Kommt der Markenschutz für «Black Friday» auch in der Schweiz?

Bild: Preisschild mit Beschriftung «BLACK FRIDAY»Der Black Friday hat sich im deutschsprachigen Raum zu einem Grosskampftag für den Handel entwickelt. Im E-Commerce führt für Anbieter, die sich an Konsumenten richten, kaum ein Weg an Rabatten und Sonderangeboten vorbei.

In Deutschland liess ein Unternehmen die Marke «Black Friday» für zahlreiche Dienstleistungen und Waren schützen. Die Marke wurde missbraucht verwendet, um kostenpflichtige Abmahnungen an Onlineshops und andere Nutzer der registrierten Marke zu versenden.

Inzwischen laufen in Deutschland verschiedene Angriffe gegen den Bestand der «Black Friday»-Marke. So wird argumentiert, das Zeichen sei Gemeingut und die registrierte Marke von der Inhaberin gar nicht markenmässig gebraucht worden.

Marke «Black Friday» auch in der Schweiz?

Nun wird auch in der Schweiz versucht, «Black Friday» als Marke für zahlreiche Dienstleistungen und Waren zu beanspruchen.

Die Markenhinterlegung für die schweizerische Wortmarke «Black Friday» erfolgte am 17. Dezember 2019 (Gesuchsnummer 16722/2019). Hinterleger scheint der frisch patentierte Rechtsanwalt ██████ ██████████ (Hinweis) mit Tätigkeit an der Universität Zürich zu sein.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), das die Markenhinterlegung prüft, muss abwägen, ob «Black Friday» in der Schweiz bereits Gemeingut ist oder zumindest für ausgewählte Dienstleistungen und Waren beansprucht werden kann (Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG).

Die Markenprüfung in der Schweiz dauert sechs, sieben oder mehr Monate, sofern eine Hinterlegung nicht offensichtlich unproblematisch ist oder für eine beschleunigte Markenprüfung bezahlt wird.

«Black Friday» für Detailhandel, Kreditkarten und Socken

██████████ beansprucht den Markenschutz für «Black Friday» in sieben Nizza-Klassen sowie unter anderem für folgende Dienstleistungen und Waren:

  • «Apps für Mobiletelefone, Smartphones und Touchpads» (in Nizza-Klasse 9)
  • «Badehosen», «Baseballkappen», «Bikinis», «Hosenträger», «Miniröcke», «So-cken» und «Strickmützen» (in Nizza-Klasse 25)
  • «Detail- und Grosshandel mit Waren und Dienstleistungen aller Art, insbesondere über Internet und mobiles Internet sowie über alle anderen (globalen) Kommunikationsnetze» (in Nizza-Klasse 35)
  • «E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computer-netzwerke in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art» (in Nizza-Klasse 35)
  • «Ausgabe und Ver-mittlung von Kredit- und Debitkarten» und «Zurverfügungstellen von Mitteln für Darlehen, Kredite, Leasing und Mietkauf» (jeweils in Nizza-Klasse 36)
  • «Bereitstellen des Zugangs zum Internet und zum mobilen Internet sowie zu allen anderen (globalen) Kommunikationsnetzen, namentlich zu Homeshopping- oder Officeshopping- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologie» (in Nizza-Klasse 38)
  • «Mobil-telefon- und Smartphonedienste» (in Nizza-Klasse 38)
  • «Durch-führung von Wettbewerben im Internet und im mobilen Internet sowie in allen anderen (globa-len) Kommunikationsnetzen» (in Nizza-Klasse 41)
  • «Bereitstellen von Suchmaschinen für das Internet und das mobile Internet sowie für alle anderen (globalen) Kommunikationsnetze» (in Nizza-Klasse 42)

Die ungewöhnliche Verwendung von Bindestrichen bei einzelnen Wörtern stammt unverändert aus dem Eintrag der hinterlegten Marke im schweizerischen Markenregister.

Rechtserhaltender «Black Friday»-Gebrauch für unzählige Dienstleistungen und Waren?

Im – unwahrscheinlichen – Fall einer erfolgreichen Registrierung dieser «Black Friday»-Marke für alle beanspruchten Dienstleistungen und Waren ist unklar, wie ██████████ in der Lage sein sollte, die Marke in diesem Umfang rechtserhaltend zu gebrauchen.

Marken müssen gebraucht werden, um geschützt zu bleiben (Art. 11 f. MSchG). Bei Nichtgebrauch kann beim IGE der Antrag auf Löschung gestellt werden (Art. 35a ff. MSchG).

Auch im Bereich von allenfalls künftig geschützten Dienstleistungen und Waren bleibt der Gebrauch im bisherigen Umfang möglich (Art. 14 Abs. 1 MSchG).

Weitere – bereits geschützte – Marken von ██████████ in der Schweiz sind «Halloween» und «Snus». Auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich, dass diese markenmässig gebraucht werden.

(Vielen Dank an die Leser Julian und Kurt für Ihre Hinweise!)


Nachtrag I

Gegenüber «20 Minuten» äusserte sich ██████████ unter anderem wie folgt:

«‹Ich finde die Marke Black Friday wirtschaftlich interessant und überlege mir, Produkte oder eine Vergleichsplattform unter dem Namen aufzuziehen.› Fest stehe aber noch nichts.»


Nachtrag II

Auf Wunsch des Markeninhabers wurde sein Name in diesem Beitrag – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unpräjudiziell für den Prozessfall – aus Kulanz anonymisiert.

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