Coronavirus: Wann und wie müssen Wirte ihre Gäste registrieren?

Foto: Gedeckter Tisch in einem Restaurant

Wirte und andere Gastronomen in der Schweiz können oder müssen Gäste registrieren, damit diese vor einer allfälligen Ansteckung mit dem Coronavirus gewarnt werden können.

Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Registrierung von Gästen in Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben beantwortet.

Wann ist die Erhebung der Kontaktdaten obligatorisch?

Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen von Gastronomiebetrieben erhoben werden, wenn

  1. der erforderliche Abstand während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann, und
  2. keine geeigneten Schutzmassnahmen wie beispielsweise das Anbringen von Abschrankungen ergriffen werden können.

Die obligatorische Erhebung von Kontaktdaten muss im jeweiligen Schutzkonzept enthalten sein und begründet werden. Ein solches Schutzkonzept muss jeder Betrieb, der öffentlich zugänglich ist, erarbeiten und umsetzen.

Sofern die Erhebung von Kontaktdaten für einen Gastronomiebetrieb obligatorisch ist, sind Gäste verpflichtet, sich zu registrieren. Ansonsten muss ihnen der Aufenthalt verweigert werden.

Wie gross ist der erforderliche Abstand?

Der erforderliche Abstand zwischen Gruppen von sitzenden Gästen an einzelnen Tischen beträgt grundsätzlich 1,5 Meter von Tischkante zu Tischkante.

Wenn ein Abstand von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann, besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko.

Bei Gruppen von Gästen, bei denen es unzweckmässig ist, den Abstand einzuhalten, kann ausnahmsweise auf den Abstand verzichtet werden, ohne dass sich die Gäste registrieren müssen. Die Ausnahme betrifft beispielsweise Familien, Personen aus dem gleichen Haushalt oder Schulkinder.

Der erforderliche Abstand gilt unabhängig davon, ob Gäste in Innenräumen oder draussen sitzen.

Welche Kontaktdaten müssen erhoben werden?

Grundsätzlich müssen für jeden Gast folgende Kontaktdaten erhoben werden:

  • Vorname und Name
  • Wohnort
  • Telefonnummer
  • Tischnummer

Bei Konsumation, die nicht im Sitzen, sondern im Stehen erfolgt, müssen ausserdem die Ankunfts- und Weggangszeit erhoben werden.

Sofern die Personen in einer Familie oder sonstigen Gruppe von Gästen miteinander bekannt sind, genügt ausnahmsweise die Erhebung der Kontaktdaten einer Person stellvertrend für die betreffende Familie oder sonstige Gruppe.

Für die erforderliche Löschung nach 14 Tagen muss ausserdem das Datum der Konsumation erfasst werden.

Wie können die Kontaktdaten erhoben werden?

Kontaktdaten können mit einem Formular oder über ein Reservationssystem erhoben werden.

Es können Formulare auf Papier und in digitaler Form sowie Apps und Online-Dienste verwendet werden. Die Art der Erhebung bleibt dem jeweiligen Gastronomiebetrieb überlassen.

Auf eine zu installierende App oder einen zu verwendenden Online-Dienst kann beispielsweise mit einem QR-Code verwiesen werden.

Was gilt für die Vertraulichkeit der Kontaktdaten?

Bei der Erhebung muss die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Personen dürfen die Kontaktdaten von anderen Personen, die sie nicht kennen, nicht sehen.

Bei einem Formular auf Papier sollte deshalb ein Formular pro Person oder pro Gruppe von Gästen, die sich kennen, verwendet werden. Ausgefüllte Formulare auf Papier sollten so bald wie möglich eingesammelt werden.

Am einfachsten dürfte es sein, Gäste bei der Begrüssung zu bitten, sich zu registrieren. Bei der Bestellung oder beim ersten Service kann das Formular dann eingesammelt werden. Bei Konsumation im Stehen kommt die Erfassung der Weggangszeit – am einfachsten beim Bezahlen – dazu.

Sofern eine App oder ein Online-Dienst verwendet wird, sollten Formulare auf Papier für den Fall vorhanden sein, dass die App oder der Online-Dienst nicht genutzt werden kann.

Wie müssen die Kontaktdaten gespeichert werden?

Die Datensicherheit muss bei der Speicherung der Kontaktdaten gewährleistet sein. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass keine unbefugten Dritten Zugang zu den gespeicherten Kontaktdaten erhalten.

Ausgefüllte Formulare auf Papier können beispielsweise in einer verschlossenen Schublade aufbewahrt werden. Bei digitalen Formularen sowie Apps und Online-Diensten darf der Zugriff nur für berechtigte Personen möglich sein, was insbesondere mit einem Passwort-Schutz gewährleistet werden kann.

Die Vorgaben für Datenschutz und Datensicherheit entsprechen damit den allgemeinen Vorgaben, wie sie das schweizerische Datenschutzrecht vorsieht. Deshalb muss bei einer App oder bei einem Onlinedienst, der für die Registrierung verwendet wird, ein Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter abgeschlossen werden.

Wie lange müssen die Kontaktdaten gespeichert werden?

Die erhobenen Kontaktdaten müssen während 14 Tagen nach dem Besuch in einem Gastronomiebetrieb aufbewahrt und danach sofort vernichtet werden.

Bei Formularen auf Papier ist empfehlenswert, täglich die Formulare, die vor 15 Tagen ausgefüllt wurden, zu entsorgen.

Am sichersten ist die Entsorgung in einem Shredder, aber auch die Entsorgung im Hausmüll oder direkt in einen Altpapier-Container dürfte sicher genug sein. Hingegen dürfen die Formulare nicht als Teil von Bündeln für die Papiersammlung entsorgt werden.

Wie und worüber müssen die Gäste informiert werden?

Gäste, die sich registrieren müssen, haben Anspruch auf folgende Angaben vor oder bei der Registrierung:

  • Information über die erforderliche Registrierung, weil der erforderliche Abstand voraussichtlich unterschritten wird und dadurch eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht
  • Verwendungszweck der Kontaktdaten ist die Identifizierung und Benachrichtigung beim Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus, insbesondere wenn sich Servicepersonal ansteckt haben sollte
  • Information, dass bei einer Ansteckung im Gastronomiebetrieb die Kontaktdaten an die zuständige kantonale Behörde auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden, wobei diese die Kompetenz hat, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakt mit einer angesteckten Person gab
  • Zusicherung, dass die Kontaktdaten für keine anderen Zwecke verwendet und 14 Tage nach dem Besuch im Gastronomiebetrieb vernichtet werden

Sofern die Kontaktdaten bereits vorliegen, zum Beispiel bei einer geschlossenen Gesellschaft, ist keine Registrierung erforderlich. Es muss dennoch informiert werden, wieso die Kontaktdaten erhoben werden und wofür sie verwendet werden könnten.

Die Information kann über gedruckte Flyer, im Rahmen von Formularen sowie Apps und Online-Diensten erfolgen. Auch eine bestehende Datenschutzerklärung könnte mit einer entsprechenden Ergänzung für die Information genutzt werden.

Darf ein Gastronomiebetrieb die Kontaktdaten von sich aus an eine Behörde weiterleiten?

Nein. Die Kontaktdaten dürfen nur auf Anfrage der zuständigen kantonalen Behörde weitergeleitet werden. Bei dieser Behörde handelt es sich üblicherweise um den Kantonsarzt.

Dürfen die Kontaktdaten für Newsletter und sonstige Werbung verwendet werden?

Nein.

Allerdings ist es möglich, die Gäste gleichzeitig mit der Registrierung zu fragen, ob sie einen Newsletter abonnieren oder sonstige Werbung erhalten möchten. Die Erhebung der Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Coronavirus und die Frage nach der Einwilligung in Werbung müssen – zumindest grafisch – deutlich getrennt erfolgen.

Bei einem Newsletter, der per E-Mail verschickt wird, sollte die E-Mail-Adresse mit einer Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich bestätigt werden müssen («Double Opt-in»-Verfahren). Betroffene Personen müssen – wie immer, wenn Personendaten bearbeitet werden – informiert werden, welche Daten wie, wofür und wo bearbeitet werden. Diese Information erfolgt üblicherweise mit einer Datenschutzerklärung.

Darf Gästen angeboten werden, sich freiwillig zu registrieren?

Gastronomiebetriebe, in denen die Erfassung der Kontaktdaten der Gäste nicht obligatorisch ist, dürfen ihren Gästen anbieten, sich freiwillig zu registrieren. So können Gäste gewarnt werden, wenn es auch ohne erhöhte Ansteckungsgefahr zu einer Ansteckung mit dem Coronavirus kommen sollte.

Es ist empfehlenswert, für die freiwillige Registrierung den Vorgaben für die obligatorische Registrierung zu folgen.

Darf ein Gastronomiebetrieb die Verwendung der SwissCovid-App für obligatorisch erklären?

Nein. Die Verwendung der SwissCovid-App darf lediglich empfohlen werden. Es müssen auch Gäste bewirtet werden, welche die SwissCovid-App nicht verwenden können oder wollen.

Gibt es Ausnahmen?

Besondere Bestimmungen bestehen unter anderem für Veranstaltungen mit über 300 Besucherinnen und Besuchern sowie für private Veranstaltungen wie beispielsweise Familienanlässe in geschlossener Gesellschaft. Die Kantone können Erleichterungen bewilligen oder zusätzliche Massnahmen vorsehen.

Wie wird die Einhaltung der Registrierungspflicht kontrolliert?

Gastronomiebetriebe müssen ihre Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf Verlangen vorweisen sowie Zutritt gewähren.

Was droht Gastronomiebetrieben, die auf eine obligatorische Registrierung verzichten?

Die verantwortlichen Personen können mit einer Busse von bis zu 10’000 Franken bestraft werden. Die Behörden können Betriebe schliesen und sonstige «geeignete Massnahmen» treffen.

Wo finden sich die Rechtsgrundlagen für die Registrierungspflicht?

Einschlägig ist die neue Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, die mehrheitlich am 22. Juni 2020 um 0.00 Uhr in Kraft trat.

Bild: Pixabay / FotografieLink, Public Domain-ähnlich.

5 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Steiger
    Die Zürcher Regierung verlangt seit letzter Woche, dass sich jeder Gast bei einem Restaurantbesuch neu registrieren muss bisher nur ab 5 Personen pro Tisch oder Gruppe. Ist das verordnungs- und gesetzeskonform. Der eidg. Datenschutzbeauftragte hatte die Bestimmung bisher so ausgelegt, dass erst ab 5 Personen eine Registrierungspflicht bestand. Kann die Zürcher Regierung des einfach so eigenmächtig ändern? Haben Sie allenfalls gehört, was der Eidg. Datenschutzbeauftragte Lobsiger dazu sagt oder hat sich dieser noch nicht geäussert oder damit befasst? Gerne würde ich Ihre Meinung dazu hören. Ist es doch absolut unverhältnismässig wenn man z.B. auf dem Rosinli (sollte Ihnen bekannt sein) mitten im Wald im Freien bei einem Schalter wo man den Kaffee in Empfang nehmen muss, eine Registrierung verlangt wird. Wenn ich als Einzelperson oder zusammen mit einem Kollegen mittags ein Bier trinken will und da kurze Zeit in der Gartenwirtschaft absitze als Beispiel.
    Bin gespannt auf Ihre Reaktion. Mit freundlichen Grüssen. Th. Heimgartner im Kanton Zürich wohnhaft

    1. @Thomas Heimgartner:

      Mir ist nicht bekannt, was der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Kanton Zürich sagt. Die Zuständigkeit läge meines Erachtens aber sowieso bei der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich.

      Dabei ist es übrigens nicht so, dass sich jeder Gast registrieren muss. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung lautet wie folgt:

      «Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erhebung der Kontaktdaten einer Person dieser Gruppe.»

      Dazu kommen die Vorgaben gemäss Art. 5 der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage).

      Auf Anhieb erkenne ich die Massnahme nicht als unverhältnismässig. Wichtiger erscheinen mir aber Massnahmen, welche Ansteckungen mit dem Coronavirus von Anfang an vermeiden. In Deutschland kürzlich erlebte ich, dass es kein Problem ist, in Hotels und Restaurants in den öffentlichen Bereichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, solange man nicht gerade isst oder trinkt. Die Gästeregistrierung verhindert nur gewisse weitere Ansteckungen und auch das nur, falls das Contact-Tracing funktioniert, was weiterhin nur beschränkt der Fall zu sein scheint, gerade auch im Kanton Zürich.

      1. Guten Tag Herr Steiger
        Besten Dank für Ihre Antwort. Leider haben Sie mein Anliegen offenbar nicht ganz verstanden. Es geht darum, dass sich ein einzelner Restaurantbesucher oder zu zweit mit Ehefrau oder Kollegen neu jedesmal registrieren muss. Bisher war das nur bei Gruppen ab 5 Personen wo sich dann einer davon registrieren musste. Das ist neu und wurde von der Zürcher Regierung letzte Woche so verordnet. Sie verweisen mich an die kantonale Datenschutzbeauftragte von Zürich. Die habe ich bereits versucht zu kontaktieren. Da wurde ich an den Eidg. Datenschützer Lobsiger verwiesen, da man in Zürich nicht zuständig sei. In Bern hingegen wurde mir beim Datenschutzbeauftragten mitgeteilt, dass man von Privaten keine Anliegen oder Fäle entgegennehmen könne. Da steh ich nun, ich armer Tor…..
        Gibt es Möglichkeiten auf juristischem Wege weiterzukommen. Was denken Sie als Rechtsanwalt und Spezialist. Diese enorme Datenflut, die hier von den Gastronomen produziert werden muss kann ja wohl kaum die Pandemie verhindern umso mehr als auch das leidige Contact-Tracing offenbar nur mangelhaft funktioniert.
        Gerne lese ich Ihre Meinung und Ihren Kommentar.
        Besten Dank und freundliche Grüsse
        Th. Heimgartner

        1. @Thomas Heimgartner:

          «Diese enorme Datenflut, die hier von den Gastronomen produziert werden muss kann ja wohl kaum die Pandemie verhindern umso mehr als auch das leidige Contact-Tracing offenbar nur mangelhaft funktioniert.»

          Das Contact-Tracing ist der Versuch, den Pandemie-bedingten Schaden in Grenzen zuhalten: Einerseits dadurch, dass man Restaurants ermöglicht, offen zu bleiben, obwohl ein wirksamer Schutz von Gästen und Personal schwierig bis unmöglich ist (insbesondere kein mögliches Maskentragen beim Essen und Trinken), andererseits dadurch, dass man versucht, die fortgesetzten Infektionsketten zu unterbrechen oder zumindest zu verlangsamen.

          Wenn Sie der Meinung sind, ein Wirt dürfe Ihre Daten nicht sammeln, müssten Sie meines Erachtens gegen den Wirt vorgehen, das heisst Sie müssten behaupten, Sie würden in Ihrer Persönlichkeit verletzt. Der erste Schritt wäre voraussichtlich ein Schlichtungsgesuch an den zuständigen Friedensrichter.

          Von einer «enormen Datenflut» kann übrigens keine Rede sein. Es geht um einige wenige Angaben, die für kurze Zeit aufbewahrt werden.

  2. Contact-Tracing ist ja gut, im Tagesgeschäft bedeutet das aber einigen Mehraufwand, insbesondere wenn man das klassisch mit Papierbelegen macht.

    Drum habe ich mir unterschiedliche Apps angeschaut, die es dafür gibt (z.B. https://seatable.io/corona-gaesteregistrierung/). Dazu zwei Fragen:
    a.) Ist es ein Problem, wenn der Anbieter nicht in der CH sitzt?
    b.) Ich habe versucht, mehr über diesen Auftragsverarbeitungsvertrag zu erfahren, den Sie erwähnen. Ich habe herausgefunden, dass die ein gängiges Vorgehen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit DSGVO habe ich dazu ganz viel gefunden. Muss dieser Vertrag bestimmte Anforderungen erfüllen?

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