Ehrverletzende Online-Kommentare: Strafbefehl gegen Chefredaktor

Foto: Toilette in desolatem Zustand

Online-Kommentare sind häufig ehrverletzend oder anderweitig rechtswidrig. Nun wurde der ehemalige Chefredaktor einer grossen Tageszeitung verurteilt, weil er die Veröffentlichung solcher Kommentare nicht verhindert hatte.

Die Angelegenheit geht auf einen bekannten Whistleblower zurück, der erfolgreich Beschwerde am Bundesgericht geführt hatte.

Die Tageszeitung berichtete, unter anderem auf ihrer Website, über diesen Erfolg und ermöglichte ihrem Publikum die Veröffentlichung von Online-Kommentaren.

Ein Teil dieser Kommentare war ehrverletzend, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt in ihrem Strafbefehl vom 10. Juni 2021 festhält:

«Diese Beiträge waren geeignet, […] in der Ehre zu verletzen, weswegen er […] Strafantrag gestellt hat.»

Dabei galt:

«Die jeweiligen Autoren konnten in der Folge nicht eruiert werden.»

In der Folge prüfte die Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit des Chefredaktors als verantwortlichem Redaktor gemäss Art. 28 Abs. 2 StGB:

«Der Beschuldigte als damaliger verantwortlicher Chefredaktor […] hatte es durch sein sorgfaltswidriges Verhalten in organisatorischer Hinsicht versäumt, eine funktionstüchtige Kontrolle der Online-Kommentare durch entsprechend qualifiziertes Person zu etablieren. Damit hat er die zumutbare Vorsicht, zu der er nach den Umständen verpflichtet war, nicht beachtet, und dadurch eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wurde (Ehrverletzung […]), pflichtwidrig nicht verhindert.»

Im Ergebnis wurde der Chefredaktor im Strafverfahren VT.2018.25089 wegen der Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB) zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Dazu kamen Verfahrenskosten von 886.90 Franken sowie die Verteidigungskosten in unbekannter Höhe.

Der erwähnte Chefredaktor erklärte, Einsprache gegen den Strafbefehl erheben zu wollen beziehungsweise bereits erhoben zu haben. Der Strafbefehl wäre damit noch kein rechtskräftiges Strafurteil geworden.

In der Schweiz ist unbestritten, dass Medienhäuser für die Mitwirkung an der Veröffentlichung von persönlichkeitsverletzenden Kommentaren zivilrechtlich mitverantwortlich sein können (Art. 28 ZGB). In strafrechtlicher Hinsicht hingegen ist diese Frage noch nicht abschliessend geklärt.

Die Frage ist auch deshalb bedeutsam, weil Medienhäuser in vielen Fällen die Verfolgung der Urheberinnen und Urheber strafbarer Kommentare mit Verweis auf den Quellenschutz verunmöglichen. Allenfalls würde sich diese unverständliche Haltung, welcher den journalistischen Quellenschutz entwertet, ändern, wenn die verantwortlichen Chefredaktoren selbst strafrechtlich für solche Kommentare zur Verantwortung gezogen werden könnten.

(Auch via «Inside Paradeplatz».)

Bild: Pixabay / Free-Photos, Public Domain-ähnlich.

Ein Kommentar

  1. Meineserachtens nutzen die Medienhäuser Kommentarsektionen, um klickträchtigen Krawall zu publizieren, den sie sich redaktionell nicht erlauben könnten. Was selbst auf srf.ch alles veröffentlicht wird, ist haarsträubend.

    Hier den Quellenschutz geltend zu machen, ist doch völlig absurd.

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