchgeführt werden. Dafür braucht es eine kantonale Bewilligung.»

      https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2018/2018-11-08.html

  20. Grüezi Herr Steiger
    sehr spannender Artikel, herzlichen Dank!
    in unseren 30 Tages online Kursen kaufen die Leute Nahrungsergänzung zum marktüblichen Preis. Zusätzlich zahlen sie 25 Fr. für die ganzen Ernährungs-Info Calls, Whats app Gruppe, Workouts auf Facebook etc. Dieses Geld wird aber am Schluss den 3 Gewinnern ausbezahlt, die am meisten Gewicht verloren haben. Das sind insgesamt max. 450 Fr. an alle 3. Wo kann ich jetzt abklären ob das erlaubt ist? bzw. meiner Ansicht nach fällt das unter Möglichkeit 4 aber wo kann ich abklären ob ich damit richtig liege?
    Herzlichen Dank und freundliche Grüsse
    Yolanda

    1. Würde sagen klassischer Fall Rechtsschutz? Wenn das unter einer GmbH läuft, muss eine entsprechende Versicherung über die Firma aktiv sein.

      Lasse mich da aber gerne eines besseren belehren.

      PS: Coole Idee

    2. Grüezi Herr Steiger
      auf meine Anfrage vom 29.11.19 finde ich die Antwort von Mike. Ist diese Ihrer Ansicht nach korrekt so?
      Besten Dank und freundliche Grüsse
      Yolanda Petr

    3. Grüezi Herr Steiger
      auf meine Anfrage vom 29.11,19 habe ich die Antwort von Mike erhalten. Ist diese korrekt so? Darf ich davon ausgehen? Oder hätten Sie mir allenfalls weitere Infos?
      Besten Dank und freundliche Grüsse
      Yolanda Peter

      1. @Yolanda Peter:

        Mike scheint Ihnen den Kontakt mit einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. Mir persönlich ist nicht klar, inwiefern Sie bei einer Rechtsschutzversicherung qualifizierte Beratung finden würden, aber Sie können es selbstverständlich probieren … Ansonsten wäre eine anwaltliche Beratung naheliegend, wobei im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel immer daran zu denken ist, dass es zusätzliche Regulierung geben kann.

        1. Guten Tag Herr Steiger
          Ich hoffe Sie beantworten noch immer Fragen. Nun meine Frage:
          Ich hatte die Idee einen 2-wöchigen Trip in die Schweiz an Amerikaner zu verlosen. Flug, Übernachtungen, Ausflüge, Essen und Trinken ist inklusive. Jeder der mitmachen will, muss eine Teilnahmegebühr von $1 bezahlen. Von all den Teilnehmer wird dann einer der Gewinner der die Reise machen darf. Ist das verboten? Was kann ich anderst machen, damit das legal ist? Die Teilnahmegebühr ist natürlich notwendig, um dem Gewinner dann auch eine tolle Reise zu ermöglichen. Ausserdem wie verhält sich es mit dem Geld das wir einnehmen und übrig bleibt?
          Liebe Grüsse
          Lea

          1. @Lea Baumli:

            Leider kann ich zum amerikanischen Geldspielrecht keine Auskunft erteilen.

            Aus schweizerischer Sicht wirkt die geplante Verlosung auf den ersten Blick wie ein bewilligungspflichtiges Grossspiel, da die Verlosung online durchgeführt wird, ein geldwerter Einsatz geleistet werden muss und ein geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Sie müssten auf die «Teilnahmegebühr» verzichten, um keine Bewilligung zu benötigen. Sie können sich – aus schweizerischer Sicht – den Preis, welchen die Teilnehmer gewinnen können, nicht direkt durch die Teilnehmer finanzieren lassen.

  21. Guten Tag Herr Steiger
    Ich habe eine Frage die in umgekehrter Richtung geht. Aber vielleicht beantworten Sie meine Frage dennoch. Ich habe an einem Internet Adventswettbewerb einer renommierten Kreditkartenfirma teilgenommen, bei denen ich Kunde bin. Beim öffnen des täglichen Adventskästchen bekam ich die Nachricht, dass ich der glückliche Tagesgewinner sei und mir der Preis im Wert von rund CHF 1‘200 zugestellt werde. Rund 8 Stunden später kam eine E-Mail, dass sie sich in aller Form entschuldigen, es hätte technische Probleme gegeben und ich sei doch nicht der Gewinner. Die Gewinnbenachrichtigung habe ich schriftlich, ist ein Rückzug unter technischen Fehlern bei der Auslosung zulässig, oder habe ich Anspruch auf den Gewinn mit der schriftlichen Bestätigung? Freundliche Grüsse

  22. Hallo Herr Steiger
    Eine Firma wo ich Kunde bin, hat einen Adventskalender per Mail angepriesen, wo man jeden Tag etwas gewinnen könnte. Ich habe da jeden Tag mitgemacht. Gestern habe ich am Morgen tatsächlich ein Samsung Note 10 im Wert von ca. CHF800.- gewonnen. Am selben Nachmittag kam ein Mail, dass das ein Fehler war und ich nicht gewonnen habe, dafür erhalte ich aber eine Entschädigung an Bonuspunkte im Wert von CHF10.-. Am Abend wurde dann dies erneut aufgeschaltet und «wiederholt», wobei ich wiederum nicht gewonnen habe.

    Nun meine Frage; da es ja sehr gut hätte möglich sein können, dass ich gewinne, habe ich nun nicht das Recht darauf? Falls ja, gibt es einen Gesetzes-Art. dazu?

    Besten Dank im Voraus.

    1. @Giovanna:

      Wenn Sie gewonnen haben, können Sie den Gewinn beanspruchen. Nun sind zwar Fehler möglich, aber genauso könnte es sein, dass es bei jedem Gewinner zu einem «Fehler» kommt. In diesem Fall wäre die Angelegenheit ein Fall für die zuständige Staatsanwaltschaft (oder Sie erstatten – als Laie – Anzeige bei der Polizei.)

  23. Guten Tag Herr Steiger

    Müssen Ziehungen, beispielsweise für ein kostenloses Handy, mit einem Datum datiert sein (Einsendeschluss des Formnulars ist der XX.XX.2020) oder kann dieser Wttbewerb auch ein Jahr online sein ohne nötige transparenz für die Teilnehmer? (ich sehe nicht wie lange, ich sehe nicht wer gewonnen hat oder was mit meinen Lead Daten passiert)

  24. Guten Tag, aktuell läuft bei der Migros wieder das Glücksrad bei welchem mit einem Kassenzettel von Januar 2020, Punktecoupons und Migros-Wertgutscheine gewonnen werden können. Verstösst eine Gratisteilnahme unter den unten stehenden umständlichen und komplizierten Bedingungen nicht gegen das Gesetz?
    3. GRATISTEILNAHME
    Mit der Teilnahme am Wettbewerb ist kein Kaufzwang verbunden. Die chancengleiche Gratisteilnahme ist möglich unter http://www.migros.ch/win im Bereich «Gratisteilnahme».

    Der Teilnehmer gelangt per Klick auf «Gratisteilnahme» zu einem Formular. Dort sind die E-Mailadresse, Telefonnummer und Wohnadresse anzugeben.
    Der Teilnehmer erhält eine E-Mail mit dem Bestellcode und der Telefonnummer der Hotline.
    Bei Anruf der Hotline muss der Bestellcode eingegeben werden.
    Der finale EAN-Code wird genannt und ist vom Teilnehmer zu notieren.

  25. Guten Tag Herr Steiger,

    Twint verlost aktuell 1000CHF an die aktivsten User. Eine Gratisteilnahme ist zwar möglich, preise werden jedoch nach Teilnahmebedingungen and die User mit den meisten Transaktionen verlost. https://www.twint.ch/tnb-twinten/

    Verstösst dies nicht gegen oben erwähntes Recht ? Es verleitet meiner Ansicht nach sehr zu exzessivem Geldeinsatz.

    Wie sehen sie das ?

  26. Guten Tag Herr Steiger

    Verhält sich die ZKB bei der Lancierung des Vorsorgekontos Frankly rechtlich korrekt, wenn sie mehrere iPhones verlost, und man nur ein Los erhält, wenn man eine bestimmte Anzahl potentieller Kunden wirbt, die sich registrieren müssen?
    https://launch.frankly.ch/
    Das scheint mir grenzwertig…

    1. @Raoul:

      Leider kann ich mir momentan den Sachverhalt nicht genau genug ansehen, um eine sinnvolle – wenn auch unverbindliche – Antwort zu geben. Im Zweifelsfall ist es immer interessant, was für eine Antwort man erhält, wenn man direkt anfragt, hier bei der ZKB.

  27. Guten Tag Herr Steiger

    Besten Dank im Voraus, dass Sie sich die Zeit nehmen diese Kommentare zu beantworten!
    Wir haben eine kleinen Fleischfachbetrieb und würden gerne einen Malwettbewerb organisieren. Habe ich das nun richtig verstanden, dass ich als Gewinn keinen Einkaufsgutschein für unser Geschäft anbieten darf, jedoch eine «Wurst» oder «Wurstabo auf begrenzte Zeit» als Naturalgewinn zulässig wäre?
    Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

    1. @S. Bodmer:

      Einen Malwettbewerb, bei dem ein Gutschein gewonnen werden kann, halte ich – unverbindlich – für unproblematisch. Rechtlich gesehen spielt es grundsätzlich übrigens keine Rolle, ob man direkt eine Wurst oder einen Einkaufsgutschein für eine Wurst gewinnen kann.

  28. Guten Tag Herr Stieger
    Mit grossem Interesse habe heute Ihren Artikel betr. neuen Regeln des Spielgesetzes gelesen. Hierzu hätte ich jedoch eine Frage : Wir, als Feuerwehrverein feiern Jubiläum und möchten u.a, ein sog. Glücksrad einsetzen. Gewinnen kann man lediglich, wenn z.B. die Zahl 24 gedreht wird (und hier einfach ein Konsumationsgutschein über einen geringen Wert von CHF 5.00 für ein Getränk. Ansonsten erhält man einen Trostpreis wie Kugelschreiber, Mütze o.ä.
    Ist dies nun erlaubt oder fällt der Einsatz eines Glücksrades nun unter das «Spiel-Gesetz» und wir machen uns strafbar ?
    Besten Dank für Ihre entsprechende Rückmeldung und UHr Verständnis für unser Anliegen.
    Freundliche Grüsse
    OK Feuerwehrverein Reigoldswil

  29. Grüezi Herr Steiger

    Danke für den Artikel.
    Hebt denn dieser Auszug:
    Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsgesetz, UWG) verbietet beispielsweise, bei einem Wettbewerb einen Gewinn zu versprechen, der nur über den Kauf einer Dienstleistung oder Ware, über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer oder die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung eingelöst werden kann (Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG).

    nicht die Möglichkeit 4 auf? Da muss ja auch ein Produkt gekauft werden damit man am Wettbeweb teilnehmen kann. Aber gemäss obigen Artikel wäre das ja nicht erlaubt? oder mache ich einen Denkfehler?

    Ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüsse
    Sandra

  30. Konnte bei 1 gegen 100 schon ein, zwei oder gar dreimal Name, Adresse und Tel.-Nr. hinterlegen. Was passiert dann? Gewonnen habe ich noch nie.

    Herzlichen Dank für die Hilfe und beste Grüsse
    Bruno Schüpbach

  31. Müssen die Gewinnchancen offen gelegt werden? SRF1 veranstaltet bspw. einen Wettbewerb bei 1gegen100. Ist es nicht mein Recht irgendwie zu erfahren, wie meine Chancen sind oder waren? Wie viele teilgenommen hatten? Oder läuft dies alles im Vertrauen und ich kann nichts erfahren?

  32. Guten Tag

    Mit Interesse habe ich den obigen Artikel gelesen. Trotzdem bin ich verunsichert, ob wir unseren Wettbewerb wie geplant durchführen dürfen. Als Verkaufsförderungsmassnahme würden wir gerne unter unseren Kunden, welche innerhalb eines definierten Zeitrahmens eine Bestellung platzieren, einen Einkaufsgutschein für unsere Produkte im Wert von CHF 1000.00 verlosen. 1. Frage: dürfen wir das ohne Bewilligung machen? 2. Frage: Dürfen wir die Auslosung selbst vornehmen unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder braucht es hierzu ein bestimmtes Organ, das die Auslosung vornimmt?
    Vielen Dank für Ihre Hilfestellung.

  33. Wie ist es denn, wenn weder ein Einsatz verlangt wird noch Daten erhoben werden und auch keine Verkaufsförderung für den Organisator stattfindet?
    Die Idee ist ein Turnier für ein Spiel zu veranstalten, ob das nun ein Geschicklichkeitsspiel ist oder ein Glücksspiel, wo den Spielern während dem Spiel irgendwelche Werbung angezeigt wird, die aber mit dem Spiel und dessen Organisation überhaupt nichts zu tun haben.
    Wenn dann die Werbeeinnahmen ganz oder teilweise an den/die Gewinner des Turniers ausgezahlt werden, ob nun in Geld, oder Gutscheinen, oder Sachpreisen, ist das legal?

  34. eine Frage, auf Twitch gibt es die Follower und Subscriber (SUB). Follower sind nur fan und zahlen nichts. SUB hingegen zahlen monatlich um beim Kanal registriert zu sein. Dies hat den Vorteil dass keine Werbung eingeblendet wird beim zusehen und man hat Vorteile wie zum Beispiel personalisierte Emojis.
    Wenn man sich nun bei den SUB quasi bedanken will, indem man für diese ein Giveaway macht, fällt das unter das geldspeilgesetz?

  35. Super Artikel. Danke. Ich habe eine kurze Anschlussfrage. Wie sieht es aus mit einem Gewinnspiel für Abonnenten einer Bezahl-Mitgliedschaft (z.B. Patreon)? Man muss also ein Abo abgeschlossen haben, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Zwar ist das Abo nicht für das Gewinnspiel, sondern für sonstige Dienstleistungen. Man muss aber Abonnoment der Bezahlseite sein, um am Gewinnspiel teilzunehmen. Handelt es sich hier bereits, um ein Rechtsgeschäft?
    MfG

  36. Toller Artikel.
    Wie lange darf die Verlosung eines Wettbewerbs und die damit verbundene Daten Aufbewahrung maximal Dauern?
    Darf der Sponsor des Gewinnspiels die Daten auch für Marketing Zwecke via Telefon oder Email verwenden?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
    LG

    1. @Anonymus:

      «Wie lange darf die Verlosung eines Wettbewerbs und die damit verbundene Daten Aufbewahrung maximal Dauern?»

      Daten dürfen solange bearbeitet und damit auch gespeichert werden, wie sie für den jeweiligen Zweck oder die jeweiligen Zwecke erforderlich sind. Die Dauer muss aber gleichzeitig auch verhältnismässig sein. Insofern muss im Einzelfall bestimmt werden, was die Aufbewahrungsfrist beziehungsweise Löschfrist ist.

      «Darf der Sponsor des Gewinnspiels die Daten auch für Marketing Zwecke via Telefon oder Email verwenden?»

      Man kann das Gewinnspiel so ausgestalten, dass die Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einen Sponsor gehen. Allein deshalb, weil jemand Sponsor ist, dürfen die Daten aber nicht an diesen weitergegeben werden.

  37. Sehr geehrter Herr Steiger.
    Vielen Dank für den sehr informativen Artikel. Wir möchten folgende Fundraising-Tombola durchführen: Eine Unternehmung schenkt uns einen Preis (z.B. SBB schenkt uns ein 1. Klasse-GA) und jeder, der etwas spendet für eine NGO, hat eine Gewinnchance. Auch die kostenlose Teilnahme an dieser Tombola ist möglich (damit wir das Gesetz einhalten). Damit möchten wir möglichst viele Leute animieren zu spenden und einen möglichst hohen Spendenbetrag generieren. Natürlich gewinnt dann auch wirklich 1 Person dieses 1. Klasse-GA und der Gewinner wir publiziert. Ist die Umsetzung einer solchen Tombola aus Ihrer Sicht möglich oder verstossen wir damit gegen das Glücksspielgesetz? Besten Dank für Ihre Bemühungen.

  38. Hallo Herr Steiger,
    wir, meine Freundin und ich als Team, haben bei einem Wettbewerb mitgemacht, ein Pitching-Contest, und waren unter den besten 5. Vor der Verkündung der Preise und 3 Hauptgewinner hatten wir ein Gespräch mit der Veranstalterin. Sie sagte, sie hat für uns einen tollen Preis, eine Überraschung, aber um uns diesen zu geben benötigt sie unser Commitment, ihr Coaching-Paket für etwa 12000CHF zu kaufen. Welche Preise es im Detail zu gewinnen gab, war im Voraus nicht bekannt (nur im Gesamtwert von x Euro).Die Ergebnisse der Abstimmungen waren auch nicht nachvollziehbar. Teilnahmebedingungen habe ich nicht bewusst gesehen (aber vielleicht habe ich sie online übersehen).
    Ist dieser Wettbewerb zulässig und hat das Konsequenzen für einen unter diesen Umständen abgeschlossenen Vertrag?
    Besten Dank für Ihre Bemühungen

    1. Nachtrag: Für die Teilnahme musste ich ein Event-Ticket zu 67 Euro kaufen. Oder anders herum: die Teilnahme am Wettbewerb war VIP-Ticket eines Events enthalten.

  39. Guten Tag

    Ich habe eine kurze Frage. Ich wurde zu einer Facebook Gruppe hinzugefügt, bei welcher verschiedene Markenhandtaschen / Gutscheine / Smartphones usw. verlost werden. Man bezahlte pro Ticket-Nr. einen Preis.
    ZB. kostet eine Handtasche CHF 1000 werden 10 Tickets à CHF 15 vergeben. Danach mussten alle das Geld mit dem Vorwand «Geschenk» twiten oder via Paypal überweisen. Wenn alle innert der gegebenen Frist einbezahlt haben, wird der Gewinner ausgelost. Ist dies rechtlich legal? Es handeln sich vor allem um Personen aus der Schweiz und Deutschland.

    Vielen Dank und liebe Grüsse
    Anita

  40. Guten Abend Herr Steiger
    Wir führen einen Wettbewerb für die Mitglieder unseres Vereins durch. (Teilnahmeberechtigt sind nur Vereinsmitglieder.) Um an der Verlosung der Wettbewerbspreise teilnehmen zu können, muss das Mitglied ein neues Mitglied werben. Sobald dieses neue Mitglied im Verein aufgenommen worden ist, gilt dies als Wettbewerbsteilnahme des bestehenden Mitglieds. Die 100 Preise, die verlost werden, beginnen bei drei grossen Preisen (1.2.3. Preis – jeweils im Wert von über 1’000 CHF), und reichen bis zu kleineren Preisen für 25 – 250 CHF.

    Ist ein solcher Wettbewerb bewilligungspflichtig?

  41. Vielen Dank Herr Steiger für diese Blog-Eintrag sehr aufklärend. Nun habe ich noch eine Frage. Ist ein Wettbewerb auf den Social Media Kanälen Facebook/ Instagram erlaubt, wenn man die Kunden auffordert, zu kommentieren welches Produkt ihnen am meisten gefällt? Ich habe bei den Richtlinien einzig diese Aussage gefunden: » Deine Promotion darf die Teilnehmenden nicht dazu auffordern oder anregen, die Promotion zu teilen, erneut zu posten, andere zu markieren oder auf andere Weise bekannt zu machen. Bitte beachte, dass Meta dich nicht bei der Organisation einer Promotion unterstützen wird. Solltest du unsere Dienste zur Organisation deiner Promotion nutzen, tust du dies auf eigenes Risiko.» Was für mich ja einfach das teilen etc. bedeutet, wie sieht es mit kommentieren aus? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Liebe Grüsse
    Ramona

  42. Guten Tag Herr Steiger
    Ist es bewilligungspflichtig, wenn wir als Bibliothek zu unserem 50 Jahre Jubiläum einen Wettbewerb veranstalten, wo Fragen zur Bibliothek beantwortet werden und 2 Schätzfragen darin vorkommen und wir dann Preise verlosen.
    Die Teilnahme ist freiwillig und kostenlos.
    Zu gewinnen würde es aber nebst Sachpreisen auch Gutscheine geben. (Sind da die Gutscheine das Problem?)
    Vielen Dank für Ihre Antwort. Liebe Grüsse Vanessa

  43. Guten Morgen
    Wir planen eine Messe. Dabei sollen Besucher von sich ein Selfie auf ihrer Platform posten. Zudem kann man auch via Karte am Stand an der Verlosung teilnehmen. Die Teilnahme ist gratis.
    z.B. Instagramm Status – Rene war auch an der Messe (Foto)
    Die Verlosung erfolgt aus allen Posts/Karten. Die Preise sind Behandlung, Kursteilnahme, Deo-Spray.

    Das alles fällt ja nicht unter das Geldspiel – oder?
    Muss ich da irgend etwas besonders beachten?
    Besten Dank für Ihre Hilfe

  44. Grüezi Herr Steiger

    Ich hege den Gedanken eine privat organisierte und terminierte Tombola mit Losverkauf durchzuführen. Die Anzahl der verkauften Lose sollte dabei den Wert des Preises sowie die Unkosten decken, der Überschuss wäre zu meinen Gunsten. Die Rahmenbedingungen zur transparenten und sauberen sowie korrekten Durchführung werden beachtet. Kommt für dieses (Geschäfts-) Modell das Geldspielgesetz zum Tragen bzw. ist eine Bewilligung zu beantragen oder fällt das Beispiel unter einer anderen Kategorie?

    Ich danke Ihnen für die geschätzten Bemühungen.

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