Sicherheit vor Tempo: Volksinitiative für ein E-Voting-Moratorium in der Schweiz

Logo: E-Voting-Moratorium (Volksinitiative)

Heute wurde in der Schweiz die Volksinitiative «Für eine sichere und vertrauenswürdige Demokratie» lanciert.

Die Volksinitiative fordert ein E-Voting-Moratorium: Das Abstimmen und Wählen im Internet soll für mindestens fünf Jahre ausgesetzt werden. Das Verbot darf aufgehoben werden, wenn E-Voting mindestens genauso sicher und vertrauenswürdig ist wie die traditionelle handschriftliche Stimmabgabe.

Gesucht: 100’000 Unterschriften in 18 Monaten

Die Volksinitiative gelangt zur Abstimmung, wenn die gültigen Unterschriften von mindestens 100’000 Bürgerinnen und Bürgern gesammelt werden können. Dafür stehen 18 Monate zur Verfügung. Das Sammeln von Unterschriften ist anspruchsvoll.

Als Anfang werden erst einmal 10’000 Personen gesucht, die jeweils fünf Unterschriften sammeln. Auch Ausländer, die in der Schweiz nicht abstimmen dürfen, können bei der Unterschriftensammlung mithelfen.

Hinter der Volksinitiative für ein E-Voting-Moratorium steht ein Komitee, das – so die Wochenzeitung WOZ«Links und Rechts mit IT-Cracks und AktivistInnen vereint».

Mitglied im Initiativkomitee sind unter anderem die Nationalräte Franz Grüter (SVP) und Balthasar Glättli (Grüne), Juso-Präsidentin Tamara Funiciello und Alt-Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP), Sicherheitsexperte René Droz (ehemaliger Chef milCERT der Schweizer Armee), Claudio Luck (Chaos Computer Club, CCC) und Nicolas A. Rimoldi (Jungfreisinnige). Auch ich unterstütze als Mitglied im Komitee die Volksinitiative.

Volksinitiative für ein E-Voting-Moratorium im Volltext

Der vollständige Text der Volksinitiative lautet wie folgt:

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und vertrauenswürdige Demokratie (E-Voting-Moratorium)»

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 1bis

  • 1bis Die Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe ist verboten.

Art. 197 Ziff. 12 – Übergangsbestimmung zu Art. 39 Abs. 1bis (Verwendung elektronischer Verfahren zur Stimmabgabe)

  • 1 Artikel 39 Absatz 1bis tritt mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft; mit der Annahme sind sämtliche Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über elektronische Verfahren zur Stimmabgabe nicht mehr anwendbar.
  • 2 Die Bundesversammlung kann das Verbot durch Bundesgesetz aufheben, wenn gewährleistet ist, dass mindestens die gleiche Sicherheit gegen Manipulationshandlungen wie bei der handschriftlichen Stimmabgabe besteht, namentlich wenn unter Wahrung des Stimmgeheimnisses:
    1. a. die wesentlichen Schritte der elektronischen Stimmabgabe von den Stimmberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können;
    2. b. sämtliche Stimmen so gezählt werden, wie sie gemäss dem freien und wirklichen Willen der Stimmberechtigten und von aussen unbeeinflusst abgegeben wurden; und
    3. c. die Teilergebnisse der elektronischen Stimmabgabe eindeutig und unverfälscht ermittelt sowie nötigenfalls in Nachzählungen ohne besondere Sachkenntnis zuverlässig überprüft werden können, sodass ausgeschlossen ist, dass Teilergebnisse anerkannt werden, die nicht den Anforderungen nach den Buchstaben a und b entsprechen.
  • 3 Die Bundesversammlung kann das Verbot frühestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten aufheben.

1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Weitere Informationen zur Volksinitiative finden sich unter https://e-voting-moratorium.ch/.

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