Auskunft über Personendaten: Digitale Gesellschaft lanciert Online-Generator für Auskunftsbegehren

Bearbeitet ein Unternehmen Daten über mich? Und falls ja, welche Daten werden wofür, wie und wo bearbeitet?

Personen, die Antworten auf diese Fragen suchen, müssen mit einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren an das jeweilige Unternehmen gelangen. Dafür muss normalerweise ein Schreiben verfasst und adressiert werden.

Nun lanciert die Digitale Gesellschaft unter https://datenauskunftsbegehren.ch/ einen Online-Generator, mit dem solche Auskunftsbegehren in wenigen Minuten erstellt werden können. Das Schreiben muss lediglich noch frankiert und verschickt werden.

Rechtsgrundlage bildet das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG), dessen Art. 8 DSG festhält, dass jede Person Auskunft über ihre Daten verlangen kann (Recht auf Auskunft).

So funktioniert der neue Online-Generator

Schritt 1: Empfängerin, Grund oder Thema auswählen

Im Online-Generator kann in einem ersten Schritt aus zahlreichen Unternehmen ausgewählt werden. Alternativ stehen verschiedene Gründe oder Themen für Auskunftsbegehren zur Verfügung. Wer soll wieso Auskunft erteilen müssen?

Screenshot: Online-Generator der Digitalen Gesellschaft für datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren

Schritt 2: Eigene Adresse erfassen

In diesem Beispiel möchte ich eine Auskunft von der CRIF AG erhalten, die Daten über die Kreditwürdigkeit (fast) aller Personen in der Schweiz bearbeitet. Da ich die CRIF AG auswählen kann, muss ich die Adresse nicht selbst ermitteln.

Screenshot: Online-Generator der Digitalen Gesellschaft für datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren

Schritt 3: Schreiben für Auskunftsbegehren erstellen

Aufgrund meiner Auswahl der CRIF AG erstellt der Online-Generator ein entsprechendes Schreiben. Oben links kann ich meine Adresse einsetzen, jene der CRIF AG ist bereits vorhanden.

Screenshot: Online-Generator der Digitalen Gesellschaft für datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren

Schritt 4: Amtlichen Ausweis abfotografieren

Die benötigte Ausweiskopie kann ich beilegen oder direkt im Browser mit der Webcam abfotografieren, um sie direkt in das Schreiben einfügen zu können.

Screenshot: Online-Generator der Digitalen Gesellschaft für datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren

Schritt 5: Schreiben ausdrucken, frankieren und versenden

Danach kann ich das Schreiben ausdrucken und – bevorzugt als Einschreiben – versenden.

Screenshot: Online-Generator der Digitalen Gesellschaft für datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren

Schritt 6: Kalendereintrag für Erinnerung an Auskunft herunterladen

Unternehmen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Auskunftsbegehrens die Auskunft erteilen oder mitteilen, dass sie mehr Zeit benötigen. Dafür kann ein Kalendereintrag herunterladen werden, damit man an den Ablauf der Frist erinnert wird.

Screenshot: Online-Generator der Digitalen Gesellschaft für datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren

Der Online-Generator ist datensparmsam gebaut und speichert keinerlei Daten über die Begehren. Wer ein Begehren stellt, kann sich die Angaben aber in Form einer individuellen Internet-Adresse zusenden lassen und so dass das Begehren jederzeit wieder abrufen.

Für Rückmeldungen an die Digitale Gesellschaft steht eine E-Mail-Adresse zur Verfügung. Erteilt ein Unternehmen zum Beispiel keine Auskunft oder nur eine unvollständige Auskunft?

Siehe auch:

3 Kommentare

  1. muss eine Kopie eines amtlichen Ausweis immer beigelegt werden? ist ja nicht gerade meine Absicht, denen noch mehr Daten «freiwillig» zu geben wie meine Nationalität oder ID Nummer, etc. ich vermute aber das sie keine Auskunft geben ohne sich auszuweisen. ein zweischneidiges Schwert.

    1. @Thierry:

      Das schweizerische Datenschutzrecht sieht vor, dass sich Personen, die Auskunft verlangen, über ihre Identität ausweisen müssen. Dafür ist es gängig, eine Ausweiskopie zu verwenden. Im Einzelfall kann es aber auch andere Möglichkeiten geben, um die Identität zu prüfen. Bei einem Onlinedienst beispielsweise, der von mir nur meine E-Mail-Adresse kennt, wäre es meines Erachtens nicht verhältnismässig, eine Ausweiskopie zu fordern, um Auskunft zu erteilen. Umgekehrt kann es auch Fälle geben, wo es sogar verhältnismässig sein kann, eine beglaubigte Ausweiskopie zu fordern.

      Die Daten der Ausweiskopie dürfen nur im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung verwendet werden. Ich selbst habe auch schon Ausweiskopien teilweise geschwärzt, was aber zu einem Hin und Her mit dem Unternehmen, das Auskunft erteilen soll, führen kann …

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Felder mit * sind Pflichtfelder.