Videoidentifikation für qualifizierte elektronische Signaturen in der Schweiz

Foto: Handschriftliche Unterzeichnung eines Vertrages auf Papier

Der Bundesrat erleichtert die Registrierung von Zertifikaten für qualifizierte elektronische Signaturen. Solche Signaturen werden im digitalen Raum anstelle von eigenhändigen Unterschriften verwendet.

Mit der beschleunigten Digitalisierung durch COVID-19 ist anscheinend die Nachfrage nach solchen Zertifikaten gestiegen. Gleichzeitig sieht die einschlägige Verordnung grundsätzlich vor, dass sich Antragsteller persönlich bei einer Registrierungsstelle identifizieren lassen müssen.

Nun erlaubt der Bundesrat vorläufig die Videoidentifikation, wie sie bereits im Finanzsektor möglich war:

«Das Bedürfnis, Verträge rechtsgültig digital zu unterschreiben, ist mit der Ausbreitung des Coronavirus stark gestiegen. Die Unternehmen, die Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen anbieten, stellen eine erhöhte Nachfrage fest. Voraussetzung dafür ist heute in der Regel jedoch, dass die Antragsstellenden bei einer Registrierungsstelle persönlich erscheinen und sich identifizieren lassen. Dadurch kommt es zu Reisen und persönlichen Kontakten.»

Und:

«[…] Die Änderung […] sieht eine allgemeine Möglichkeit der Videoidentifikation bei der Ausstellung von Zertifikaten vor. Dadurch können Reisen und persönliche Kontakte vermieden werden. Mit der Änderung der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES) will der Bundesrat dies vermeiden. […] Die Videoidentifikation wird nun für eine befristete Dauer von sechs Monaten allgemein als mögliche Methode zur Identitätsprüfung erlaubt.»

Leider bleibt der Bundesrat auf halber Strecke stehen und möchte die Möglichkeit der Videoidentifikation nicht dauerhaft einführen:

«Sollte die Lage sich vor Ablauf der Geltungsdauer von sechs Monaten entspannen, wird der Bundesrat die Bestimmung früher aufheben. […] Während der Gültigkeitsdauer gesetzte elektronische Signaturen bleiben hingegen unbefristet gültig.»

Im Gegenteil:

«Die betreffenden Zertifikate würden dann vorzeitig widerrufen. Sie könnten auf dem ordentlichen Weg verlängert oder ersetzt werden.»

Die Erleichterung wird mit dem neuen Art. 7a VZertES über die «Befreiung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen während der COVID-19-Pandemie» umgesetzt.

Die Änderung tritt am 2. April 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.

Zur Erinnerung: «Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.» (Art. 11 Abs. 1 OR). Im Alltag gibt es kaum Verträge, die handschriftlich unterschrieben werden müssen. So ist es beispielsweise im E-Commerce üblich, formfrei per Mausklick oder Tap auf einen Button zu bestellen.

Siehe auch: Wann kann eine digitale Unterschrift eine analoge Unterschrift auf Papier ersetzen?

Bild: Pixabay / andibreit , Public Domain-ähnlich.

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