Urteil: Kein Urheberrecht am Geschmack von Käse und anderen Lebensmitteln

Foto: Drei Sorten Streichkäse (angerichtet in runden Scheiben)

Geschmack – zumindest von Lebensmitteln – ist kein Werk im urheberrechtlichen Sinn.

Diese Erkenntnis wurde kürzlich mit EuGH-Urteil C-310/17 im Zusammenhang mit dem holländischen Streichkäse «Heksenkaas» bestätigt.

Levola ist Inhaberin der Rechte am erwähnten Streichkäse. Smilde Foods stellt einen – offensichtlich ähnlich oder gar identisch schmeckenden – Streichkäse her, der bei Aldi als «Witte Wievenkaas» verkauft wird. Levola wollte das Urheberrecht nutzen, um Herstellung und Verkauf verbieten zu lassen:

«Da Levola der Auffassung ist, dass die Herstellung und der Verkauf von ‹Witte Wievenkaas› ihr Urheberrecht am Geschmack des ‹Heksenkaas› verletze, beantragte sie vor den niederländischen Gerichten, Smilde zur Unterlassung unter anderem der Herstellung und des Verkaufs dieses Erzeugnisses zu verurteilen. Sie trug hierzu vor, dass der Geschmack des ‹Heksenkaas› ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und der Geschmack des ‹Witte Wievenkaas› eine Vervielfältigung dieses Werks darstelle.»

EuGH: Keine Möglichkeit für objektive und präzise Identifizierung von Lebensmittel-Geschmack

Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem obersten Gericht der Europäischen Union, fand die Berufung auf ein Urheberrecht am Geschmack kein Gehör:

«In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht […] geschützt sein kann, wenn er als ‹Werk› im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist. Diese Einstufung setzt zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. […] Folglich impliziert der Begriff […] notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.»

Und:

«In diesem Kontext stellt der Gerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Hierzu führt er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen beruht, die subjektiv und veränderlich sind. Diese hängen nämlich unter anderem von Faktoren, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, ab.

Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.»

Urteil: Geschmack von Lebensmitteln ist kein urheberrechtliches Werk

«Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht als ‹Werk› einzustufen ist und daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen kann.»

Ich gehe davon aus, dass der Geschmack von Lebensmitteln auch gemäss schweizerischem Urheberrecht nicht als Werk geschützt ist (Art. 2 Abs. 1 u. 2 URG e contrario).

(Via Prehm & Klare Rechtsanwälte.)

Bild: Pixabay / Hans, Public Domain-ähnlich.

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