Wann genügt eine digitale Unterschrift anstelle einer Unterschrift auf Papier?
Prof. Daniel Hürlimann von der Universität St.Gallen (HSG) fasste die Rechtslage für eine Informationsveranstaltung am 10. März 2020 wie folgt zusammen:
- «Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.» (Art. 14 Abs. 1 OR)
- Obligationenrecht (OR), Strafprozessordnung (StPO) und Strafgesetzbuch (StGB) verlangen kein Papier
- Digitale Unterschrift ist Unterschrift im rechtlichen Sinn und zulässig, sofern (mindestens) der Informationsgehalt einer analogen Unterschrift erreicht wird
- Informationsgehalt entspricht einer analogen Unterschrift, wenn:
- ein Eingabestift verwendet wird,
- die Auflösung ausreichend hoch ist, und
- die Druckfestigkeit erfasst wird.
Siehe auch: Zur Rechtskraft der Unterschrift auf einem Touchscreen (Daniel Hürlimann, 2016).
Bild: Pixabay / andibreit , Public Domain-ähnlich.
Mir ist noch gar nicht aufgefallen, dass bspw. bei der Post die Druckfestigkeit erfasst wird. Muss ich bei der nächsten Sendung mal drauf achten.
@Boris Lewandowski:
Deine Beobachtung ist richtig. Die Post-Problematik wird in der verlinkten weiteren Arbeit von Daniel Hürlimann behandelt.
Hallo Martin
interessante ‹Expertenmeinung›.
Gibt es dazu bereits eine ‹gerichtliche› Würdigung, die das stützt? Bis dahin ist es ja ‹bloss› eine Gutachter-Meinung.
Mir ist nicht bekannt, ob sich bisher ein Gericht mit der im Gutachten vertretenen Auffassung auseinandergesetzt hat. Es ist nicht einfach, dies herauszufinden, weil der überwiegende Teil der Gerichtsentscheide gar nicht publiziert wird und die Suche in den publizierten Entscheiden sehr aufwändig ist. Sie wird einfacher, wenn das laufende Crowdfunding für http://www.entscheidsuche.ch erfolgreich sein sollte.