Bezeichnung als Fräulein: Unfreundlich, aber keine Ehrverletzung

Foto: Altes Treppenhaus

Eine Mieterin in Deutschland hatte dagegen geklagt, von ihren Vermietern als Fräulein, abgekürzt «Frl.», bezeichnet zu werden.

Die Vermieter sind ein Ehepaar im Alter von 89 und 92 Jahren. Die unerwünschte Bezeichnung fand sich unter anderem im Treppenhausreinigungsplan und an der Wohnungstür.

Die langjährige Mieterin – seit 1984! – argumentierte insbesondere, die Bezeichnung verletzte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Vermieterehepaar, so die Mieterin, wolle sie mit der Bezeichnung diffamieren und in Misskredit bringen.

Am Amtsgericht Frankfurt am Main fand die Mieterin gemäss Urteil 29 C 1220/19 vom 27. Juni 2019 bei der zuständigen Richterin kein Gehör:

«Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Gebaren der Vermieter nicht ehrverletzend und verletze nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der Begriff Fräulein als Bezeichnung einer unverheirateten Frau sei zwar in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden. International sei jedoch keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen. […] Auch sei das hohe Alter der Beklagten zu berücksichtigten, die 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren gewesen seien und den Begriff des Fräuleins als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten. Die Klägerin sei auch vorzuhalten, dass sie die Verwendung der Bezeichnung noch im Mietvertrag von 1984 nicht beanstandet habe. Das Verhalten der Beklagten sei in der Gesamtschau dieser Umstände allenfalls unfreundlich und von mangelnder Kompromissbereitschaft geprägt.

Die Klägerin könne sich wegen der Aushänge im Treppenflur auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung berufen. Diese erfasse nur die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. deren Speicherung in einem Dateisystem. Die Daten der Klägerin, die im Treppenhaus ausgelesen werden könnten, würden in Anbetracht des handschriftlich erstellten Putzplanes und des hohen Alters der Beklagten offensichtlich weder ganz noch teilweise automatisiert verarbeitet. Eine Speicherung der Daten in einem Dateisystem sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aufstellung des Putzplanes sei im nachbarschaftlichen Bereich eines gemeinsam genutzten Mehrparteienhaus auch ohne eine solche Speicherung durchführbar.»

(Medienmitteilung vom 30. August 2019.)

Ausserdem:

«[…] aus der Sicht eines verständigen Dritten sei das ‹in Deutschland in den letzten Jahren entspanntere Selbstverständnis von Frauen samt einer gehörigen Portion Selbstironie relevant›, das das Gericht auch in dem Titel der Frauenzeitschrift ‹Fräulein› erkennt. In Kombination mit dem gemeinsamen Wohnen im selben Haus und dem hohen Alter des Vermieterpaars leitet die Richterin daraus ab, dass im ‹konkreten Gesamtgefüge› die Bezeichnung insgesamt nur ein ‹subjektives Ärgernis› darstelle und die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung nicht erreiche.»

(Legal Tribune Online, LTO, am 30. August 2019.)

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil wird in Deutschland teilweise kritisiert: Es sei rechtswidrig, eine Frau ohne deren Einwilligung als Fräulein zu bezeichnen.

In der schweizerischen Rechtsprechung hat die Bezeichnung als Fräulein – soweit ersichtlich – in den letzten Jahren keine Spuren hinterlassen. Allerdings wird der grösste Teil der schweizerischen Rechtsprechung nicht öffentlich, weil die meisten erstinstanzlichen Gerichte und die Staatsanwaltschaften keine Justizöffentlichkeit pflegen.

Bild: Pixabay / Pexels, Public Domain-ähnlich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.