Schweiz: Verbotener Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4

Foto: Laser-Show

Seit dem 1. Juni 2020 ist auch der blosse Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 in der Schweiz verboten.

Solche Laserpointer durften seit dem 1. Juni 2019 bereits nicht mehr verwendet werden und mussten bis spätestens am 31. Mai 2020 fachgerecht entsorgt werden (Art. 23 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 4 V-NISSG).

Wer dennoch einen solchen Laserpointer besitzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (Art. 12 NISSG).

In der Schweiz sind fast alle Klassen von Laserpointern seit dem 1. Juni 2019 verboten. Verboten sind die Ein- und Durchfuhr, das Angebot und die Abgabe sowie der Besitz. Nun lief für Laserpointer der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4, die am 31. Mai 2019 bereits vorhanden waren, die Frist für die Entsorgung ab.

Als Laserpointer gilt eine «Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt» (Art. 22 V-NISSG).

Laserpointer der Klasse 2, die am 31. Mai 2019 bereits vorhanden waren, sind noch bis am 31. Mai 2021 erlaubt. Bis dahin dürfen Sie «ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken» weiterhin verwendet werden (Art. 29 Abs. 5 V-NISSG). Zur Klasse 2 zählen beispielsweise alle gängigen Laserpointer von Logitech.

Rechtsgrundlagen:

(Via @BAG_OFSP_UFSP.)

Bild: Pixabay / AxxLC , Public Domain-ähnlich.

2 Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.