Presserat: Blick verletzte Journalistenkodex mit voller Namensnennung im Mordfall von Rupperswil

Foto: Gestapeltes und gebündeltes Altpapier, insbesondere Zeitungen

Die Zeitung Blick nannte den Vierfachmörder von Rupperswil offline und online beim vollen Namen.

Damit verletzte der Blick den schweizerischen Journalistenkodex, wie der Schweizer Presserat in seiner Stellungnahme 30/2019 festhält:

«Der Vierfachmord von Rupperswil ging als aussergewöhnlich schweres Verbrechen in die Schweizer Kriminalgeschichte ein. Es bestand ein grosses öffentliches Interesse am Fall und damit verbunden am Mörder. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Nach Beurteilung des Presserats besteht ein solches nicht. Ein Mörder und seine Angehörigen, die vom Gerichtsbericht betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der Tat. Der Betroffene darf grundsätzlich nicht identifiziert werden.»

Mit der Namensnennung verletzte der Blick die Richtlinien 7.1, 7.2 und 7.4 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Diese Richtlinien betreffen den Schutz der Privatsphäre, die Identifizierung und die Gerichtsberichterstattung.

Versehentliche Namensnennung durch Strafverteidigung ≠ Rechtfertigungsgrund

Es half dem Blick unter anderem nicht, dass die Strafverteidigerin – offensichtlich aus Versehen – den vollen Namen genannt hatte:

«Zweitens rechtfertigt die Redaktion die Namensnennung mit der – offensichtlich versehentlichen – Namensnennung durch die Verteidigerin. Damit gebe diese ihre Zustimmung. Nach Ansicht des Presserats trifft dies nicht zu: Es ist nicht die Aufgabe der Justiz, auf die Einhaltung von medienethischen Regeln zu achten. Das ist die Aufgabe von Journalistinnen und Journalisten. […] Für die versehentliche Namensnennung dürfen weder die Verteidigerin noch ihr Mandant bestraft werden. […].»

Es half dem Blick auch nicht, sich in dieser Hinsicht auf «Staranwalt› Valentin Landmann» zu beziehen, der – jenseits von Gut und Böse! – behauptet hatte, der Täter habe aufgrund der Schwere der Tat sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt und der Fehler der Strafverteidigerin erlaube eine Namensnennung:

«[…] In der Logik der Redaktion sowie des zitierten Valentin Landmann hat der Mörder ja mit der Tat ‹sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt›. Es wirkt heuchlerisch, rund zweieinhalb Jahre nach der Verhaftung und neun Monate nach dem erstinstanzlichen Prozess den Namen, den sämtliche Medien […] so lange geheim hielten, plötzlich zu nennen – dies unter Vorschieben des Fehlers der Verteidigerin.»

Mit einem «Bild des Verurteilten im Polizeiauto» hingegen, so der Presserat, habe der Blick den Journalistenkodex «knapp nicht verletzt»:

«Sein Gesicht ist nur klein und undeutlich erkennbar, auch weil der Rückspiegel des Autos einen Teil davon verdeckt. Damit ist [die betroffene Person] kaum identifizierbar.»

Der Blick hatte argumentiert, Richtlinie 7.1 zur Privatsphäre könne nicht verletzt sein, da der Täter in einem Polizeiauto fotografiert worden sei.

Justizberichterstattung: Wieso überhaupt eine Namensnennung?

Die Stellungnahme ist in Bezug auf die volle Namensnennung richtig. Mit den Gründen, die der Presserat in seiner Stellungnahme gegen eine volle Namensnennung nennt, müsste aber eigentlich auf jede Namensnennung verzichtet werden.

Leider nennt der Presserat in seiner Stellungnahme den Täter teilweise beim Namen, nämlich mit vollem Vornamen und mit dem ersten Buchstaben des Nachnamens. Der Presserat legitimiert damit eine weit verbreitete, aber vollkommen unnötige Unsitte im Journalismus.

Für die Justizberichterstattung ist grundsätzlich gar keine Namensnennung erforderlich. Die Justizberichterstattung kann ihre Funktion genauso erfüllen, wenn ein geeignetes Pseudonym genannt wird. Es gibt grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Namensnennung.

Maurice Velati, selbst Journalist, verweist als Beispiel auf den Fall «Carlos»:

«[In diesem Fall] haben sich alle Medien eines Pseudonyms bedient. Der jugendliche Straftäter, um den es ging, hiess gar nicht ‹Carlos›. Seine Identität war also stets geschützt. Waren die Geschichten deshalb unleserlich, unverständlich, nicht nachvollziehbar? Natürlich nicht. Die Namen von Tätern, Opfern, Zeugen oder was auch immer spielen schlicht keine Rolle.»

Die «Republik» nennt «Carlos» inzwischen übrigens «Mike».

Bild: Identifizierung durch Zoom-Funktion und Gesichtserkennung?

In Bezug auf das veröffentlichte Bild stellt sich die Frage, inwiefern der Presserat das Google Street View-Urteil (BGE 138 II 346) berücksichtigte. In diesem Urteil hatte das Bundesgericht bereits 2012 die Bedeutung der Zoom-Funktion erkannt. Inzwischen hat auch die Gesichtserkennung erheblich an Bedeutung gewonnen. Ohne Kenntnis des beanstandeten Bildes lässt sich diese Frage nicht beantworten.

In jedem Fall sind auf der Blick-Website weiterhin zahlreiche Bilder zu finden, die den Vierfachmörder von Rupperswil deutlich erkennbar zeigen. Auf die Nennung des vollen Namens hat der Blick bislang ebenfalls nicht verzichtet. Der Blick hat – soweit ersichtlich – lediglich kommentarlos die Kurzmeldung «Presserat-Rüge wegen Namensnennung» veröffentlicht. Insofern verletzt der Blick den Journalistenkodex weiterhin.

Mit diesen Internet-öffentlich und weltweit abrufbaren Personendaten liefert der Blick einerseits die Grundlage für erwähnte Gesichtserkennung. Andererseits zeigt Blick-Herausgeberin Ringier, wo die Grenzen der Selbstregulierung durch den Schweizer Presserat liegen.

Mit Blick auf den Vierfachmörder von Rupperswil kann Ringier davon ausgehen, dass eine amtlich verteidigte Person allein schon aus finanziellen Gründen nicht wegen der widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) den Rechtsweg beschreiten wird.

Bild: Pixabay / Pexels , Public Domain-ähnlich.

3 Kommentare

  1. „Es gibt grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Namensnennung“, schreiben Sie.
    Das ist auch ziemlich apodiktisch formuliert. Natürlich kann es ein solches Interesse geben. Das sieht auch der Presserat in den Richtlinien so. Aber natürlich nicht im Fall Rupperswil.
    Es ist bedauerlich, wenn der abnehmenden oder fehlenden Sensibilität nicht konsequent mit dem Straf- bzw. Zivilrecht begegnet wird.

    1. @Thomas Hasler:

      «Natürlich kann es ein solches Interesse geben»

      Ja, es kann – ausnahmsweise – ein überwiegendes öffentliches Interesse geben, deshalb die Verwendung von «grundsätzlich». Die Häufigkeit der Namensnennung in den Medien ist aber weit von den wenigen berechtigten Ausnahmen entfernt.

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