Urteil: Keine Netzsperren gegen «Internet-Piraterie» in der Schweiz

Foto: Schweizerisches Bundesgericht

Das Schweizerische Bundesgericht hat mit einem urheberrechtlichen Leitentscheid geurteilt, dass die Swisscom als Internet Access Provider nicht zu Netzsperren gegen «Internet-Piraterie» verpflichtet ist.

Das Urteil 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 ist eine Niederlage für die Unterhaltungsindustrie. Sie hatte einen kleinen Filmverleih vorgeschickt, um Netzsperren in der Schweiz auf dem Rechtsweg einzuführen. Das Bundesgerichtsurteil sollte zu einem Präzedenzfall zugunsten von Netzsperren werden.

2015 hatte – so das Bundesgericht – die Praesens-Film AG, ein Mitglied der Schweizerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie (SAFE), gegen die Swisscom (Schweiz AG) geklagt:

«Das Unternehmen hatte 2015 gegen die Swisscom geklagt. Es verlangte, dass die Swisscom als Access Provider ihren Kunden mit technischen Massnahmen den Zugang zu bestimmten ausländischen Portalen sperrt, über die unrechtmässig zugänglich gemachte Filme direkt abgespielt (Streaming) oder heruntergeladen (Download) werden können. Das Unternehmen verfügt in der Schweiz über die Urheberrechte an entsprechend angebotenen Filmen. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage 2017 ab

Auf den ersten Blick ist das Urteil eine schmerzhafte Niederlage für die Unterhaltungsindustrie. Das Urteil könnte sich aber auch als Pyrrhussieg erweisen und den Weg zu urheberrechtlichen Netzsperren in der Schweiz bereiten.

Hintergrund: Netzsperren gegen cineblog-01.net?

Im Verfahren diente cineblog-01.net – mit mehreren Domainnamen – als Beispiel für ein Portal, das durch Swisscom gesperrt werden sollte:

«Im Internet finden sich unter http://www.cineblog-01.net und ähnlichen Domains Portale, die in benutzerfreundlicher Art (mit Suchfunktionen usw.) Verweisungen (Links) auf andere Internetseiten (sog. Hoster) publizieren, auf denen der Nutzer – von sog. Uploadern hochgeladene – Filme direkt abspielen (Streaming) oder herunterladen kann (Download). Diese Portale sind in italienischer Sprache abgefasst und richten sich entsprechend an ein italienischsprechendes Publikum. Die Portale generieren ihre Einnahmen insbesondere aus Abschlussprovisionen für Premium-Abonnements der Hoster sowie aus Provisionen für Werbungen. Die Klägerin behauptet, dass auf diesen Portalen tausende von Filmen ausschliesslich unrechtmässig zugänglich gemacht würden, darunter auch Filme, an denen die Klägerin für das Gebiet der Schweiz Exklusivlizenznehmerin der Urheberrechte sei. Sie hat deshalb die Beklagte aufgefordert, den Zugang zu diesen Portalen zu sperren, was die Beklagte jedoch verweigerte.»

Keine Urheberrechtsverletzung, sondern erlaubter Eigengebrauch

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern ab, soweit darauf einzutreten war (mit Hervorhebungen):

«Damit die Swisscom zum Sperren der fraglichen Internet-Seiten verpflichtet werden könnte, müsste sie als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung Dritter einen rechtlich relevanten Beitrag zu dieser leisten. Das ist nicht der Fall.

Zunächst liegt keine Urheberrechtsverletzung von Seiten der Nutzer vor, welche die Filme über den von der Swisscom zur Verfügung gestellten Zugang zum weltweiten Internet konsumieren. Das Urheberrechtsgesetz lässt diese Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zu, und zwar unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde. Der Gesetzgeber hat es bei der Revision des Urheberrechts abgelehnt, die Vervielfältigung von Werken aus illegaler Quelle zum Eigengebrauch zu untersagen.

Nicht in Abrede gestellt wird, dass die Betreiber der fraglichen Internet-Portale und die Hoster, welche die Filme auf dem Internet zugänglich machen, das Urheberrecht verletzen. Der Swisscom kann indessen kein konkreter Beitrag zu diesen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Die Tätigkeit der Swisscom beschränkt sich auf das Anbieten eines Zugangs zum weltweiten Internet. Die Filme werden nicht von ihr selbst zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland. Diese Dritten sind weder Kunden der Swisscom noch stehen sie sonst in einer Beziehung zu ihr.

Der Umstand, dass die Swisscom zusammen mit zahlreichen weiteren Access Providern die technische Infrastruktur für den Zugang zum Internet bereitstellt, reicht für eine Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an den fraglichen Urheberrechtsverletzungen nicht aus. Andernfalls würde eine Verantwortlichkeit sämtlicher Schweizer Access Provider für alle Inhalte begründet, die auf dem Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellt werden. Eine Regelung für die Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre durch den Gesetzgeber zu treffen.»

Zum Eigengebrauch äusserte sich das Bundesgericht unter anderem wie folgt:

«Der Gesetzgeber hat es anlässlich der Revision des Urheberrechts abgelehnt, eine Bestimmung einzuführen, die eine Vervielfältigung zum Eigengebrauch von Werken aus illegaler Quelle untersagt hätte […]. Werden urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet zum Eigengebrauch heruntergeladen, liegt daher nach Art. 19 URG auch dann keine Verletzung durch den Nutzer vor, wenn die betreffende (abgespeicherte) Kopiervorlage unrechtmässig im Internet zugänglich gemacht wurde. […]»

Und (mit Hervorhebung):

«Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz aus der Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 URG nicht etwa allgemein einen gesetzgeberischen Wertungsentscheid, geschweige denn einen Anspruch auf entsprechende Nutzungen (gegen den Rechtsinhaber oder gegen Dritte) abgeleitet, die einer Abwehrklage gegen Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung entgegenstehen würden. Vielmehr hat sie zutreffend erwogen, dass im Herunterladen der fraglichen Filme im Rahmen der Schutzschranke des Eigengebrauchs nach Art. 19 URG keine Urheberrechtsverletzung liegt, an der die Beschwerdegegnerin hätte teilnehmen können; die Frage, ob ein positiver Anspruch der Nutzer auf diese Art von Eigengebrauch besteht, hat die Vorinstanz ausdrücklich offengelassen. Dass eine Nutzung der urheberrechtlich geschützten Filme ausserhalb der Schutzschranke von Art. 19 URG vorliegen bzw. drohen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Vorinstanz ist daher folge- richtig davon ausgegangen, mangels aufgezeigter Urheberrechtsverletzung durch die Kunden falle diesbezüglich auch eine Haftung der Beschwerdegegnerin als Teilnehmerin ausser Betracht.»

Zur Rolle von Internet Access Providern äusserte sich das Bundesgericht unter anderem wie folgt:

«Access Provider sind Zugangsdienstleister: Sie vermitteln Endnutzern den Zugang ins weltweite Internet. In der Regel weisen sie ihren Nutzern hierzu dynamisch stets eine wechselnde Internetadres- se zu; dieser Prozess läuft automatisch ab, d.h. ohne weitere manuelle Intervention der Access Provider. […] Dadurch wird dem Kunden der Abruf fremder Daten aus und das Hochladen eigener Daten ins Internet ermöglicht […].»

Und (mit Hervorhebungen):

«[…] Der Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die Frage der Verantwortlichkeit für die Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe den unbekannten Rechtsbrechern ihre Infrastrukturdienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Rechtsverletzung in Form des Zugänglichmachens der geschützten Filme […] wird erfüllt, indem die Filme im Internet derart bereitgestellt werden, dass sie auch von der Schweiz aus abgerufen werden können. Dies trifft zu, sobald die Werke auf dem Internet verfügbar gemacht werden.

Am entsprechenden Zugänglichmachen auf den (ausländischen) Rechnern liefert die Beschwerdegegnerin keinen konkreten Tatbeitrag. Ihre Beteiligung liegt einzig darin begründet, dass sie – zusammen mit zahlreichen weiteren Access Providern […] – die technische Infrastruktur bereitstellt, damit ein Zugang zum weltweiten Internet von der Schweiz aus überhaupt möglich ist. Dies reicht für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an den zur Diskussion stehenden Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter nicht aus. Der in der Beschwerde vertretene Ansatz würde gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR eine Verantwortlichkeit sämtlicher der zahlreichen Access Provider in der Schweiz für alle auf dem weltweiten Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellten Inhalte begründen. Eine derartige ‹Systemhaftung› mit entsprechenden überprüfungs- und Unterlassungspflichten in Form technischer Zugangssperren lässt sich nicht auf die zivilrechtliche Teilnehmerhaftung stützen, die einen konkreten Beitrag zur direkten Urheberrechtsverletzung voraussetzt […]. Ein adäquater Kausalzusammenhang zur fraglichen Urheberrechtsverletzung, der einen Unterlassungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin begründen könnte, liegt nicht vor. Eine Regelung zur Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre durch den Gesetzgeber zu treffen. Auf die Einführung entsprechender regulatorischer Massnahmen gegenüber Access Providern wurde jedoch bisher verzichtet […].»

Praesens-Film muss 4’000 Franken Gerichtskosten bezahlen und Swisscom mit 5’000 Franken entschädigen. Im Verfahren vor dem Handelsgericht betrugen die Gerichtskosten 38’000 Franken und die Parteientschädigung 42’000 Franken.

Praesens-Film wurde durch die Anwaltskollegen Sven Lüscher, Kai-Peter Uhlig und Adriano Viganò (jeweils Werder Viganò AG) vertreten, Swisscom durch Anwaltskollege Rolf Auf der Maur (VISCHER AG).

Niederlage für die Unterhaltungsindustrie oder Pyrrhussieg für Internet Access Provider?

Das Bundesgerichtsurteil ist auf den ersten Blick eine schmerzhafte Niederlage für die Unterhaltungsindustrie und ihre Vertreter in der Schweiz. Es ist verdienstvoll, dass sich Swisscom gegen die Forderung nach Netzsperren gegen «Internet-Piraterie» vor Gericht zur Wehr setzte. Das Urteil stärkt erst einmal den Eigenbrauch im Urheberrecht und die Internet Access Provider in der Schweiz.

Die Unterhaltungsindustrie versuchte, Netzsperren auf dem Rechtsweg zu erzwingen, nachdem ihr Netzsperren auf dem politischen Weg bislang verwehrt geblieben waren. Mit der laufenden Revision des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) werden den Rechteinhabern und der Unterhaltungsindustrie zwar fast alle Wünsche erfüllt, aber die amerikanische Forderung nach Netzsperren fand selbst in der umstrittenen Arbeitsgruppe AGUR12 kein Gehör.

Das Urteil könnte allerdings dazu führen, dass die Unterhaltungsindustrie einen weiteren politischen Anlauf nimmt, um Netzsperren im Urheberrechtsgesetz zu verankern:

Einerseits enthält das neue Geldspielgesetz (BGS) Netzsperren, was einen politischen Dammbruch darstellte. In der Folge sind nun auch für das revidierte Fernmeldegesetz (FMG) obligatorische Netzsperren gegen verbotene Pornografie vorgesehen.

Andererseits sind urheberrechtliche Verschärfungen über den AGUR12-Kompromiss hinaus denkbar: Kürzlich fand die zusätzliche Forderung nach einer Link-Steuer beziehungsweise einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage auf Betreiben von Noch-Ständerrätin und SUISA-Vorstandsmitglied Géraldine Savary (SP) die Zustimmung der ständerätlichen Kommission für Wissenschaft Bildung und Kultur (WBK-S).

Auch in der Europäischen Union (EU) kann inzwischen nur noch das Europäische Parlament verhindern, dass die laufende EU-Urheberrechtsreform das Internet, wie wir es heute kennen, grundlegend zum Schlechten verändern wird. #SaveYourInternet!

Dabei kann die Unterhaltungsindustrie weiterhin auf politischen und wirtschaftlichen Druck aus den USA zählen. Solchen Druck üben die USA unter anderem mit ihrer «Watch List» im jährlichen Special 301 Report, aber auch direkt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aus. Weiter erscheint ein Freihandelsabkommen mit den USA wieder möglich, wozu ein noch einseitigeres und restriktiveres Urheberrecht nach amerikanischen Vorstellungen gehören würde.

Im Ergebnis könnte sich das Bundesgerichtsurteil als Pyrrhussieg erweisen und den politischen Weg zu urheberrechtlichen sowie weiteren Netzsperren in der Schweiz bereiten.

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