Kostenlos: 696 Seiten Internet-Recht von Prof. Hoeren auf dem neusten Stand

Foto: Bücherregal (in einer Bibliothek)Prof. Thomas Hoeren von der Universität Münster stellt seine umfangreichen Skripte zum Recht im digitalen Raum jeweils kostenlos zur Verfügung, zuletzt kam der Leitfaden «Kunst und Recht» dazu.

Nun wurde das Skript zum Internet-Recht auf den neusten Stand vom April 2019 gebracht. Inzwischen zählt das Skript 696 Seiten und 3’205 Fussnoten!

Aufbau und Themen richten sich weiterhin nach den Bedürfnissen aller, die im deutschen Internet auftreten:

  • Kennung (Domainrecht)
  • Inhalte (Urheberrecht)
  • Marketing und Werbung (Lauterkeitsrecht)
  • Kontakt mit Kunden (E-Commerce-Recht)
  • Daten von Kunden (Datenschutzrecht)

Dazu kommen Abschnitte zur Haftung und zur Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet. Wer das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), wo Prof. Hoeren tätig ist, unterstützen möchte, kann der «Kaffeekasse» spenden.

Beispiel: Kennzeichnung von Influencer-Werbung bei Instagram

Einen beispielhaften Eindruck vom Skript vermittelt der Abschnitt zur Kennzeichnung von Influencer-Werbung bei Instagram:

«Grundsätzlich müssen Instagram-Nutzer ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie das präsentierte Produkt selbst erworben haben und in keiner Beziehung zu dem herstellenden Unternehmen stehen. Gilt ein Instagram-Nutzer hingegen als sogenannte Influencer mit einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Followern und verlinkt auf seinen Posts den Hersteller oder sogar Shops, auf denen die präsentierten Produkte käuflich zu erwerben sind und fördert somit fremden Wettbewerb, kann der Beitrag dennoch als geschäftliche Handlung verstanden werden, wodurch eine kommerzielle Kennzeichnung erfolgen muss. Wird dieser werbliche Hinweis unterlassen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ausreichend ist grundsätzlich nicht die Verwendung des Hashtags #ad, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen, wenn der Hashtag innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.»

Siehe auch: Skript zum IT-Recht von Prof. Hoeren in der neusten Ausgabe.

(Via Tönsbergrecht.)

Bild: Pixabay / ElasticComputeFarm, Public Domain-ähnlich.

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