Verlängerte Fristen für Verjährung und Aufbewahrung in der Schweiz seit dem 1. Januar 2020

Foto: Monatskalender aus Papier (Januar 1948)

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das revidierte Verjährungsrecht in der Schweiz. Dadurch wurden zahlreiche Verjährungsfristen verlängert.

Es gelten nun insbesondere folgende Verjährungsfristen:

  • Ausservertragliche Haftung: Relative Verjährungsfrist von drei Jahren mit einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 60 Abs. 1 OR).
  • Haftung für Tötung oder Körperverletzung: Relative Verjährungsfrist von drei Jahren mit einer absoluten Verjährungsfrist von 20 Jahren (Art. 60 Abs. 1bis u. Art. 128a OR).
  • Ungerechtfertigte Bereicherung: Relative Verjährungsfrist von drei Jahren mit einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 67 OR).

Die Verjährungsfristen für die Gewährleistung aus Kauf- und Werkvertrag bleiben unverändert (Art. 210, 219 Abs. 3 u. 371 OR).

Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person. Die absolute Verjährungsfrist beginnt mit dem schädigenden Verhalten beziehungsweise spätestens mit dessen Beendigung.

Stillstand der Verjährung und Übergangsrecht

Foto: Sanduhr

Bei Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung wie beispielsweise Vergleichsgesprächen können die Parteien schriftlich vereinbaren, dass die Verjährung stillsteht (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR).

Bei laufenden Verjährungsfristen gilt das revidierte Verjährungsrecht (Art. 49 SchlT ZGB).

Die verlängerten Verjährungsfristen führen indirekt zu entsprechend verlängerten Aufbewahrungsfristen.

Weitere Lektüre zum revidierten Verjährungsrecht

(Auch via Anwaltskollege Georges Chanson.)

Bilder: Pixabay / Amber_Avalona, Public Domain-ähnlich; Pixabay / nile, Public Domain-ähnlich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.