Strafbefehl gegen Spammer wegen E-Mail-Werbung trotz Widerspruch

Dokument: Strafbefehl wegen E-Mail-Spam (Seite 1)Die Digitale Gesellschaft berichtet über einen Spammer, der im Kanton Luzern rechtskräftig für den «Versand von Massenwerbung ohne Einwilligung des Kunden» verurteilt wurde (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).

Die Absenderin hatte mit ihrem Spam im Sommer 2018 ausgerechnet Erik Schönenberger, den Geschäftsleiter der Digitalen Gesellschaft in der Schweiz, belästigt. Schönenberger hatte der Verwendung seiner E-Mail-Adresse bereits 2013 ausdrücklich widersprochen.

Für die Verurteilung war folgender Sachverhalt massgeblich:

«Die beschuldigte Person hat als Verantwortlicher für die Werbung der Firma Alfredo swiss group GmbH […] zumindest eventualvorsätzlich veranlasst, dass 22 Werbemails […] an die E-Mail-Adresse […] des Geschädigten […] zugestellt wurden, obwohl dieser die Verwendung seiner E-Mail-Adresse ausdrücklich untersagt hatte.»

Die Verurteilung mittels Strafbefehl resultierte in einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 70 Franken bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer zu bezahlenden Verbindungsbusse von 250 Franken. Dazu kamen Verfahrenskosten von 660 Franken.

Der Verurteilte musste die Kosten seiner Verteidigung selbst tragen. Der mandatierte Strafverteidiger hatte vergeblich versucht, die Angelegenheit mit einer Entschuldigung für die «entstandenen Unannehmlichkeiten» zu erledigen.

Im Strafverfahren zeigte sich unter anderem, dass der Spammer «nicht mehr abschliessend nachvollziehen» konnte, wie er die verwendete E-Mail-Adresse beschafft hatte.

2013 hatte der Spammer wie folgt argumentiert:

«[…] ich bin ein kleiner betrieb wo seriös arbeitet, kann mir nichts leisten was meinem betrieb schadet. […] ihre adresse muss aus einer dieser vielzahl von websiten die ich hatte stammen, denn sie sind in meiner kundenliste eingetragen. […]

bei meinem newsletter hat es einen link, wo sie sich auch austragen können. ich denke alfredo kommt sehr seriös daher und meine kunden sind auch sehr begeistert und meine kunden sind auch sehr begeistert.

es tut mir leid, sie belästigt zu haben und wünsche ihnen alles gute und würde mich sehr freuen, wenn sie die dienste von alfredo mail in anspruch nehmen würden. […]»

Drei Regeln für erlaubte E-Mail-Massenwerbung

Die lauterkeitsrechtlichen Regeln für den zulässigen Versand von E-Mail-Newslettern und anderer digitaler Massenwerbung in der Schweiz sind eigentlich sehr einfach. Gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist digitale Massenwerbung unlauter, es sei denn:

  1. Die Einwilligung der Empfänger wurde vor dem Versand eingeholt («Opt-in»), und
  2. die Empfänger werden auf eine kostenlose und problemlose Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen («Opt-out»), und
  3. beim Versand der Massenwerbung wird der korrekte Absender angegeben.

Aus Beweisgründen ist die Verwendung von «Double Opt-in» empfehlenswert. Bei einem Newsletter erfolgt der Massenversand beispielsweise erst, wenn der Empfänger die Anmeldung für den Newsletter im Rahmen einer Bestätigungs-E-Mail über einen entsprechenden Weblink ausdrücklich bestätigt hat.

Massenwerbung an Kunden «für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen» kann ausnahmsweise lauter sein. Allerdings müssen die entsprechenden Kontaktinformationen direkt beim Verkauf und mit Hinweis auf eine «Opt-out»-Möglichkeit erhoben werden.

Auf diese Ausnahme sollte sich nur berufen, wer beweisen kann, dass alle Voraussetzungen erfüllt wurden. Häufig ist es einfacher, von Anfang an und einheitlich mit «Double Opt-in» zu arbeiten.

Bei E-Mail-Empfängern im Ausland, zum Beispiel in Deutschland, muss das dortige Lauterkeitsrecht beachtet werden.

Vorsicht, Datenschutzrecht nicht vergessen!

Neben dem Lauterkeitsrecht muss beim Versand von Massenwerbung das Datenschutzrecht beachtet werden. In der Schweiz gilt insbesondere das Datenschutzgesetz (DSG), in Bezug auf Personen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einschliesslich Europäischer Union (EU) die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO.)

In jedem Fall müssen die betroffenen Personen über die Bearbeitung ihrer Personendaten informiert werden, zum Beispiel im Rahmen einer Datenschutzerklärung. Eine solche Datenschutzerklärung kann beispielsweise mit dem Datenschutz-Generator von Datenschutzpartner erstellt werden.

Offenlegung: Der erwähnte Datenschutz-Generator ist ein Angebot der Datenschutzpartner AG, an der Rechtsanwalt Martin Steiger unter anderem als Mitgründer beteiligt ist.

5 Kommentare

  1. Ist die Zustimmung für die AGBs bereits ein Opt-In auf Newsletter, wenn man sich während des Bestellvorgangs nicht davon austragen kann? (In den AGBs wird der Versand von Newslettern und Direktmarketing erwähnt, aber man kann sich erst nach der Bestellung davon abmelden)

  2. A.H. spamt weiter, nach einer (krankheitsbedingten?) Pause. 3 Werbemail in den letzten Wochen, trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung, das zu unterlassen.
    Spam von alfredo kam seit 2013 von Espas, Kelimart, alfredo.ch hier an. Nun von alfredo&co, Winikon LU.
    Seit 2013 behauptet A.H. unsere Adresse nicht mehr zu verwenden, leider ohne Erfolg. Auch das SECO hat A.H. bereits aufgefordert, diese Adresse zu löschen.

    1. Dieser Herr nennt sich Alfredo Hirschi, weil er unter seinem richtigen Namen Fredy Hirschi viele Schulden und Schuldscheine angehäuft hat.
      Er hat auch mal vor vielen Jahren eine Frau Colner geheiratet und ist dann auch Zeitweise unter dem Namen Fredy Colner aufgetreten.

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