Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Leider geht das Einlösen häufig vergessen. Kann ein Gutschein noch eingelöst werden, wenn man sich Jahre später wieder an den betreffenden Gutschein erinnert?
Konsumenten, die einen Gutschein geschenkt erhalten haben, können sich folgende Faustregeln merken:
- Viele Gutscheine haben ein Verfalldatum. Solche Gutscheine gelten mindestens bis zu diesem Datum, allenfalls auch länger.
- Bei Gutscheinen ohne Verfalldatum gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Gültigkeit beträgt damit mindestens fünf Jahre – zum Beispiel für Gutscheine für Bücher, Kleider oder Restaurantbesuche (Art. 128 OR). In vielen Fällen beträgt die Gültigkeit sogar zehn Jahre – zum Beispiel für Hotelübernachtungen, Reisen oder Wellness-Angebote (Art. 127 OR).
- Die Gültigkeit gilt ab dem Kaufdatum und nicht etwa ab dem Schenkdatum.
- Die Gültigkeit hilft nur, wenn es den Anbieter oder das Geschäft, wo man den Gutschein einlösen möchte, noch gibt. Allenfalls kann man den Gutschein bei einem allfälligen Nachfolger einlösen, aber darauf sollte man nicht zählen.
Alternative: Solange Bargeld erlaubt bleibt, kann man Banknoten anstelle von Gutscheinen schenken. Ansprechend verpackt und mit einer passenden Begleitkarte ist Bargeld einem Gutschein in jeder Hinsicht überlegen.
Verfalldatum bei Gutscheinen: Nichtig oder unlauter?
In der Lehre wird argumentiert, ein Verfalldatum, das kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist ist, sei bei einem Gutschein nicht oder unlauter. In der Praxis scheint es keine entsprechende – veröffentlichte – Rechtsprechung zu geben.
Für einen typischen Gutscheinbetrag lohnt sich der Gang vor Gericht normalerweise nicht. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass der Friedensrichter oder eine sonstige Schlichtungsbehörde nicht bloss zu schlichten versucht, sondern selbst entscheidet beziehungsweise urteilt. Dafür darf der Gutschein nicht mehr als 2’000 Franken wert sein und der klagende Konsument muss einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 212 ZPO).
In Deutschland sind Gutschein grundsätzlich drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem ein Gutschein ausgestellt wurde, gültig. In Österreich beträgt die Gültigkeit grundsätzlich sogar 30 Jahre.
Lesetipp: Arnold F. Rusch und Eva Maissen über Gutscheine mit Einlösefrist (Jusletter, 12. Dezember 2011).
Bild: Pixabay / Alexas_Fotos, Public Domain-ähnlich.
Ich habe in der Corona Zeit von meinem Anbieter einen Gutschein in der Höhe von CHF. 700 erhalten weil die Reise nicht stattgefunden hat. Der Gutschein hat eine Gültigkeit von 18 Monaten. Was passiert wenn ich in diesen 18 Monaten den Gutschein nicht einlöse.
@Peter Rüegg:
Ich gehe davon aus, dass der Gutschein länger gültig ist als 18 Monate. Wenn sich der Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt weigert, den Gutschein einzulösen, müssten Sie den Rechtsweg beschreiten.