Elektronischer Rechtsverkehr bleibt Einbahnstrasse

Verkehrsschild: Einbahnstrasse (Text)Der elektronische Rechtsverkehr in der Schweiz ist eine Einbahnstrasse. Eingaben dürfen elektronisch an Gerichte und sonstige Behörden verschickt werden, aber es gibt keinen Anspruch auf elektronische Zustellung in der Gegenrichtung. Das bestätigt das Bundesgericht in einem Urteil vom 4. Juni 2021 (BGer 1B_240/2020).

Gemäss Sachverhalt hatten Anwaltskollegen das Bundesstrafgericht ersucht, sämtliche künftigen Mitteilungen elektronisch zuzustellen.

Nach einigem Hin und Her teilte das Bundesstrafgericht mit, dem Antrag werde nicht entsprochen. Die elektronische Zustellung sei zwar gesetzlich möglich, aber das Gericht wolle davon keinen Gebrauch machen:

«Les art. 86 CPP (RS 312.0) et 8 sur la communication électronique dans le cadre de procédures administratives du 18 juin 2010 (OCEI-PA; RS 172.021.2) prévoyaient certes la possibilité pour un tribunal de notifier ses actes par voie électronique, mais ne l’érigeaient pas en obligation; la Cour des affaires pénales ne souhaitait pour l’heure pas faire usage de cette possibilité.»

Ausserdem könnten nur natürliche Personen den elektronischen Rechtsverkehr nutzen, nicht aber das Gericht als Ganzes. Auch verweigerten andere Gerichte des Bundes – nämlich das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht – ebenfalls die elektronische Zustellung:

«La Cour des affaires pénales faisait également valoir des considérations d’ordre technique en lien avec le fait que les signatures électroniques authentifiées ne pouvaient être délivrées qu’à des personnes physiques, à l’exclusion des institutions, ce qui n’allait pas sans poser de problème d’identification de l’expéditeur. Enfin, d’autres tribunaux fédéraux, à savoir le Tribunal administratif fédéral ainsi que le Tribunal fédéral des brevets refusaient également, en l’état, de notifier leurs actes par voie électronique.»

Dagegen erhoben die Anwaltskollegen – im Urteil wird die Anwaltskanzlei Santamaria & Jakob namentlich genannt – Beschwerde am Bundesgericht.

Die Beschwerde der Anwaltskollegen wurde mit Kosten von 2’000 Franken abgewiesen, denn die elektronische Zustellung sei eine Möglichkeit und keine Pflicht für die betroffene Behörde.

Dabei verwies das Bundesgericht unter anderem auf das Justitia 4.0-Projekt, mit dem die Justiz in der Schweiz bis 2026 digitalisiert werden soll. In diesem Rahmen sollen Anwaltskanzleien und Behörden unter anderem verpflichtet werden, den elektronsichen Rechtsverkehr für jegliche Übermittlung von Dokumenten zu nutzen:

«Der elektronische Rechtsverkehr soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (beispielsweise Anwältinnen und Anwälte, Gerichte oder Behörden) obligatorisch werden.»

(Medienmitteilung vom 11. November 2020 zur Vernehmlassung über das Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz, BEKJ.)

Demnach gilt weiterhin, dass Eingaben an Behörden und Gerichte mit einem gewissen Aufwand – nämlich per Web-E-Mail in Form von qualifiziert elektronische signierten PDF-Dateien, die nicht allzu gross sein dürfen –, über die Zustellplattformen IncaMail und PrivaSphere erfolgen können, die Rückmeldungen aber grundsätzlich auf Papier gedruckt, von Hand unterzeichnet und per Briefpost verschickt werden.

Dabei ist tatsächlich zutreffend, dass qualifizierte elektronische Signaturen nur für natürliche Personen erhältlich sind:

Dort, wo Behörden ausnahmsweise elektronisch kommunizieren, führt das bisweilen zum Problem, dass man bei IncaMail oder PrivaSphere gemeldet erhält, eine E-Mail von einem mutmasslichen Behördenmitarbeiter erhalten zu haben. Wenn man den Mitarbeiter keinem Mandat zuordnen kann, muss man erst einmal überprüfen, ob die E-Mail tatsächlich von der betreffenden Behörde stammt und es sich nicht um eine E-Mail mit kriminellen Absichten handelt. Normalerweise stellt sich dann heraus, dass ein Mitarbeiter der IT-Abteilung mit dem elektronischen Rechtsverkehr beauftragt wurde …

(Via strafprozess.ch / Konrad Jeker, auch mit weiteren Hinweisen).

Bild: Pixabay / Averdiek, Public Domain-ähnlich.

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