Verbot für Laserpointer in der Schweiz seit dem 1. Juni 2019

Bild: Laserstrahlen, die unter anderem ein Herz bilden

In der Schweiz sind Laserpointer seit dem 1. Juni 2019 weitgehend verboten. Erlaubt sind nur noch Laserpointer der tiefsten Geräteklasse 1 in Innenräumen. Im Freien dürfen Laserpointer nicht mehr verwendet werden.

Laserpointer der bislang gängigen Geräteklasse 2 dürfen noch während zwei Jahren bis spätestens am 1. Juni 2021 in Innenräumen verwendet werden. Alle anderen Laserpointer ab der Geräteklasse 1M sind seit dem 1. Juni 2019 verboten.

Das Verbot soll insbesondere Lokführer, Piloten und Polizisten vor Blendattacken schützen. Solcher Missbrauch von Laserpointern kann zu gravierenden gesundheitlichen Schäden führen und die Verkehrssicherheit gefährden. Blendattacken konnten und können insbesondere als Störung des öffentlichen Verkehrs und als Körperverletzung bestraft werden.

Ob sich jene, die Laserpointer missbrauchten, vom Verbot beeindrucken lassen, wird sich zeigen. Leidtragend sind all jene, die solche Laserpointer für Präsentationen verwenden und nun eine Alternative suchen müssen.

Bild: Verschiedene Laser-Warnsymbole

Das Verbot geht unter anderem auf die Motion 13.3847 von FDP-Nationalrat Daniel Stolz zurück. Der liberale Politiker hatte gefordert, dass «handgeführte Laser ab der Laserklasse 2 (stärker als 1 Milliwatt) im Waffengesetz als Waffe definiert werden und deren Besitz unter Strafe gestellt wird.»

Das Verbot gilt umfassend. Verboten sind der Besitz, die Einfuhr und Durchfuhr sowie die Abgabe von gefährlichen Laserpointern in der Schweiz. Wer versucht, einen verbotenen Laserpointer in die Schweiz einzuführen, kann bestraft werden. Der Zoll darf sowohl Personen bei der Einreise in die Schweiz als auch Warensendungen kontrollieren.

Laserpointer-Verbot: Gesetzliche Grundlagen und Alternativen

Die gesetzliche Grundlage für das Verbot findet sich nicht im Waffenrecht, sondern im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG). Die Systematische Rechtssammlung (SR) behauptet übrigens fälschlicherweise, das NISSG sei noch gar nicht in Kraft (Screenshot).

Als Alternative empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), man solle Präsentationsprogramme mit «eingebauter elektronischer Laserpointfunktion» oder «einen (sic!) softwaregestütztes Laserpointersystem, bei dem Sie einen Presenter in der Hand halten, der keine Laserstrahlung erzeugt» verwenden. Das BAG hat einen Flyer und ein Faktenblatt zum Laserpointer-Verbot veröffentlicht.

Bei Logitech beschränkt sich das «Laserpointer»-Angebot durch das Verbot momentan auf die 149 Franken teure Spotlight Presentation Remote «mit fortschrittlichem digitalem Zeiger und Timer mit Vibrationsalarmen» (Screenshot). Es handelt sich um einen virtuellen Laserpointer, der die Installation der Logitech Presentation App voraussetzt. Solche Zusatz-Software von Peripherie-Herstellern ist notorisch grottig und unsicher, so dass man im eigenen Interesse die Finger davon lassen sollte …

Ob Teleskopzeigestäbe nun eine Renaissance erleben werden?

Bild: Pixabay / AndiCrank, Public Domain-ähnlich.

23 Kommentare

  1. Bloß nicht Teleskopzeigestäbe zu laut sagen! :) Die könnten dann auch direkt verboten werden, weil man die, sofern in guter Qualität produziert, als Teleskopschlagwaffe missbrauchen kann. Oder es wird eine Qualitäts- und Längenbeschränkung eingeführt. :)

  2. Ich schlage vor, dass Präsentationsprogramme ein Raster einblenden können. So kann der Präsentierende dann sagen: «In Feld C3 sehen die Ausgangslage, über D5 und E6 entwickelt sich die Sache dann, bis Sie in F9 blabla….»

        1. @Hugo:

          Ja, das ist das Beispiel aus dem Beitrag! 😉

          Eigentlich haben Keynote und so weiter ja schon selbst einen virtuellen Pointer. Ich hoffe, Logitech bringt noch einen Nur-Klicker («no frills») auf den Markt.

          (Gestern nutzte ich Keynote Remote auf dem iPhone für eine Präsentation, was aber nur mässig funktionierte und ausserdem viel Batterie frass …)

  3. Das Thema wird ja gerade wieder aktuell, da die meisten verbotenen Geräte bis 1. Juni 2020 entsorgt werden müssen.
    Ich bin Physiklehrer. In manchen meiner Geräte sind Laser eingebaut, die zu den neu verbotenen Laserklassen gehören. Meiner Meinung nach sind es aber keine LaserPOINTER, da sie keine Zeige-, Vergnügungs- oder Abwehrzwecke erfüllen. Darf ich diese Geräte weiterhin benutzen?

      1. Alles Mögliche, etwa Entfernungs- und Temperaturmessgeräte, ein Lichtgeschwindigkeitsmessgerät, Lichtschranken, Zielvorrichtungen an Teleskopen, aber vor allem Laser in Optik-Versuchen, wo man den Wegverlauf des Laserstrahls mit Spiegeln, Linsen, Öffnungen usw. manipuliert.

        1. Pascal:

          Laserpointer ist gemäss Art. 22 V-NISSG wie folgt definiert:

          «Als Laserpointer im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt.»

          https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20173129/index.html#a22

          Ihre Geräte scheinen nicht unter diese Definition zu fallen. Ansonsten gibt es – soweit ersichtlich – nur noch ein Laserverbot für die Entfernung von Tätowierungen usw.:

          https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20173129/index.html#a6

  4. Wie sieht es mit den CNC Lasergravierer aus China aus, fallen die auch unter das neue Gesetz?
    Diese haben alle weit mehr als nur 1 mW..

  5. Die Übergangsbestimmungen (Art. 29) der V-NISSG verpflichten einem den Laserpointer zu entsorgen. Laut Art. 26, Abs. 2 Bundesverfassung werden Enteignungen voll entschädigt. Kann ich meinen Laserpointer von Logitech dem Bund verkaufen?

  6. Hallo,

    wie hoch sind die Bußgelder, wenn man z.B. ein Laserpointer Classe 3 (<5mW) in Werkzeugkoffer in die Schweiz einführt? Habe davor in Deutschland meiner Freundin die Küchenschränke montiert und habe Laserpointer als Lineal für die Markierungen verwendet.
    Später ein Stück über Schweiz gefahren, kontrolliert und Laserpointer beschlagnahmt.

    Welche Straffe kann auf mich zukommen? Hatte keine böse Absichten.

    Danke sehr!

    Viele Grüße
    Nik

  7. Mir wurde bei der Einreise in die Schweiz im November 2022 ein sehr starker Laserpointer abgenommen. Der Laserpointer kann auch als Zielvorrichtung an Schusswaffen angebracht werden. Die Reichweite ist deutlich über 1000 Meter. Ich benutze den Laser um LED Strahler in Sportstätten auszurichten.
    Ich hatte mich mit dem Verlust abgefunden. Mitte Dezember bekomme ich einen Anruf von der Schweizer Polizei mit der Auforderung zu einer Befragung in die Schweiz zu kommen. Wie soll ich mich verhalten ??

    1. @Rainer Schmatzer:

      Erfolgte der Telefonanruf der schweizerischen Polizei bei Ihnen im Ausland? Falls ja, wäre das fragwürdig.

      Jedenfalls: Wenn Sie im Ausland weilen, kann die schweizerische Polizei Sie nicht zwingen, in der Schweiz an einer Einvernahme als beschuldigte Person teilzunehmen. Allfällige Zwangsmassnahmen müssten rechtshilfeweise durch die Behörden im Ausland erfolgen. Sie riskieren allerdings, beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz einvernommen zu werden. Da mutmasslich ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird, sollten Sie sich mindestens von einem qualifizierten Rechtsanwalt oder einer qualifizierten Rechtsanwältin beraten lassen.

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