Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) hat ein Musterschreiben für Auskunfts- und Löschbegehren veröffentlicht.
Wer das Musterschreiben verwendet, setzt eine Frist von fünf Tagen für Auskunft und Löschung. Das Problem: Es gibt keine Frist von fünf Tagen.
In der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) ist ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 VDSG):
«Die Auskunft […] wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt.»
Diese Frist von 30 Tagen findet sich entsprechend in den Musterschreiben, welcher der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte veröffentlicht hat (Auskunftsbegehren, Löschbegehren).
Dabei handelt es sich um eine erste Frist, denn die Frist darf ausdrücklich verlängert werden:
«Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.»
In der Praxis wird zum Teil nur über die Fristverlängerung informiert, nicht aber über eine neue Frist. Ein Beispiel dafür sind entsprechende Schreiben vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB), dem schweizerischen Geheimdienst:
Mit der Frist von fünf Tagen in ihrem Musterschreiben wecken die Konsumentenschützer falsche Erwartungen bei den Personen, die damit Auskunft verlangen.
Im Zweifelsfall gehen Personen, die Auskunftsbegehren und sonstige datenschutzrechtliche Begehren stellen möchten, mit den Musterschreiben des EDÖB auf Nummer sicher. Der EDÖB stellt neben den allgemeinen Musterschreiben auch für zahlreiche Spezialfälle solche Schreiben zur Verfügung.
Nachtrag: Inzwischen hat die SKS ein angepasstes Musterschreiben mit einer Frist von 30 Tagen veröffentlicht.