Virenfreies Bezahlen: Nein, Geschäfte müssen kein Bargeld annehmen

Foto: Schweizer Franken (Münzen)

Jene Geschäfte, die trotz COVID-19 noch offen bleiben dürfen, bitten ihre Kunden häufig, bargeldlos zu bezahlen oder nehmen gar kein Bargeld mehr an.

Bei einer bargeldlosen Zahlung entfällt der Austausch von möglicherweise infektiösen Banknoten und Münzen. Wer mit einer Karte, dem Smartphone oder der Smartwatch kontaktlos bezahlt, muss mehrheitlich nicht eine Tastatur oder einen Touchscreen für die PIN-Eingabe verwenden.

Auf Twitter wird nun behauptet, Geschäfte müssten Bargeld annehmen. Stimmt das?

Richtig ist, dass es gemäss eine gesetzliche Annahmepflicht für Münzen bis 100 Franken sowie unbeschränkt für Banknoten gibt.

Allerdings kann die verweigerte Annahme nicht bestraft werden. Es handelt sich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift.

Im Ergebnis steht es Geschäften frei, kein Bargeld mehr anzunehmen und nur noch bargeldlose Zahlungen zu akzeptieren.

Bargeldloses Zahlen ist in Bezug auf COVID-19 mehrheitlich virenfrei. Allerdings drohen gleichzeitig Gefahren für den Datenschutz und die Datensicherheit. Datenbanken mit Kunden- und Zahlungsdaten sind immer wieder das Ziel von Cyberkriminellen und dienen der Überwachung durch Geheimdienste sowie andere Sicherheitsbehörden. Auch werden Personen, die nicht bargeldlos bezahlen können oder möchten, diskriminiert.

Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)

Die erwähnte Annahmepflicht findet sich in Art. 3 Abs. 1 u. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG):

«Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.»

Und:

«Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.»

Siehe auch: Bargeldlos bezahlen heisst virenfrei bezahlen (Schweizer Radio und Fernsehen, SRF)

5 Kommentare

  1. Zu präzisieren ist die Aussage, dass bargeldloses Bezahlen virenfrei sei. Während kontaktlose Verfahren keiner Berührung mit potentiell kontaminierten Oberflächen bedürfen, kann bei Eingabe eines PIN am Terminal sehr wohl eine Übertragung stattfinden. Diesbezüglich gilt nach meinem Kenntnisstand, dass auch Kunden so weit mlglich und verhältnismässig zu schützen sind.

  2. Sehr geehrter Herr Steger

    Sie schreiben, dass es sich bei Art. 3 des WZG um eine Ordnungsvorschrift handelt , welche sich primär an die Behörden richtet. Öffentliche Verkehrsunternehmen sind als vom Bund konzessionierte Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform als vom Staat beherrschte Unternehmen zu betrachten. Daraus schliesse ich, dass sie eine behördenähnliche Funktion haben und sich daher an die Ordnungsvorschriften des WZG halten müssen.

    Wenn nun ein Verkehrsunternehmen im Selbstbedienungsverkauf keine Münzen mehr annimmt und nur noch bargeldlose Zahlungsmittel akzeptiert, verletzt es also nach meinem Verständnis die Ordnungsvorschrift des WZG. So ist es möglich, dass ein Kunde, der mit Münzen bezahlen will bei der Fahrausweiskontrolle einen Zuschlag von CHF 100 für Fahrt ohne gültigen Fahrausweis bezahlen soll.

    Meine Frage nun: Hat nun dieser Kunde bei Einsprache gegen die Zuschlagserhebung Erfolg, weil das behördenähnliche Unternehmen die Ordnungsvorschrift der Annahmeverpflichtung von Münzen verletzt hat?

    Besten Dank für Ihre Antwort

    1. @Thomas Romer:

      «Sie schreiben, dass es sich bei Art. 3 des WZG um eine Ordnungsvorschrift handelt , welche sich primär an die Behörden richtet.»

      Nein, das habe ich nicht geschrieben. Ich habe bloss geschrieben, dass es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Das soll aber nicht bedeuten, dass ich Ihre Frage nicht für berechtigt und interessant halte. Leider kann ich Ihre Frage nicht aus dem Stegreif beantworten.

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