Urteil: Arbeitnehmer im Homeoffice mit Anspruch auf Entschädigung für Miete

Foto: Frau, die im Homeoffice an mit ihrem Notebook arbeitet

Arbeitnehmer im Homeoffice können – so das Bundesgericht – einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen haben. Dazu zählt insbesondere die Wohungsmiete.

Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut, sondern nur, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz beziehungsweise keinen geeigneten Arbeitsplatz anbietet.

Die Feststellung ist ein interessanter Nebenschauplatz im entsprechenden Bundesgerichtsurteil 4A_533/2018 vom 23. April 2019 über ein Arbeitsverhältnis im Stundenlohn, das im Streit endete.

Gemäss dem Urteil musste ein Arbeitgeber einen Teil der Miete für die Arbeitnehmer-Wohnung bezahlen.

Ausgangslage

«[Es] ist umstritten, ob dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer bzw. Archiv zusteht.»

Begründung

«Der Beschwerdegegner hat nicht geltend gemacht, dass er das Zimmer, welches als Arbeitszimmer bzw. Archiv genutzt wurde, im Hinblick auf die Homeoffice-Arbeit gemietet hat. Unbestritten ist aber, dass dem Beschwerdegegner kein geeigneter Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand […]. In der Lehre wurde für diesen Fall zu Recht argumentiert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen bzw. keinen geeigneten Arbeitsplatz anbiete, so sei die Arbeitsinfrastruktur zu Hause für die Berufsausübung jedenfalls notwendig und nach Art. 327a OR erstattungspflichtig. Es liege fast eine identische Situation vor, wie wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Homeoffice-Arbeit ein zusätzliches Zimmer zu mieten hätte […].»

Und:

«Die in der Lehre vertretene Ansicht, wonach in Fällen, in denen der Arbeitnehmer das entsprechende Zimmer bzw. die Wohnung nicht im Hinblick auf die Homeoffice-Arbeit gemietet hat, keinen Anspruch auf Auslagenersatz nach Art. 327a OR bestehen soll, da der Arbeitnehmer in solchen Fällen die Auslagen ohnehin gehabt hätte – mit anderen Worten die berufliche Nutzung nicht der entscheidende Grund bilde – ist nicht sachgerecht […].»

Und weiter:

«In der Lehre wurde zu Recht festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob die Arbeitsauslagen direkt oder indirekt entstanden seien. Es seien Auslagen getätigt worden, welche indirekt auch dem Arbeitgeber zugutekämen. Vergleichbar sei die Situation mit jener der Benützung des privaten Fahrzeuges für Geschäftsfahrten, welche in Art. 327b OR explizit geregelt sei […]). Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdegegner vor dem Hintergrund, dass diesem von der Beschwerdeführerin kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, eine Entschädigung zuspricht. Im Übrigen ist vorliegend zusätzlich zu beachten, dass das Zimmer unbestrittenermassen nicht nur als Arbeitszimmer, sondern zusätzlich auch als Archiv genutzt wurde.»

Der Auslagenersatz beziehungsweise die Entschädigung von 150 Franken pro Monat durfte in diesem Fall geschätzt werden:

«[…] Die Vorinstanzen haben nicht einfach auf einen Entschädigungsbetrag von Fr. 150.– abgestellt, sondern diesen geschätzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf vom Arbeitnehmer mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden und effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar sind, sind vom Richter in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen […]. Es liegt auf der Hand, dass es für den Beschwerdegegner nicht möglich war, die Aufteilung zwischen privater bzw. anderweitiger Nutzung des Zimmers einerseits und Nutzung des Zimmers für die Homeoffice-Arbeit für die Beschwerdeführerin andererseits, ziffernmässig genau darzutun. […].»

Fazit: Einerseits eine Selbstverständlichkeit …

Mit seinem Urteil stellt das Bundesgericht fest, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Wer dauerhaft im Homeoffice arbeiten muss, weil kein Arbeitsplatz beziehungsweise kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat Anspruch auf Ersatz von damit verbundenen Auslagen.

Welche Auslagen in welcher Höhe entschädigt werden müssen, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei muss Arbeitnehmern allerdings klar sein, dass sie die Kosten für ihren Arbeitsplatz mit ihrer Arbeit direkt oder indirekt immer selbst erwirtschaften müssen. Gleichzeitig können die Homeoffice-Kosten in der Steuererklärung nicht mehr abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber dafür eine Entschädigung leistet.

… aber Homeoffice ist nicht gleich Homeoffice

Davon zu unterscheiden sind Entschädigungen für Arbeitnehmer, die freiwillig ganz oder teilweise im Homeoffice oder anderswo – zum Beispiel in einem Coworking-Space oder an einem anderen geeigneten Ort, allenfalls auch im Ausland – arbeiten.

Wer nicht häufig oder gar täglich den Arbeitsweg auf sich nehmen muss, spart erheblich Geld und Zeit bei gleichzeitig häufigem Gewinn an Flexibilität für Familie und Freizeit. Weiter entfallen in Zeiten einer Pandemie erhebliche gesundheitliche Risiken, wenn der Aufenthalt in Innenräumen mit anderen Menschen wie beispielsweise Büroräumlichkeiten und öffentlichen Verkehrsmitteln minimiert werden kann.

Im Idealfall kann die Frage, wo und wann wie häufig gearbeitet wird, einvernehmlich und partnerschaftlich geklärt werden. Eine Klage im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, so wie im vorliegenden Urteil, hilft weder Arbeitgebern noch Arbeitnehmern.

(Via @mischa_aebi.)

Bild: Pixabay / VinzentWeinbeer, Pixabay-Lizenz.

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