Strafregister: Wie kann man Einsicht in den vollständigen Auszug nehmen?

Foto: FusskettenIm Strafregister werden Personen eingetragen, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren hängig ist oder die rechtskräftig verurteilt wurden.

Im Strafregisterauszug, den man online oder am Postschalter bestellen kann, sind allerdings keine hängigen Strafverfahren und nicht alle eingetragenen Urteile sichtbar. Der Privatauszug ist kein vollständiger Strafregisterauszug.

Wie erhält man seinen vollständigen Strafregisterauszug?

Personen, die im Strafregister eingetragen sind, haben kein Recht, ihren vollständigen Strafregisterauszug zu erhalten.

Betroffene Personen verfügen immerhin über ein beschränktes Einsichtsrecht gemäss Art. 370 StGB:

«Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.»

Das Einsichtsrecht ist beschränkt, denn «[e]s darf keine Kopie ausgehändigt werden.»

Behörden, zum Beispiel Gerichte und Staatsanwaltschaften, erhalten den Vollauszug aus dem Strafregister mit allen Einträgen der jeweiligen Person. Dieser Vollauszug ist in den jeweiligen Verfahrensakten enthalten.

Wie erfolgt die Einsicht in den Strafregister-Vollauszug?

Die Einsicht erfolgt ausschliesslich durch mündliche Auskunft direkt beim Bundesamt für Justiz sowie mit erheblichen Einschränkungen (Art. 26 Abs. 3 VOSTRA-Verordnung):

«Es wird kein direkter Einblick via den Computerbildschirm oder in einzelne Programmteile von VOSTRA gewährt.»

Immerhin:

«Ist die betreffende Person verzeichnet, so kann sie am Schalter einen Vollauszug mit allen Einträgen einsehen.»

Allerdings:

«Dieses Schriftstück darf nicht ausgehändigt werden.»

Wie kann man sein Einsichtsrecht ausüben?

Das Einsichtsrecht kann jederzeit, ohne Begründung und grundsätzlich kostenlos ausgeübt werden.

Art. 26 der VOSTRA-Verordnung konkretisiert das Einsichtsrecht:

Betroffene Personen müssen demnach schriftlich – das heisst per Briefpost, am besten per Einschreiben – an das Bundesamt für Justiz gelangen. Sie müssen sich über ihre Identität ausweisen, das heisst eine Kopie von Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis beilegen.

Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist Herr Roger Dolder, Chef Strafregister, der zuständige Ansprechpartner. Die direkten Kontaktadressen von Herrn Dolder finden sich im Staatskalender, die Postadresse auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

Erhält man wirklich den Vollauszug?

Nein, denn leider kann das Auskunftsrecht gemäss Art. 9 DSG eingeschränkt werden.

Einschränkungen sind zulässig, wenn …

  1. … sie wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich sind;
  2. … die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersu­chungsverfahrens in Frage stellt.

Können Fehler im Strafregister korrigiert werden?

Ja, das ist gemäss Art. 26 Abs. 4 VOSTRA-Verordnung ausdrücklich vorgesehen:

«Stellt die betroffene Person fest, dass der Vollauszug unrichtige Daten enthält, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 25 DSG geltend machen.»

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG).

Wieso kann man seinen Vollauszug nicht bestellen?

Im Privatauszug sollen nur bestimmte Urteile sichtbar sein, insbesondere mit Blick auf die Resozialisierung.

Mit der Auskunft beziehungsweise Einsicht, die für den Vollauszug ausschliesslich direkt durch das Bundesamt für Justiz erfolgt, soll sozialer Zwang verunmöglicht werden. Ansonsten könnte beispielsweise eine Arbeitgeberin einen Bewerber unter Druck setzen, den Vollauszug und nicht allein den Privatauszug vorzulegen.

Art. 8 Abs. 5 DSG sieht vor, dass der Bundesrat Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunft vorsehen kann. Das ist im Rahmen der VOSTRA-Verordnung geschehen.

Bild: Pixabay / PublicDomainPictures, Public Domain-ähnlich.

2 Kommentare

  1. Das mit der Resozialisierung ist so eine Sache. Meiner Meinung nach wäre es besser, wenn diese Resozialisierung im Ausland stattfinden würde. Alle Schwerverbrecher und Wiederholungstäter sollten nach Verbüssung ihrer Strafe des Landes verwiesen werden. Egal ob Schweizer oder Ausländer!

    Schweizer Kriminelle dürften sich nach ihrer Strafe zwar in der Schweiz aufhalten. Aber nur im Gefängnis. Wenn sie in der Schweiz bleiben wollen oder hierher zurückkommen, werden sie grundsätzlich inhaftiert. Sie dürfen das Land aber jederzeit verlassen. Die Polizei eskortiert sie jederzeit an die Landesgrenze oder in jedes beliebige Flugzeug. Die Verbrecher haben quasi eine bedingte lebenslange Gefängnisstrafe, welche zugunsten eines Landesverweises aufgeschoben wird.

    Sie können ihr Zielland selbstständig auswählen, auf eigene Faust dorthin reisen und eine neue Existenz aufbauen. Schon heute ist dies für entlassene Verbrecher problemlos möglich. Falls Schweizer Verbrecher im Ausland wieder straffällig werden, kann der fremde Staat sie in die Schweiz ausschaffen. Und die Schweiz würde sie natürlich zurücknehmen, völkerrechtskonform. Aber eben, hier würden sie unbefristet inhaftiert bleiben. Bis sie wieder gehen.

    Mit diesem System wäre allen gedient. Der Verbrecher hat nach der Entlassung eine gewisse Handlungsfreiheit. Die Schweizer Bevölkerung wäre dauerhaft vor ihm geschützt. Der Landesverweis wäre als Strafe sehr abschreckend. Für den Steuerzahler wäre die Strafe aber praktisch kostenlos. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand über längere Zeit freiwillig im Gefängnis bleibt. Auch die Debatte über Schweizer oder Ausländer würde sich erübrigen. Es würden alle gleich behandelt.

  2. Also, ich bin ja weiss Gott kein Linker, Grüner, oder sonst was..
    Aber als ich jetzt grad Ihren Beitrag gelesen habe, dachte ich mir nur noch eins: sagen Sie, meinen Sie das auch noch ernst..? Sorry, aber bei Ihnen piepts wohl, aber ganz gewaltig..
    Vielleicht sollte man grad bei Ihnen am Besten mal anfangen, mit dem «einsperren», und zwar, Wenn’s nicht für’s Gefängnis reicht, dann ganz sicher für «die andere» Geschlossene..
    Besten Dank.

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