Gefälschte Rechnungen: Vorsicht, Markenregister-Betrug!

Dokument: Rechnung für Registerbetrug nach MarkenregistrierungWer in der Schweiz eine Marke hinterlegt, muss mit Registerbetrug rechnen.

Kaum wird eine neue Marke im Markenregister veröffentlicht, erhält man eine Rechnung, die zur Markenregistrierung passt.

Die Rechnung geht immer direkt an den Markeninhaber, auch – oder gerade auch – bei einer vorhandenen Vertretung durch einen Markenanwalt.

Die Rechnung wirkt auf den ersten Blick offiziell. Sie wirkt auf den ersten Blick ausserdem glaubwürdig, weil sie von einem Markenamt oder Markenregister zu stammen scheint. Die Angaben passen zur registrierten Marke, denn sie stammen direkt aus dem öffentlichen Register.

Die Rechnung trifft meistens noch vor der Bestätigung der Eintragung im Markenregister durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein. Nur im Kleingedruckten steht, dass die Rechnung nicht gezahlt werden müsse, sondern bloss ein Angebot darstelle …

Wer eine solche Rechnung bezahlt, sieht sein Geld voraussichtlich nie wieder.

Das vorliegende Beispiel stammt vom «International Registration of Trademarks» beziehungsweise von der IRO Intellectual Property Ltd. Die Registrierung der Marke wurde am 30. Dezember 2019 veröffentlicht. Am 2. Januar 2020 wurde die Rechnung verschickt und traf bereits am 4. Januar 2020 beim Markeninhaber ein.

Solche betrügerischen Rechnungen können unbezahlt entsorgt werden. Im Zweifelsfall hilft ein Markenanwalt weiter.

Das IGE führt eine Liste mit unseriösen Anbietern und warnt vor gefälschten Gebührenrechnungen.

Siehe auch: Warnung – Gefälschte Rechnungen nach Markenhinterlegung.

3 Kommentare

  1. So ein «Rechnungs- bzw. Offertenaufbau» (mit nachgesetztem und entkräftenden Kleingedruckten) müsste von Gesetzes wegen verboten/unterbunden werden. Denn: wer sowas verschickt/aufsetzt/kreiert hat keine lauteren Absichten.

    Im Betreff müsste immer der verbindliche Titel stehen, der auch nicht «ausgehebelt» werden kann; IIRC hatte schon mal jemand ein Abonnement gelöst – via vermeintlichem Lieferschein.

    Zusatzvereinbarungen müssten auch immer gesondert erfasst werden und entsprechend betitelt werden. Das gleiche gilt für Lieferscheine, Abnahmeprotokolle (bspw. bei Wohnungen) etc.

      1. «Allerdings sitzen die Absender im Ausland …» Habe ich mir doch glatt gedacht. 😆

        PS: Frohes Neues 2020. Danke für vielen guten/hilfreichen Publikationen von Ihnen.

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