Urteil: Apple verliert Markenstreit gegen italienische Steve Jobs-Brüder

Bild: Steve Jobs-Marke (angebissener Buchstabe «j» mit einem Blatt als j-Punkt)

Die Brüder Giacomo und Vincenzo Barbato verkaufen Kleider unter der Marke «Steve Jobs». Als Logo verwenden die Italiener, die in der Nähe von Neapel beheimatet sind, den angebissenen Buchstaben «j», der statt mit einem j-Punkt mit einem Blatt versehen ist.

Das Logo liessen die Brüder Ende 2015 als Unionsmarke in der Europäischen Union schützen (Markennummer 013532379). Auf dieser Grundlage beanspruchten sie den Markenschutz unter anderem in der Schweiz im Rahmen einer internationalen Registrierung (Markennummer 1292997).

Nun scheiterte Apple vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde, wie die Aargauer Zeitung schreibt:

«Apple hat weltweit Anwaltskanzleien darauf angesetzt, alle möglichen Marken zu schützen. In der Schweiz hat die grösste Kanzlei des Landes den Auftrag dafür erhalten: Lenz & Staehelin aus Zürich. Sie sollte verhindern, dass das italienische Logo auch in der Schweiz verwendet werden darf. Die Kanzlei erklärte den Fall zur Chefsache und übergab ihn an Jürg Simon. Er war Direktor des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, bevor er Kanzleipartner wurde.»

Und:

«Die Richter anerkennen zwar, dass die Ähnlichkeit der Zeichen ‹frappierend› sei und es die italienische Firma geradezu darauf anlege, sich an die Apple-Marke ‹anzuschleichen›. Doch da keine Verwechslungsgefahr bestünde, hätten die Italiener auch in der Schweiz Markenschutz verdient.»

Erfolg gegen Apple ohne Beteiligung am Verfahren

Bild: Apple-Logo (angebissener Apfel mit Blatt)

Zur Beschwerde kam es, nachdem Apple bereits erfolglos Widerspruch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erhoben hatte.

Bemerkenswert ist an beiden Entscheiden, dass sich Vincenzo Barbato, der als Markeninhaber eingetragen ist, zu keinem Zeitpunkt an den Verfahren beteiligt hatte. Die Brüder obsiegten in der Angelegenheit, ohne sich auch nur einmal zu äussern.

Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht sogar eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt:

«[…] Im Rahmen der Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt um einige Bemerkungen, reichte weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Ausführungen fest.»

Deutlicher Unterschied dank fehlendem Apfel

Bild: Blatt-Marke von Apple (Blatt aus dem Apple-Logo mit dem angebissenen Apfel)

Apple berief sich im Verfahren auf das Logo mit dem angebissenen Apfel (Markennummer P-502206) und auf die schweizerische Bild-Marke, die nur das Blatt aus dem Apfel-Logo zeigt (Markennummer 640382).

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte sowohl eine Warengleichartigkeit als auch eine Zeichenähnlichkeit. Die Beschwerde scheiterte dann aber an der fehlenden Verwechslungsgefahr:

«Das Fehlen des massgeblichen Bildelements – des Apfels – führt dazu, dass sich die angefochtene Marke in Sinngehalt und Gesamteindruck deutlich […] unterscheidet. Auch wenn eine Anspielung der angefochtenen Marke an die Widerspruchsmarke 1 [von Apple mit dem angebissenen Apfel], deren Bekanntheit zufolge, erkennbar bliebe, würde sie keine Verwechslungsgefahr bewirken, sondern wäre dies in einem Zivil- oder Strafverfahren unter Art. 15 MSchG oder Art. 3 Bst. e UWG zu prüfen (vgl. Art. 31 MSchG).»

Und:

«Der Gesamteindruck der angefochtenen Marke ist auch im Vergleich mit der Widerspruchsmarke 2 [von Apple mit dem Blatt] unterschiedlich, obwohl die Widerspruchsmarke 2, als banale Figur mit schwacher originärer Kennzeichnungskraft, integral in die angefochtene Marke übernommen wurde. Damit ist eine Verwechslungsgefahr, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat, zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtenen Marke der Schutz für die Schweiz zu gewähren.»

Das markenrechtliche Urteil B-1176/2017 vom 10. Januar 2019 ist rechtskräftig. Das Urteil erging in folgender Besetzung: Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Schweizerischer Markenschutz für STEVE JOBS?

Inzwischen versucht Apple, zumindest STEVE JOBS als Wortmarke in der Schweiz schützen zu lassen (Gesuchsnummer 80150/2018). Der Markenschutz wird nicht nur für unter anderem für Computer und Telekommunikation beansprucht, sondern beispielsweise auch für Bauwesen, Bekleidungsstücke und – ja! – Christbaumschmuck. Den Barbato-Brüdern scheint Apple inzwischen alles zuzutrauen!

Die Markenhinterlegung erfolgte nicht durch die Anwaltskollegen von Lenz & Staehelin, sondern durch die Anwaltskanzlei Walder Wyss ebenfalls in Zürich.

(Via Andreas Von Gunten.)

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